72. Verordnung: Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen für Wildbach- und Lawinenverbauung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes
1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet
§ 1. Die Bezeichnung, der Sitz und die örtliche
Zuständigkeit der Sektionen und Gebietsbauleitungen
des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach-
und Lawinenverbauung (soweit nicht eine
besondere Bezeichnung erforderlich ist, kurz als
Dienststellen bezeichnet) werden nach der einen
Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage
bestimmt.
§ 2. Innerhalb der nachfolgend näher angeführten,
ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung zu berechnenden Fristen gelten folgende
Übergangsregelungen
a) Der Sitz der Gebietsbauleitung Südwestliches
Niederösterreich verbleibt für einen
Zeitraum von längstens einem Jahr in Wien;
b) innerhalb eines Zeitraumes von längstens
einem Jahr sind die bisherigen Gebietsbauleitungen
Gmunden und Bad Ischl zur Gebietsbauleitung
Salzkammergut mit dem
Sitz in Bad Ischl zu vereinigen;
c) innerhalb eines Zeitraumes von längstens
drei Jahren sind aus den bisherigen Gebietsbauleitungen
Flach- und Tennengau,
Lammer-Ennsgebiet und Pongau die Gebietsbauleitungen
Flach- und Tennengau
und Pongau zu bilden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978
in Kraft.