72. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
haben,
in dem Wunsche, die wirtschaftliche, industrielle
und technische Zusammenarbeit gemäß den Prinzipien
der Gleichberechtigung und des gegenseitigen
Vorteils zu entwickeln,
in dem Bestreben, die Möglichkeiten der wirtschaftlichen
Entwicklung und des technischen
Fortschrittes beider Staaten zu nutzen,
in Anerkennung der Nützlichkeit langfristiger
Vereinbarungen für eine stabile Zusammenarbeit,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Zusammenarbeit einsetzen, um dadurch
insbesondere auch den gegenseitigen
Warenaustausch zwischen beiden Staaten weiterzuentwickeln.
Sie werden entsprechende Initiativen
ihrer Unternehmen, Organisationen und
Institutionen unterstützen und die Durchführung
dieser Zusammenarbeit, soweit sie im beiderseitigen
Interesse gelegen ist, gemäß den Bestimmungen
dieses Abkommens und nach Maßgabe
der innerstaatlichen Rechtsvorschriften
durch geeignete Maßnahmen fördern.
Artikel 2
Die Vertragsparteien werden entsprechend den
wirtschaftlichen Möglichkeiten eine gegenseitig
vorteilhafte Zusammenarbeit auf möglichst vielen
Gebieten unter Heranziehung aller geeigneten
Formen und Methoden der Zusammenarbeit,
insbesondere auf den in der Anlage zu diesem
Abkommen angeführten Gebieten und in den
dort genannten Formen und Methoden, unterstützen.
Die Anlage ist ein integrierender Teil dieses
Abkommens und schließt andere Gebiete sowie
andere Formen und Methoden der Zusammenarbeit
nicht aus.
Artikel 3
Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,
industrielle und technische Zusammenarbeit
im Einzelfall erfolgen soll, werden durch die jeweils
beteiligten österreichischen Unternehmen,
Organisationen und Institutionen einerseits und
durch die zuständigen Unternehmens Organisationen
und Institutionen der Deutschen Demokratischen
Republik andererseits entsprechend
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch
Verträge festgelegt.
Artikel 4
Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen
ihrer Möglichkeiten über den Abschluß von
Verträgen gemäß Artikel 3 in geeigneter Form
informieren.
Artikel 5
(1) Auf Lieferungen aus Verträgen gemäß
Artikel 3 finden die Bedingungen des zwischen
beiden Staaten jeweils geltenden Handelsabkommens
Anwendung.
(2) Die sich aus solchen Verträgen ergebenden
Zahlungen werden gemäß der zur Zeit der Zahlung
zwischen den Vertragsparteien geltenden
Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr geleistet.
Artikel 6
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird
die aus Vertretern der Vertragsparteien gebildete
Gemischte Kommission auf Antrag einer Vertragspartei
abwechselnd in der Republik Österreich
und in der Deutschen Demokratischen
Republik zusammentreten.
(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission
gehört die Prüfung von Vorhaben, die
von einer Vertragspartei unterbreitet werden,
von Vorschlägen, die geeignet sind, zur Entwicklung
der wirtschaftlichen, industriellen und technischen
Zusammenarbeit beizutragen.
(3) Die Gemischte Kommission unterbreitet
beiden Regierungen Empfehlungen und Lösungsvorschläge
sowie gegebenenfalls Vorschläge zur
Änderung dieses Abkommens. Sie kann zur Untersuchung
bestimmter Fragen zeitweilig Arbeitsgruppen
bilden.
Artikel 7
(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten
Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und ist
zehn Jahre gültig. Es verlängert sich stillschweigend
um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht sechs
Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch
eine der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem
Wege gekündigt wird.
(2) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens
berührt nicht die Verwirklichung der gemäß
Artikel 3 dieses Abkommens abgeschlossenen
Verträge einschließlich der zugehörigen, gemäß
Artikel 1 getroffenen Maßnahmen.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig
bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen
unterfertigt.
Geschehen zu Wien, in zwei Urschriften, beide
in deutscher Sprache, am 7. Dezember 1974.
FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE
BUNDESREGIERUNG
Staribacher m. p.
FÜR DIE REGIERUNG DER DEUTSCHEN
DEMOKRATISCHEN REPUBLIK
H. Sölle m. p.
Anlage
zum Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der
Deutschen Demokratischen Republik über
die wirtschaftliche, industrielle und technische
Zusammenarbeit
Bereiche won gegenseitigem Interesse auf den
Gebieten der wirtschaftlichen, industriellen und
technischen Zusammenarbeit sind insbesondere
— Metallurgie
— Maschinen- und Anlagenbau
— Chemie
— Elektrotechnik
Formen und Methoden der Zusammenarbeit
sind insbesondere
— Zusammenarbeit bei der Herstellung und
beim Vertrieb von Erzeugnissen
— gemeinsame Erarbeitung und Durchführung
von Projekten, in einem der beiden
Länder und auf dritten Märkten, wenn ein
beiderseitiges Interesse vorliegt
— Vergabe von Lizenzen und know how (insbesondere
produktionstechnische Erfahrungen)
— Austausch wissenschaftlich-technischer Erfahrungen
— anwendungsorientierte technische Forschung,
Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Normen- und Vorschriftenwesens, der
Metrologie und der Qualitätskontrolle sowie
gegenseitige Anerkennung von technischen
Zeugnissen und Prüfungen
— Durchführung wissenschaftlich-technischer
Veranstaltungen, wie Symposien, Konferenzen,
Technische Tage.
Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 5. Feber 1975 in Kraft.