72. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 4 Eisenstädter Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 4
Eisenstädter Schnellstraße wird im Bereich der
Gemeinden Wiener Neustadt und Katzelsdorf
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 61,275, im Anschluß an den mit Verordnung
vom 25. Mai 1975, BGBl. Nr. 309,
bestimmten Abschnitt der S 4 Eisenstädter
Schnellstraße, verläuft in östlicher Richtung,
schwenkt nach Querung der ÖBB-Linie Wiener
Neustadt—Aspang in nordöstlicher Richtung,
quert die ÖBB-Linie Wiener Neustadt—Loipersbach
—Schattendorf, schwenkt nach Osten ab und
endet an der Landesgrenze Niederösterreich/
Burgenland. Bei km 58,4 befindet sich eine Zu-
und Abfahrtsstraße zur bestehenden, gemäß § 33
Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971 als Bundesstraße
B geltenden S 4 Eisenstädter Schnellstraße.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt
Wiener Neustadt und bei der Gemeinde Katzelsdorf
aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
S 4/40-77; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.
Hiedurch wird die Verordnung vom 25. Mai
1975, BGBl. Nr. 309, abgeändert.