72. Verordnung: Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 260, des
§ 264 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
ARTIKEL I
IMMOBILIENMAKLER
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259 GewO
1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung; die
mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der
Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei
Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen
nicht überschreiten.
§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den
unter Z 1 und 2 angeführten Gebieten zu erstrecken
und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen
1. Beantwortung von mindestens sechs Fragen,
die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings
über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu
überprüfen haben
a) Grundzüge des Vertragsrechtes einschließlich
Konsumentenschutzrecht,
b) gewerberechtliche Vorschriften für Immobilienmakler,
c) Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht,
Assanierungs- und Denkmalschutzrecht,
d) Agrarrecht (einschließlich des Landpacht-
und Grundverkehrsrechtes) sowie Einheitsbewertung
land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens,
e) Wohnungsrecht (insbesondere Mietenrecht,
Wohnungseigentumsrecht, Wohnbauförderungsrecht,
Wohnungsverbesserungsrecht,
Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht).
2. Ausarbeitung einer der drei folgenden Aufgaben
a) Erstellung einer detaillierten Objektbeschreibung
(Objektexpose) mit Kostenaufstellung
und Provisionsermittlung einschließlich
des erforderlichen Schriftverkehrs
mit den Auftraggebern,
b) Erstellung eines detaillierten Finanzierungsplanes
oder einer Rentabilitätsberechnung
als Grundlage für ein Verhandlungsgespräch
für eine Immobilienvermittlung,
c) Erstellung einer Kauf- oder Verkaufsstrategie
(einschließlich Konzeption eines entsprechenden
Insertionstextes für periodische
Druckschriften) sowie des hiefür
erforderlichen Schriftverkehrs.
(2) Die Erledigung der gemäß Abs. 1 zu stellenden
Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei
Stunden erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
§ 4. (1) Der erste Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen
Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken
1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe
(einschließlich Buchhaltung und Kalkulation,
Schrift- und Zahlungsverkehr),
2. Steuer- und Gebührenrecht,
3. Sozialversicherungsrecht,
4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,
5. Gewerberecht einschließlich Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
6. Handels- und Gesellschaftsrecht,
7. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,
8. Wettbewerbsrecht,
9. Grundzüge des Devisenrechtes,
10. Datenverarbeitung, Datenspeicherung,
Datenschutz,
11. Grundzüge des Vermessungswesens, Planlesen,
12. Grundzüge der Behördenorganisation und
des Verwaltungsverfahrens.
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten
dauern.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung entfällt,
wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche
Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe
der Immobilienverwaltung nachweist.
§ 5. (1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung des.
Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen
Kenntnisse auf den im § 3 Abs. 1 Z 1 angeführten
Gebieten sowie auf dem Gebiete der Hypothekarkreditvermittlung
zu erstrecken.
(2) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten
dauern.
Prüfungskommission
§ 6. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt
drei. Eine dieser Personen muß ein öffentlicher
Notar sein, eine muß in einem Beruf tätig sein,
für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf
den im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Rechtsgebieten
erforderlich sind, und eine muß in einem
Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige
Kenntnisse auf dem Gebiete des Gewerberechtes
erforderlich sind. Erfüllt eine der beiden letztgenannten
Personen die Voraussetzungen des
§ 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf
sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
ARTIKEL II
IMMOBILIENVERWALTUNG
Art des Nachweises der Befähigung
§ 7. Die Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe der Immobilienverwaltung (§ 263 GewO
1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich
abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 8. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung; die
mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der
Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei
Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen
nicht überschreiten.
§ 9. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die
für die selbständige Ausübung des Gewerbes der
Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf
den unter Z 1 und 2 angeführten Gebieten zu
erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu
umfassen
1. Beantwortung von mindestens sechs Fragen,
die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings
über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu
überprüfen haben
a) Grundzüge des Vertragsrechtes einschließlich
Konsumentenschutzrecht,
b) gewerberechtliche Vorschriften für die
Immobilienverwaltung,
c) Wohnungsrecht (insbesondere Mietenrecht,
Wohnungseigentumsrecht, Wohnbauförderungsrecht,
Wohnungsverbesserungsrecht,
Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht),
d) Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht,
Assanierungs- und Denkmalschutzrecht,
e) Hausbesorgerrecht.
2. Ausarbeitung von zwei der fünf folgenden
Aufgaben
a) Erstellung einer Mietzins- oder Wohnbeitragsvorschreibung
sowie einer
Monats-, Quartals- oder Jahresabrechnung
gegenüber dem Hauseigentümer und
den Mietern oder gegenüber den Wohnungseigentümern,
b) Erstellung eines Jahresvoranschlages
gegenüber den Wohnungseigentümern,
c) Erstellung von Unterlagen einschließlich
der erforderlichen Anträge für die Finanzierung
von Großreparaturen oder von
Modernisierungen von Wohnhäusern,
d) Erstellung der bei einer Verwaltungsübergabe
erforderlichen Unterlagen einschließlich
des hiebei erforderlichen
Schriftverkehrs,
e) Verrechnungsverkehr mit den Abgabenbehörden
unter Bedachtnahme auf eine
Mehrheit von Eigentümern einer Liegenschaft,
insbesondere auf den Gebieten der
Einkommen- und Umsatzsteuer.
(2) Die Erledigung der gemäß Abs. 1 zu stellenden
Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei
Stunden erwartet werden können. Die schriftliche
Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.
§ 10. (1) Der erste Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung des
Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen
Kenntnisse auf den im § 4 Abs. 1 angeführten
Gebieten zu erstrecken.
(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten
dauern.
(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung entfällt,
wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche
Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe
der Immobilienmakler nachweist.
§ 11. (1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung
hat sich auf die für die selbständige Ausübung
des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen
Kenntnisse auf den im § 9 Abs. 1 Z 1 angeführten
Gebieten sowie auf Kenntnisse über sonstige
Fälle aus der Berufspraxis der Immobilienverwaltung
(zB Haustorsperre, Gehsteigreinigung, sanitätspolizeiliche
Vorschriften, Versorgungs- und
Entsorgungseinrichtungen) zu erstrecken.
(2) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf
außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer
als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten
dauern.
Prüfungskommission
§ 12. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission
beträgt zwei. Eine dieser Personen
muß ein öffentlicher Notar sein. Die andere
Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen
Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete
der Rechtskunde erforderlich sind; erfüllt diese
Person die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter
Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden
der Prüfungskommission bestellt werden.
ARTIKEL III
GEMEINSAME REGELUNGEN
Prüfungstermin
§ 13. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens je einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfungen für die Gewerbe der Immobilienmakler
und der Immobilienverwaltung festzulegen
und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens
drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung
im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung
und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich
zuständigen Landeskammer der gewerblichen
Wirtschaft verlautbart wird. Die Prüfungstermine
sind so festzulegen, daß sich ein Prüfungswerber an
einem Prüfungstermin beiden Konzessionsprüfungen
unterziehen kann.
Ablegung beider Konzessionsprüfungen an einem
Prüfungstermin
§ 14. (1) Legt ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin
beide Konzessionsprüfungen ab, so
entfällt bei der Ablegung der Konzessionsprüfung
für das Gewerbe der Immobilienverwaltung der
erste Teil der mündlichen Prüfung.
(2) Der Prüfungswerber hat die Konzessionsprüfung
für das Gewerbe der Immobilienverwaltung
bestanden, wenn er
1. zusätzlich zum Bestehen der schriftlichen
Prüfung und des zweiten Teiles der mündlichen
Prüfung der Konzessionsprüfung für das
Gewerbe der Immobilienverwaltung entweder
die Konzessionsprüfung für das Gewerbe der
Immobilienmakler bestanden hat oder
2. im Falle des Nichtbestehens der Konzessionsprüfung
für das Gewerbe der Immobilienmakler
laut dem Beschluß der Prüfungskommission
bei einer Wiederholung dieser Konzessionsprüfung
den ersten Teil der mündlichen
Prüfung der Konzessionsprüfung nicht zu
wiederholen hat.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 15. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer
1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule
für Welthandel in Wien entsprechend der
Studien- und Prüfungsordnung,
BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen,
staatswissenschaftlichen,
soziologischen, sozialwirtschaftlichen,
sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen,
handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen
Studienrichtung
einer inländischen Universität und
b) eine mindestens zweijährige fachliche
Tätigkeit
oder
2. a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
an einer inländischen Schule und
b) eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit
oder
3. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit
durch Zeugnisse nachweist.
(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1
lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 muß eine hauptberufliche
Tätigkeit als Arbeitnehmer, als Gesellschafter oder
als mittätiger Ehegatte sein.
(3) Für die Zulassung zur Konzessionsprüfung
für das Gewerbe der Immobilienmakler muß die
fachliche Tätigkeit bei einem zur Ausübung des
Gewerbes der Immobilienmakler berechtigten
Gewerbetreibenden und für die Zulassung zur
Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung
muß die fachliche Tätigkeit bei
einem zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung
berechtigten Gewerbetreibenden
zurückgelegt worden sein. Wurde die fachliche
Tätigkeit bei einem zur Ausübung beider Gewerbe
berechtigten Gewerbetreibenden zurückgelegt und
war der Prüfungswerber mit der Ausübung beider
Gewerbe beschäftigt, so erhöht sich die im Abs. 1
Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 festgelegte Mindestdauer
der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr;
in diesem Fall erfüllt der Prüfungswerber die Voraussetzungen
für die Zulassung zu beiden Konzessionsprüfungen.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 16. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
hat der Prüfungswerber spätestens
sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 13) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr
und
4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen
für das Entfallen von bestimmten Teilen der
Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen
erforderlichen Belege
anzuschließen.
(3) Im Falle der Ablegung beider Konzessionsprüfungen
an einem Prüfungstermin entfällt die
Verpflichtung gemäß Abs. 2 Z 4 hinsichtlich des
gemäß § 14 entfallenden ersten Teiles der mündlichen
Prüfung der Konzessionsprüfung für das
Gewerbe der Immobilienverwaltung.
Ladung zur Konzessionsprüfung
§ 17. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der
Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der
Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen
und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen
und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung
mitzubringen hat, bekanntzugeben. Legt ein
Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide
Konzessionsprüfungen ab, so ist mit einer Ladung
zu beiden Konzessionsprüfungen zu laden.
Prüfungsgebühr
§ 18. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung für
das Gewerbe der Immobilienmakler eine Prüfungsgebühr
von 12 vH und für das Gewerbe der Immobilienverwaltung
eine Prüfungsgebühr von 10 vH
des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse
V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50
teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann
zu entrichten. Entfällt gemäß § 4 Abs. 3 der erste
Teil der mündlichen Prüfung der Konzessionsprüfung
für das Gewerbe der Immobilienmakler, so
beträgt die Prüfungsgebühr für die Konzessionsprüfung
für das Gewerbe der Immobilienmakler
10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der
Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer
allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen
durch 50 teilbaren Schillingbetrag. Entfällt gemäß
§ 10 Abs. 3 der erste Teil der mündlichen Prüfung
der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der
Immobilienverwaltung, so beträgt die Prüfungsgebühr
für die Konzessionsprüfung für das Gewerbe
der Immobilienverwaltung 8 vH des Gehaltes eines
Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr
entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden
Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen
Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel
ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der
Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 19. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann dem
Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung
ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser
Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO
1973).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 20. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler
und der Immobilienverwaltung, die
gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten
Rechtsvorschriften erworben worden sind,
gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung im Sinne dieser Verordnung
für das betreffende Gewerbe.
§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner
1983 in Kraft.
(2) Gemäß § 375 Abs. 1 treten die unter Z 59 dieser
Gesetzesstelle angeführten Vorschriften des
Art. I §§ 70 bis 77 der Befähigungsnachweisverordnung
1965, BGBl. Nr. 231, soweit sie nicht schon
mit dem Inkrafttreten des Art. VII der Verordnung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit
der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte
Gewerbe neu festgelegt werden, außer Kraft
getreten sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1982
außer Kraft.
(3) Art. VII der Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner
1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren
für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt
werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1982
außer Kraft.