Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
72_1982 AT

72. Verordnung: Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Immobilienmakler und der Immobilienverwaltung

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 260, des

§ 264 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

ARTIKEL I

IMMOBILIENMAKLER

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Immobilienmakler (§ 259 GewO

1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer

schriftlichen und einer mündlichen Prüfung; die

mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der

Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei

Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen

nicht überschreiten.

§ 3. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Immobilienmakler notwendigen Kenntnisse auf den

unter Z 1 und 2 angeführten Gebieten zu erstrecken

und folgende Prüfungsaufgaben zu umfassen

1. Beantwortung von mindestens sechs Fragen,

die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings

über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu

überprüfen haben

a) Grundzüge des Vertragsrechtes einschließlich

Konsumentenschutzrecht,

b) gewerberechtliche Vorschriften für Immobilienmakler,

c) Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht,

Assanierungs- und Denkmalschutzrecht,

d) Agrarrecht (einschließlich des Landpacht-

und Grundverkehrsrechtes) sowie Einheitsbewertung

land- und forstwirtschaftlichen

Vermögens,

e) Wohnungsrecht (insbesondere Mietenrecht,

Wohnungseigentumsrecht, Wohnbauförderungsrecht,

Wohnungsverbesserungsrecht,

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht).

2. Ausarbeitung einer der drei folgenden Aufgaben

a) Erstellung einer detaillierten Objektbeschreibung

(Objektexpose) mit Kostenaufstellung

und Provisionsermittlung einschließlich

des erforderlichen Schriftverkehrs

mit den Auftraggebern,

b) Erstellung eines detaillierten Finanzierungsplanes

oder einer Rentabilitätsberechnung

als Grundlage für ein Verhandlungsgespräch

für eine Immobilienvermittlung,

c) Erstellung einer Kauf- oder Verkaufsstrategie

(einschließlich Konzeption eines entsprechenden

Insertionstextes für periodische

Druckschriften) sowie des hiefür

erforderlichen Schriftverkehrs.

(2) Die Erledigung der gemäß Abs. 1 zu stellenden

Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei

Stunden erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

§ 4. (1) Der erste Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen

Kenntnisse auf folgenden Gebieten zu erstrecken

1. Volks- und betriebswirtschaftliche Grundbegriffe

(einschließlich Buchhaltung und Kalkulation,

Schrift- und Zahlungsverkehr),

2. Steuer- und Gebührenrecht,

3. Sozialversicherungsrecht,

4. Arbeitsrecht einschließlich der Kollektivverträge,

5. Gewerberecht einschließlich Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

6. Handels- und Gesellschaftsrecht,

7. Bürgerliches Recht einschließlich Grundbuchsrecht,

8. Wettbewerbsrecht,

9. Grundzüge des Devisenrechtes,

10. Datenverarbeitung, Datenspeicherung,

Datenschutz,

11. Grundzüge des Vermessungswesens, Planlesen,

12. Grundzüge der Behördenorganisation und

des Verwaltungsverfahrens.

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten

dauern.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung entfällt,

wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche

Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe

der Immobilienverwaltung nachweist.

§ 5. (1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung des.

Gewerbes der Immobilienmakler notwendigen

Kenntnisse auf den im § 3 Abs. 1 Z 1 angeführten

Gebieten sowie auf dem Gebiete der Hypothekarkreditvermittlung

zu erstrecken.

(2) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten

dauern.

Prüfungskommission

§ 6. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

(§ 351 Abs. 2 GewO 1973) beträgt

drei. Eine dieser Personen muß ein öffentlicher

Notar sein, eine muß in einem Beruf tätig sein,

für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf

den im § 3 Abs. 1 Z 1 lit. d angeführten Rechtsgebieten

erforderlich sind, und eine muß in einem

Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige

Kenntnisse auf dem Gebiete des Gewerberechtes

erforderlich sind. Erfüllt eine der beiden letztgenannten

Personen die Voraussetzungen des

§ 351 Abs. 2 zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf

sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

ARTIKEL II

IMMOBILIENVERWALTUNG

Art des Nachweises der Befähigung

§ 7. Die Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe der Immobilienverwaltung (§ 263 GewO

1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich

abgelegte Konzessionsprüfung nachzuweisen.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 8. Die Konzessionsprüfung besteht aus einer

schriftlichen und einer mündlichen Prüfung; die

mündliche Prüfung besteht aus zwei Teilen. Der

Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei

Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen

nicht überschreiten.

§ 9. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die

für die selbständige Ausübung des Gewerbes der

Immobilienverwaltung notwendigen Kenntnisse auf

den unter Z 1 und 2 angeführten Gebieten zu

erstrecken und folgende Prüfungsaufgaben zu

umfassen

1. Beantwortung von mindestens sechs Fragen,

die insgesamt die Kenntnisse des Prüflings

über jedes der folgenden Rechtsgebiete zu

überprüfen haben

a) Grundzüge des Vertragsrechtes einschließlich

Konsumentenschutzrecht,

b) gewerberechtliche Vorschriften für die

Immobilienverwaltung,

c) Wohnungsrecht (insbesondere Mietenrecht,

Wohnungseigentumsrecht, Wohnbauförderungsrecht,

Wohnungsverbesserungsrecht,

Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht),

d) Baurecht einschließlich Raumordnungsrecht,

Assanierungs- und Denkmalschutzrecht,

e) Hausbesorgerrecht.

2. Ausarbeitung von zwei der fünf folgenden

Aufgaben

a) Erstellung einer Mietzins- oder Wohnbeitragsvorschreibung

sowie einer

Monats-, Quartals- oder Jahresabrechnung

gegenüber dem Hauseigentümer und

den Mietern oder gegenüber den Wohnungseigentümern,

b) Erstellung eines Jahresvoranschlages

gegenüber den Wohnungseigentümern,

c) Erstellung von Unterlagen einschließlich

der erforderlichen Anträge für die Finanzierung

von Großreparaturen oder von

Modernisierungen von Wohnhäusern,

d) Erstellung der bei einer Verwaltungsübergabe

erforderlichen Unterlagen einschließlich

des hiebei erforderlichen

Schriftverkehrs,

e) Verrechnungsverkehr mit den Abgabenbehörden

unter Bedachtnahme auf eine

Mehrheit von Eigentümern einer Liegenschaft,

insbesondere auf den Gebieten der

Einkommen- und Umsatzsteuer.

(2) Die Erledigung der gemäß Abs. 1 zu stellenden

Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in drei

Stunden erwartet werden können. Die schriftliche

Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

§ 10. (1) Der erste Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung des

Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen

Kenntnisse auf den im § 4 Abs. 1 angeführten

Gebieten zu erstrecken.

(2) Der erste Teil der mündlichen Prüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten

dauern.

(3) Der erste Teil der mündlichen Prüfung entfällt,

wenn der Prüfungswerber die erfolgreiche

Ablegung der Konzessionsprüfung für das Gewerbe

der Immobilienmakler nachweist.

§ 11. (1) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung

hat sich auf die für die selbständige Ausübung

des Gewerbes der Immobilienverwaltung notwendigen

Kenntnisse auf den im § 9 Abs. 1 Z 1 angeführten

Gebieten sowie auf Kenntnisse über sonstige

Fälle aus der Berufspraxis der Immobilienverwaltung

(zB Haustorsperre, Gehsteigreinigung, sanitätspolizeiliche

Vorschriften, Versorgungs- und

Entsorgungseinrichtungen) zu erstrecken.

(2) Der zweite Teil der mündlichen Prüfung darf

außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer

als 20 Minuten und nicht länger als 45 Minuten

dauern.

Prüfungskommission

§ 12. Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission

beträgt zwei. Eine dieser Personen

muß ein öffentlicher Notar sein. Die andere

Person muß in einem Beruf tätig sein, für dessen

Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete

der Rechtskunde erforderlich sind; erfüllt diese

Person die Voraussetzungen des § 351 Abs. 2 zweiter

Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden

der Prüfungskommission bestellt werden.

ARTIKEL III

GEMEINSAME REGELUNGEN

Prüfungstermin

§ 13. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens je einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfungen für die Gewerbe der Immobilienmakler

und der Immobilienverwaltung festzulegen

und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens

drei Monate vor Beginn der Konzessionsprüfung

im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung

und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich

zuständigen Landeskammer der gewerblichen

Wirtschaft verlautbart wird. Die Prüfungstermine

sind so festzulegen, daß sich ein Prüfungswerber an

einem Prüfungstermin beiden Konzessionsprüfungen

unterziehen kann.

Ablegung beider Konzessionsprüfungen an einem

Prüfungstermin

§ 14. (1) Legt ein Prüfungswerber an einem Prüfungstermin

beide Konzessionsprüfungen ab, so

entfällt bei der Ablegung der Konzessionsprüfung

für das Gewerbe der Immobilienverwaltung der

erste Teil der mündlichen Prüfung.

(2) Der Prüfungswerber hat die Konzessionsprüfung

für das Gewerbe der Immobilienverwaltung

bestanden, wenn er

1. zusätzlich zum Bestehen der schriftlichen

Prüfung und des zweiten Teiles der mündlichen

Prüfung der Konzessionsprüfung für das

Gewerbe der Immobilienverwaltung entweder

die Konzessionsprüfung für das Gewerbe der

Immobilienmakler bestanden hat oder

2. im Falle des Nichtbestehens der Konzessionsprüfung

für das Gewerbe der Immobilienmakler

laut dem Beschluß der Prüfungskommission

bei einer Wiederholung dieser Konzessionsprüfung

den ersten Teil der mündlichen

Prüfung der Konzessionsprüfung nicht zu

wiederholen hat.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 15. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer

1. a) den erfolgreichen Besuch der Hochschule

für Welthandel in Wien entsprechend der

Studien- und Prüfungsordnung,

BGBl. Nr. 318/1930, oder der rechtswissenschaftlichen,

staatswissenschaftlichen,

soziologischen, sozialwirtschaftlichen,

sozial- und wirtschaftsstatistischen, volkswirtschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen,

handelswissenschaftlichen oder wirtschaftspädagogischen

Studienrichtung

einer inländischen Universität und

b) eine mindestens zweijährige fachliche

Tätigkeit

oder

2. a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

an einer inländischen Schule und

b) eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit

oder

3. eine mindestens sechsjährige fachliche Tätigkeit

durch Zeugnisse nachweist.

(2) Die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 1

lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 muß eine hauptberufliche

Tätigkeit als Arbeitnehmer, als Gesellschafter oder

als mittätiger Ehegatte sein.

(3) Für die Zulassung zur Konzessionsprüfung

für das Gewerbe der Immobilienmakler muß die

fachliche Tätigkeit bei einem zur Ausübung des

Gewerbes der Immobilienmakler berechtigten

Gewerbetreibenden und für die Zulassung zur

Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienverwaltung

muß die fachliche Tätigkeit bei

einem zur Ausübung des Gewerbes der Immobilienverwaltung

berechtigten Gewerbetreibenden

zurückgelegt worden sein. Wurde die fachliche

Tätigkeit bei einem zur Ausübung beider Gewerbe

berechtigten Gewerbetreibenden zurückgelegt und

war der Prüfungswerber mit der Ausübung beider

Gewerbe beschäftigt, so erhöht sich die im Abs. 1

Z 1 lit. b, Z 2 lit. b und Z 3 festgelegte Mindestdauer

der fachlichen Tätigkeit jeweils um ein Jahr;

in diesem Fall erfüllt der Prüfungswerber die Voraussetzungen

für die Zulassung zu beiden Konzessionsprüfungen.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 16. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

hat der Prüfungswerber spätestens

sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 13) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr

und

4. im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen

für das Entfallen von bestimmten Teilen der

Prüfung die zum Nachweis dieser Voraussetzungen

erforderlichen Belege

anzuschließen.

(3) Im Falle der Ablegung beider Konzessionsprüfungen

an einem Prüfungstermin entfällt die

Verpflichtung gemäß Abs. 2 Z 4 hinsichtlich des

gemäß § 14 entfallenden ersten Teiles der mündlichen

Prüfung der Konzessionsprüfung für das

Gewerbe der Immobilienverwaltung.

Ladung zur Konzessionsprüfung

§ 17. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der

Ladung sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der

Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen

und mündlichen Prüfung sowie jene Unterlagen

und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung

mitzubringen hat, bekanntzugeben. Legt ein

Prüfungswerber an einem Prüfungstermin beide

Konzessionsprüfungen ab, so ist mit einer Ladung

zu beiden Konzessionsprüfungen zu laden.

Prüfungsgebühr

§ 18. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung für

das Gewerbe der Immobilienmakler eine Prüfungsgebühr

von 12 vH und für das Gewerbe der Immobilienverwaltung

eine Prüfungsgebühr von 10 vH

des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse

V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage, aufgerundet auf einen durch 50

teilbaren Schillingbetrag, an den Landeshauptmann

zu entrichten. Entfällt gemäß § 4 Abs. 3 der erste

Teil der mündlichen Prüfung der Konzessionsprüfung

für das Gewerbe der Immobilienmakler, so

beträgt die Prüfungsgebühr für die Konzessionsprüfung

für das Gewerbe der Immobilienmakler

10 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der

Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer

allfälligen Teuerungszulage, aufgerundet auf einen

durch 50 teilbaren Schillingbetrag. Entfällt gemäß

§ 10 Abs. 3 der erste Teil der mündlichen Prüfung

der Konzessionsprüfung für das Gewerbe der

Immobilienverwaltung, so beträgt die Prüfungsgebühr

für die Konzessionsprüfung für das Gewerbe

der Immobilienverwaltung 8 vH des Gehaltes eines

Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die Prüfungsgebühr

entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden

Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission zu gleichen

Teilen aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel

ist zur Abdeckung des durch die Abhaltung der

Konzessionsprüfung entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Prüfung nicht zugelassen wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 19. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann dem

Geprüften über die bestandene Konzessionsprüfung

ein Zeugnis entsprechend der Anlage zu dieser

Verordnung auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO

1973).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 20. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung für das Gewerbe der Immobilienmakler

und der Immobilienverwaltung, die

gemäß den im § 375 Abs. 1 Z 59 GewO 1973 angeführten

Rechtsvorschriften erworben worden sind,

gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung im Sinne dieser Verordnung

für das betreffende Gewerbe.

§ 21. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner

1983 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 treten die unter Z 59 dieser

Gesetzesstelle angeführten Vorschriften des

Art. I §§ 70 bis 77 der Befähigungsnachweisverordnung

1965, BGBl. Nr. 231, soweit sie nicht schon

mit dem Inkrafttreten des Art. VII der Verordnung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe und

Industrie vom 12. Jänner 1978, BGBl. Nr. 61, mit

der die Prüfungsgebühren für einige konzessionierte

Gewerbe neu festgelegt werden, außer Kraft

getreten sind, mit Ablauf des 31. Dezember 1982

außer Kraft.

(3) Art. VII der Verordnung des Bundesministers

für Handel, Gewerbe und Industrie vom 12. Jänner

1978, BGBl. Nr. 61, mit der die Prüfungsgebühren

für einige konzessionierte Gewerbe neu festgelegt

werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1982

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →