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72_1978 AT

72. Verordnung: Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen für Wildbach- und Lawinenverbauung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Bezeichnung, Sitz und örtliche Zuständigkeit der Dienststellen für Wildbach- und Lawinenverbauung

Auf Grund des § 102 Abs. 7 des Forstgesetzes

1975, BGBl. Nr. 440, wird verordnet

§ 1. Die Bezeichnung, der Sitz und die örtliche

Zuständigkeit der Sektionen und Gebietsbauleitungen

des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach-

und Lawinenverbauung (soweit nicht eine

besondere Bezeichnung erforderlich ist, kurz als

Dienststellen bezeichnet) werden nach der einen

Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage

bestimmt.

§ 2. Innerhalb der nachfolgend näher angeführten,

ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser

Verordnung zu berechnenden Fristen gelten folgende

Übergangsregelungen

a) Der Sitz der Gebietsbauleitung Südwestliches

Niederösterreich verbleibt für einen

Zeitraum von längstens einem Jahr in Wien;

b) innerhalb eines Zeitraumes von längstens

einem Jahr sind die bisherigen Gebietsbauleitungen

Gmunden und Bad Ischl zur Gebietsbauleitung

Salzkammergut mit dem

Sitz in Bad Ischl zu vereinigen;

c) innerhalb eines Zeitraumes von längstens

drei Jahren sind aus den bisherigen Gebietsbauleitungen

Flach- und Tennengau,

Lammer-Ennsgebiet und Pongau die Gebietsbauleitungen

Flach- und Tennengau

und Pongau zu bilden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1978

in Kraft.

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