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72_1970 AT

72. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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BGBlPdf 72. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 10/1969 des Gemeinsamen Rates, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND — EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 10/69

BESCHLUSS DES

GEMEINSAMEN RATES

Nr. 10/1969

(In der 36. gemeinsamen

Sitzung am 4. Dezember 1969

gefaßt)

ABÄNDERUNG DES

ARTIKELS 6 ABSATZ 7 DES

ASSOZIIERUNGSOBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT

hat,

im Hinblick auf den Beschluß

des Rates Nr. 17/1969 Der Beschluß Nr. 17/1969 des

Rates der Europäischen Freihandelsassoziation

ist unter BGBl. Nr. 71/1970 verlautbart betreffend

die Genehmigung des

Beitrittes Islands zum EFTA-

Übereinkommen und zum

Assoziierungs -Übereinkommen,

unter Anführung der Bestimmungen

und Bedingungen dieses

Beitrittes,

gestützt auf Artikel 6 Absatz

5 des Assoziierungs-Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

das in Artikel 6 Absatz 7

zweiter Satz des Assoziierungs-

Übereinkommens aufscheinende

Wort „vier" ist durch das Wort

„fünf" zu ersetzen,

ANERKANNT

daß im selben Satz die Worte

„Unbeschadet der Bestimmungen

des Absatzes 4 dieses Artikels",

daher derzeit nicht anwendbar

sind,

FERNER BESCHLOSSEN

Dieser Beschluß wird zu dem

Zeitpunkt wirksam, zu dem das

Übereinkommen für Island in

Kraft tritt.

Der Generalsekretär der

Europäischen Freihandelsassoziation

hinterlegt den Text

dieses Beschlusses bei der Regierung

Schwedens und notifiziert

diesen Beschluß der Regierung

Islands.

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