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72_1971 AT

72. Bundesgesetz: Weitere Änderung der medizinischen Rigorosenordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Weitere Änderung der medizinischen Rigorosenordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Verordnung des Ministers für Kultus und

Unterricht, RGBl. Nr. 102/1903, womit die

durch Verordnung vom 21. Dezember 1899,

RGBl. Nr. 271, erlassene Rigorosenordnung für

die mediznischen Fakultäten abgeändert wird

in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 329/

1935, Nr. 412/1937 und des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 262/1969, wird geändert wie folgt

1. § 8 hat zu lauten

„§ 8. Für die Zulassung zu den Einzelprüfungen

des II. Rigorosums ist die Ablegung des

I. Rigorosums und die Erfüllung der im § 27

Abs. 2 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, erwähnten Voraussetzungen

erforderlich, insbesondere aber

a) Die Inskription der für das betreffende Fach

vorgesehenen Lehrveranstaltungen;

b) die Einzelprüfungen aus ,Pathologischer

Anatomie und Histologie' sowie aus ,Pharmakologie

und Rezeptierkunde' des II. Rigorosums

können frühestens am Ende des

dritten seit dem I. Rigorosum inskribierten

Semesters abgelegt werden;

c) zu den übrigen Einzelprüfungen des

II. medizinischen Rigorosums sind die Kandidaten

nach Erfüllung der Voraussetzungen

des § 9 zuzulassen."

2. § 9 erster Satz hat zu lauten

„§ 9. Zwecks Zulassung zu den Einzelprüfungen

des II. Rigorosums aus ,Interner Medizin',

,Kinderheilkunde' sowie ,Psychiatrie und Neurologie'

ist erforderlich:"

3. § 11 hat zu entfallen.

4. § 27 hat zu lauten

„§ 27. Die Fristen für die Wiederholung von

nichtbestandenen Einzelprüfungen (Teilprüfungen

gemäß § 24 Abs. 3 letzter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) sind nach den Bestimmungen

des § 30 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes festzusetzen. Es ist dem

Kandidaten freigestellt, ob er zunächst eine nicht

bestandene Einzelprüfung wiederholen oder zu

den folgenden Einzelprüfungen des Rigorosums

antreten will."

Artikel II

Der zweite Satz des § 27 der Medizinischen

Rigorosenordnung in der Fassung dieses Bundesgesetzes

ist auch auf Kandidaten anzuwenden,

die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine

Einzelprüfung (Teilprüfung gemäß § 24 Abs. 3

letzter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

eines Rigorosums nicht bestanden

haben.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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