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72_1975 AT

72. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit samt Anlage

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Deutschen Demokratischen Republik

haben,

in dem Wunsche, die wirtschaftliche, industrielle

und technische Zusammenarbeit gemäß den Prinzipien

der Gleichberechtigung und des gegenseitigen

Vorteils zu entwickeln,

in dem Bestreben, die Möglichkeiten der wirtschaftlichen

Entwicklung und des technischen

Fortschrittes beider Staaten zu nutzen,

in Anerkennung der Nützlichkeit langfristiger

Vereinbarungen für eine stabile Zusammenarbeit,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden sich für die Entwicklung

der wirtschaftlichen, industriellen und

technischen Zusammenarbeit einsetzen, um dadurch

insbesondere auch den gegenseitigen

Warenaustausch zwischen beiden Staaten weiterzuentwickeln.

Sie werden entsprechende Initiativen

ihrer Unternehmen, Organisationen und

Institutionen unterstützen und die Durchführung

dieser Zusammenarbeit, soweit sie im beiderseitigen

Interesse gelegen ist, gemäß den Bestimmungen

dieses Abkommens und nach Maßgabe

der innerstaatlichen Rechtsvorschriften

durch geeignete Maßnahmen fördern.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden entsprechend den

wirtschaftlichen Möglichkeiten eine gegenseitig

vorteilhafte Zusammenarbeit auf möglichst vielen

Gebieten unter Heranziehung aller geeigneten

Formen und Methoden der Zusammenarbeit,

insbesondere auf den in der Anlage zu diesem

Abkommen angeführten Gebieten und in den

dort genannten Formen und Methoden, unterstützen.

Die Anlage ist ein integrierender Teil dieses

Abkommens und schließt andere Gebiete sowie

andere Formen und Methoden der Zusammenarbeit

nicht aus.

Artikel 3

Die Bedingungen, unter denen die wirtschaftliche,

industrielle und technische Zusammenarbeit

im Einzelfall erfolgen soll, werden durch die jeweils

beteiligten österreichischen Unternehmen,

Organisationen und Institutionen einerseits und

durch die zuständigen Unternehmens Organisationen

und Institutionen der Deutschen Demokratischen

Republik andererseits entsprechend

den innerstaatlichen Rechtsvorschriften durch

Verträge festgelegt.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden einander im Rahmen

ihrer Möglichkeiten über den Abschluß von

Verträgen gemäß Artikel 3 in geeigneter Form

informieren.

Artikel 5

(1) Auf Lieferungen aus Verträgen gemäß

Artikel 3 finden die Bedingungen des zwischen

beiden Staaten jeweils geltenden Handelsabkommens

Anwendung.

(2) Die sich aus solchen Verträgen ergebenden

Zahlungen werden gemäß der zur Zeit der Zahlung

zwischen den Vertragsparteien geltenden

Vereinbarungen über den Zahlungsverkehr geleistet.

Artikel 6

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird

die aus Vertretern der Vertragsparteien gebildete

Gemischte Kommission auf Antrag einer Vertragspartei

abwechselnd in der Republik Österreich

und in der Deutschen Demokratischen

Republik zusammentreten.

(2) Zu den Aufgaben der Gemischten Kommission

gehört die Prüfung von Vorhaben, die

von einer Vertragspartei unterbreitet werden,

von Vorschlägen, die geeignet sind, zur Entwicklung

der wirtschaftlichen, industriellen und technischen

Zusammenarbeit beizutragen.

(3) Die Gemischte Kommission unterbreitet

beiden Regierungen Empfehlungen und Lösungsvorschläge

sowie gegebenenfalls Vorschläge zur

Änderung dieses Abkommens. Sie kann zur Untersuchung

bestimmter Fragen zeitweilig Arbeitsgruppen

bilden.

Artikel 7

(1) Dieses Abkommen tritt am sechzigsten

Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft und ist

zehn Jahre gültig. Es verlängert sich stillschweigend

um jeweils fünf Jahre, wenn es nicht sechs

Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer durch

eine der Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem

Wege gekündigt wird.

(2) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens

berührt nicht die Verwirklichung der gemäß

Artikel 3 dieses Abkommens abgeschlossenen

Verträge einschließlich der zugehörigen, gemäß

Artikel 1 getroffenen Maßnahmen.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig

bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen

unterfertigt.

Geschehen zu Wien, in zwei Urschriften, beide

in deutscher Sprache, am 7. Dezember 1974.

FÜR DIE ÖSTERREICHISCHE

BUNDESREGIERUNG

Staribacher m. p.

FÜR DIE REGIERUNG DER DEUTSCHEN

DEMOKRATISCHEN REPUBLIK

H. Sölle m. p.

Anlage

zum Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der

Deutschen Demokratischen Republik über

die wirtschaftliche, industrielle und technische

Zusammenarbeit

Bereiche won gegenseitigem Interesse auf den

Gebieten der wirtschaftlichen, industriellen und

technischen Zusammenarbeit sind insbesondere

— Metallurgie

— Maschinen- und Anlagenbau

— Chemie

— Elektrotechnik

Formen und Methoden der Zusammenarbeit

sind insbesondere

— Zusammenarbeit bei der Herstellung und

beim Vertrieb von Erzeugnissen

— gemeinsame Erarbeitung und Durchführung

von Projekten, in einem der beiden

Länder und auf dritten Märkten, wenn ein

beiderseitiges Interesse vorliegt

— Vergabe von Lizenzen und know how (insbesondere

produktionstechnische Erfahrungen)

— Austausch wissenschaftlich-technischer Erfahrungen

— anwendungsorientierte technische Forschung,

Zusammenarbeit auf dem Gebiet

des Normen- und Vorschriftenwesens, der

Metrologie und der Qualitätskontrolle sowie

gegenseitige Anerkennung von technischen

Zeugnissen und Prüfungen

— Durchführung wissenschaftlich-technischer

Veranstaltungen, wie Symposien, Konferenzen,

Technische Tage.

Das vorliegende Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 am 5. Feber 1975 in Kraft.

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