72. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND — EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 10/69
BESCHLUSS DES
GEMEINSAMEN RATES
Nr. 10/1969
(In der 36. gemeinsamen
Sitzung am 4. Dezember 1969
gefaßt)
ABÄNDERUNG DES
ARTIKELS 6 ABSATZ 7 DES
ASSOZIIERUNGSOBEREINKOMMENS
DER GEMEINSAME RAT
hat,
im Hinblick auf den Beschluß
des Rates Nr. 17/1969 Der Beschluß Nr. 17/1969 des
Rates der Europäischen Freihandelsassoziation
ist unter BGBl. Nr. 71/1970 verlautbart betreffend
die Genehmigung des
Beitrittes Islands zum EFTA-
Übereinkommen und zum
Assoziierungs -Übereinkommen,
unter Anführung der Bestimmungen
und Bedingungen dieses
Beitrittes,
gestützt auf Artikel 6 Absatz
5 des Assoziierungs-Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
das in Artikel 6 Absatz 7
zweiter Satz des Assoziierungs-
Übereinkommens aufscheinende
Wort „vier" ist durch das Wort
„fünf" zu ersetzen,
ANERKANNT
daß im selben Satz die Worte
„Unbeschadet der Bestimmungen
des Absatzes 4 dieses Artikels",
daher derzeit nicht anwendbar
sind,
FERNER BESCHLOSSEN
Dieser Beschluß wird zu dem
Zeitpunkt wirksam, zu dem das
Übereinkommen für Island in
Kraft tritt.
Der Generalsekretär der
Europäischen Freihandelsassoziation
hinterlegt den Text
dieses Beschlusses bei der Regierung
Schwedens und notifiziert
diesen Beschluß der Regierung
Islands.