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72_1976 AT

72. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Ausübungsvorschriften für das gebundene Gewerbe der Hörgeräteakustiker

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet

§ 1. Betriebsstätten, die der Ausübung des gebundenen

Gewerbes der Hörgeräteakustiker

(§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 28 GewO 1973) dienen,

müssen einen Anpaßraum aufweisen.

§ 2. Der Anpaßraum muß folgende Voraussetzungen

erfüllen

1. Er muß vom übrigen Geschäftsbetrieb so getrennt

sein, daß keine die akustischen Messungen

störenden Geräusche auftreten können.

2. Er muß mindestens ausgestattet sein mit

a) einer elektrischen Ringleitung zur Überprüfung

der induktiven Übertragungseinrichtungen,

b) einem Tonaudiometer,

c) elektrischen Meßgeräten für die Prüfung

von Stromquellen,

d) einer Einrichtung zur Abnahme von Ohrplastiken,

e) einem Heißluftgerät und

f) einer Einrichtung zur Nachbearbeitung von

Ohrplastiken.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1976

in Kraft.

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