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72_1979 AT

72. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 4

Eisenstädter Schnellstraße wird im Bereich der

Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 61,275, im Anschluß an den mit Verordnung

vom 25. Mai 1975, BGBl. Nr. 309,

bestimmten Abschnitt der S 4 Eisenstädter

Schnellstraße, verläuft in östlicher Richtung,

schwenkt nach Querung der ÖBB-Linie Wiener

Neustadt—Aspang in nordöstlicher Richtung,

quert die ÖBB-Linie Wiener Neustadt—Loipersbach

—Schattendorf, schwenkt nach Osten ab und

endet an der Landesgrenze Niederösterreich/

Burgenland. Bei km 58,4 befindet sich eine Zu-

und Abfahrtsstraße zur bestehenden, gemäß § 33

Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße

B geltenden S 4 Eisenstädter Schnellstraße.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt

Wiener Neustadt und bei der Gemeinde Katzelsdorf

aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

S 4/40-77; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

Hiedurch wird die Verordnung vom 25. Mai

1975, BGBl. Nr. 309, abgeändert.

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