72. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet
§ 1. Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen
Gewerbes der Hörgeräteakustiker
(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 28 GewO 1973) dienen,
müssen einen Anpaßraum aufweisen.
§ 2. Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen
erfüllen
1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt
sein, daß keine die akustischen Messungen
störenden Geräusche auftreten können.
2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit
a) einer elektrischen Ringleitung zur Überprüfung
der induktiven Übertragungseinrichtungen,
b) einem Tonaudiometer,
c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung
von Stromquellen,
d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,
e) einem Heißluftgerät und
f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von
Ohrplastiken.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976
in Kraft.