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72_1983 AT

72. Verordnung: Anerkennung der Anhänger des Buddhismus ab Religionsgesellschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Anerkennung der Anhänger des Buddhismus ab Religionsgesellschaft

Auf Grund des § 2 des Gesetzes vom 20. Mai

1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche

Anerkennung von Religionsgesellschaften wird verordnet

Die Anerkennung der Anhänger des Buddhismus

als Religionsgesellschaft unter der Bezeichnung

„Österreichische Buddhistische Religionsgesellschaft"

wird hiemit ausgesprochen.

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