72. Bundesgesetz: Weitere Änderung der medizinischen Rigorosenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Verordnung des Ministers für Kultus und
Unterricht, RGBl. Nr. 102/1903, womit die
durch Verordnung vom 21. Dezember 1899,
RGBl. Nr. 271, erlassene Rigorosenordnung für
die mediznischen Fakultäten abgeändert wird
in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 329/
1935, Nr. 412/1937 und des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 262/1969, wird geändert wie folgt
1. § 8 hat zu lauten
„§ 8. Für die Zulassung zu den Einzelprüfungen
des II. Rigorosums ist die Ablegung des
I. Rigorosums und die Erfüllung der im § 27
Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, erwähnten Voraussetzungen
erforderlich, insbesondere aber
a) Die Inskription der für das betreffende Fach
vorgesehenen Lehrveranstaltungen;
b) die Einzelprüfungen aus ,Pathologischer
Anatomie und Histologie' sowie aus ,Pharmakologie
und Rezeptierkunde' des II. Rigorosums
können frühestens am Ende des
dritten seit dem I. Rigorosum inskribierten
Semesters abgelegt werden;
c) zu den übrigen Einzelprüfungen des
II. medizinischen Rigorosums sind die Kandidaten
nach Erfüllung der Voraussetzungen
des § 9 zuzulassen."
2. § 9 erster Satz hat zu lauten
„§ 9. Zwecks Zulassung zu den Einzelprüfungen
des II. Rigorosums aus ,Interner Medizin',
,Kinderheilkunde' sowie ,Psychiatrie und Neurologie'
ist erforderlich:"
3. § 11 hat zu entfallen.
4. § 27 hat zu lauten
„§ 27. Die Fristen für die Wiederholung von
nichtbestandenen Einzelprüfungen (Teilprüfungen
gemäß § 24 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) sind nach den Bestimmungen
des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes festzusetzen. Es ist dem
Kandidaten freigestellt, ob er zunächst eine nicht
bestandene Einzelprüfung wiederholen oder zu
den folgenden Einzelprüfungen des Rigorosums
antreten will."
Artikel II
Der zweite Satz des § 27 der Medizinischen
Rigorosenordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes
ist auch auf Kandidaten anzuwenden,
die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine
Einzelprüfung (Teilprüfung gemäß § 24 Abs. 3
letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
eines Rigorosums nicht bestanden
haben.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.