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72_1969 AT

72. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit samt Schlußprotokoll

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit samt Schlußprotokoll

Nachdem das am 26. September 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit samt

Schlußprotokoll, welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und

zu Liechtenstein

IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der

beiden Staaten im Bereiche der Sozialen Sicherheit

zu fördern,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen

zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Kurt Waldheim,

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,

Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und

zu Liechtenstein

Herrn Dr. Gerard Batliner,

Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten folgendes vereinbart

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

1. „Österreich"

die Republik Österreich;

„Liechtenstein"

das Fürstentum Liechtenstein;

2. „Staatsangehörige"

in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,

in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger;

3. „Rechtsvorschriften"

die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,

die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen

und in einem Vertragsstaat in Kraft

sind;

4. „zuständige Behörde"

in bezug auf Österreich

das Bundesministerium für soziale Verwaltung,

hinsichtlich der Familienbeihilfen das

Bundesministerium für Finanzen;

in bezug auf Liechtenstein

die Regierung des Fürstentums Liechtenstein;

5. „Grenzgänger"

Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten,

die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates

gewöhnlich aufhalten und im Gebiet

des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen

Erwerbstätigkeit nachgehen;

6. „Träger"

die Einrichtung oder die Behörde, der die

Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon

obliegt;

7. „zuständiger Träger"

den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften

zuständigen Träger;

8. „Versicherungszeiten"

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;

9. „Beitragszeiten"

Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind

oder als entrichtet gelten;

10. „gleichgestellte Zeiten"

Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;

11. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich

aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;

12. „Familienbeihilfen"

in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe

und die Geburtenbeihilfe;

in bezug auf Liechtenstein die Familienzulagen.

Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

a) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die

Pensionsversicherung der Angestellten und

die knappschaftliche Pensionsversicherung;

b) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;

c) die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung;

d) die Familienbeihilfen;

2. in Liechtenstein auf die Rechtsvorschriften

über

a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

b) die Invalidenversicherung;

c) die Familienbeihilfen.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf

Rechtsvorschriften über ein neues System oder

einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.

(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen

Verträgen mit dritten Staaten oder

aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren

Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen

enthalten, im Verhältnis

zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.

Artikel 3

Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes

bestimmt, für die Staatsangehörigen der

Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und

Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von

einem Staatsangehörigen ableiten.

Artikel 4

(1) Die im Artikel 3 genannten Personen

stehen in ihren Rechten und Pflichten aus den im

Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften einander

gleich, soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt.

(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten

über die Wählbarkeit der Versicherten und deren

Arbeitgeber zu den Organen der Selbstverwaltung

bei den Versicherungsträgern und den Verbänden

sowie über die Berufung als Beisitzer in

der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch Absatz 1

nicht berührt.

Artikel 5

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes

bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von

Leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist,

nicht für die in Artikel 3 genannten Personen,

die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften

über die Maßnahmen der Träger der Pensionsversicherung

(Rentenversicherung) zur Erhaltung,

Besserung und Wiederherstellung der

Erwerbsfähigkeit.

Artikel 6

(1) Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit

die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen,

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt

wird.

(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1 bewirken,

daß nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht

bestünde, dann gilt folgendes

a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen

und einer selbständigen Erwerbstätigkeit

richtet sich die Versicherungspflicht

nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dessen Gebiet die unselbständige

Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen

Erwerbstätigkeiten richtet sich die Versicherungspflicht

nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sich der Erwerbstätige

gewöhnlich aufhält.

Artikel 7

(1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in

einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet eines

Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen

Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem Betriebsteil

beschäftigt, in dem der Betrieb seinen Sitz

hat, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

in dem der Betriebssitz liegt.

(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus

einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat

entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate

der Beschäftigung im zweiten Vertragsstaat

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates

so weiter, als wäre er noch in dessen

Gebiet beschäftigt.

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

eines Transportunternehmens, das seinen Sitz in

einem Vertragsstaat hat, im anderen Vertragsstaat

beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen

Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen

im zweiten Vertragsstaat eine Zweigniederlassung,

so gelten für die von ihr beschäftigten

Dienstnehmer (Arbeitnehmer) die Rechtsvorschriften

dieses Vertragsstaates.

(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

eines Luftverkehrsunternehmens mit dem Sitz in

einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat

vorübergehend oder dauernd entsendet, so gelten

die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,

als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten ohne Rücksicht

auf die Staatsangehörigkeit des Dienstnehmers

(Arbeitnehmers).

Artikel 8

Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für

Personen, die nach den in Artikel 2 bezeichneten

Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern)

gleichgestellt sind.

Artikel 9

(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

im Dienste dieses Vertragsstaates oder

eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers)

dieses Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat

beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates.

(2) Hält sich ein österreichischer Staatsangehöriger

gewöhnlich in Liechtenstein auf und wird

er bei der österreichischen diplomatischen oder

einer österreichischen konsularischen Vertretung

beschäftigt, so gelten die liechtensteinischen

Rechtsvorschriften. Hält sich ein liechtensteinischer

Staatsangehöriger gewöhnlich in Österreich

auf und wird er bei der liechtensteinischen diplomatischen

oder einer liechtensteinischen konsularischen

Vertretung beschäftigt, so gelten die

österreichischen Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer

(Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten

nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung

der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates

wählen, dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt

dann als an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung

dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die

Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber)

zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften

gelten vom Tage der Erklärung an.

(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates

im anderen Vertragsstaat von einem Mitglied

der diplomatischen oder einer konsularischen

Vertretung des ersten Vertragsstaates in

persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz

2 entsprechend.

(4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines

Honorarkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.

Artikel 10

Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen

Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber

(Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten

Personen im Sinne des Artikels 8 kann die

zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen

Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 9 anzuwenden

wären, die Befreiung von diesen

Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht

kommenden Personen den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates unterstellt werden. Bei

der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände

der Beschäftigung Bedacht zu nehmen.

Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde

des anderen Vertragsstaates Gelegenheit

zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer

(Arbeitnehmer) nicht in dem Vertragsstaat

beschäftigt, dessen Rechtsvorschriften er unterstellt

werden soll, so gilt er als dort beschäftigt.

Artikel 11

Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

über die Einschränkung eines Leistungsanspruches

oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit

anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen

oder anderen Einkünften und über das

Nichtbestehen eines Leistungsanspruches, solange

eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine

Pflichtversicherung besteht, sind auch in bezug

auf gleichartige Tatbestände anzuwenden, die sich

aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.

ABSCHNITT II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Pensions(Renten)versicherungen

Artikel 12

(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider

Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt,

so werden sie für das Recht auf Weiterversicherung

sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften zusammengerechnet, soweit

sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten erfolgt nicht

für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension

(Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit

beziehungsweise bei langer Versicherungsdauer

nach den österreichischen Rechtsvorschriften.

(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach

den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen

sind, insgesamt nicht zwölf Monate

für die Berechnung der Pension (Rente), so wird

aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

keine Leistung gewährt, es sei denn, daß

nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne

Anwendung des Absatzes 1 Pensions(Renten)anspruch

besteht.

Artikel 13

(1) Beanspruchen ein Versicherter, für den die

Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 zutreffen,

oder seine Hinterbliebenen eine Pension

(Rente), so stellt der österreichische Träger nach

den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest, ob

die betreffende Person unter Berücksichtigung

der in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten Anspruch

auf die Pension (Rente) hat. In welchem Ausmaß

hiebei liechtensteinische Versicherungszeiten zu

berücksichtigen sind, richtet sich nach den liechtensteinischen

Rechtsvorschriften.

(2) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung des

Artikels 12 Absatz 1 nach den österreichischen

Rechtsvorschriften Anspruch auf Pension (Rente),

so gelten bei der Berechnung dieser Pension

(Rente) die folgenden Absätze.

(3) Der zuständige österreichische Träger berechnet

zunächst die Pension (Rente), die nach

den österreichischen Rechtsvorschriften der betreffenden

Person zustehen würde, wenn alle

Versicherungszeiten, die nach den liechtensteinischen

Rechtsvorschriften für die Berechnung

der Rente zu berücksichtigen sind, auch

für die Berechnung der österreichischen Pension

(Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten

nach den vom österreichischen Träger anzuwendenden

innerstaatlichen Rechtsvorschriften

wären. Hiebei bleiben Beiträge zur Höherversicherung

und der Leistungszuschlag außer Betracht.

(4) Sodann berechnet der zuständige österreichische

Träger den Teil dieser Pension (Rente),

der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten,

die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind,

zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

berücksichtigt worden sind. Die so ermittelte

Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge

für Beiträge zur Höherversicherung und

um den Leistungszuschlag.

(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden

Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie

folgt berücksichtigt

a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach

den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

zurückgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger

Versicherung nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zusammen, so

wird nur die Pflichtversicheruhgszeit berücksichtigt.

b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates mit einer

gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates zusammen,

so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.

c) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen

Versicherung in der österreichischen

Pensions(Renten)versicherung nicht zu berücksichtigen,

so gelten die für diese Zeiten

entrichteten Beiträge als Beiträge zur

Höherversicherung.

Artikel 14

(1) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit

und Leistungszuständigkeit in der österreichischen

Pensions(Renten)versicherung werden

liechtensteinische Versicherungszeiten nach der

Art der während dieser Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit

berücksichtigt. Liechtensteinische

Versicherungszeiten, während derer keine Erwerbstätigkeit

ausgeübt wurde, werden nach der

Art der vor diesen Zeiten zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit

berücksichtigt; läßt sich für eine

liechtensteinische Versicherungszeit die Art der

Erwerbstätigkeit nicht mehr feststellen oder

wurde während der gesamten Versicherungszeit

keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so werden diese

Versicherungszeiten so berücksichtigt, als ob sie

auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten,

für das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter

zuständig gewesen wäre. Zeiten, während

derer ein Anspruch aus der liechtensteinischen

Rentenversicherung aus dem Versicherungsfall

des Alters oder der Invalidität besteht oder bestanden

hat, werden nach der Art der vor Eintritt

des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten

Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Für die Feststellung

der Leistungszugehörigkeit zur österreichischen

knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden von den liechtensteinischen Versicherungszeiten

nur jene Zeiten berücksichtigt,

denen eine Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, die in

bestimmten liechtensteinischen Betriebsgruppen

beziehungsweise als Angehöriger bestimmter

Gruppen von Dienstnehmern ausgeübt wurde.

Eine diesbezügliche Liste ist von den zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme

auf § 15 des österreichischen Bundesgesetzes

vom 9. September 1955 über die Allgemeine

Sozialversicherung aufzustellen. Die vorstehenden

Regelungen gelten nur insoweit, als

aus der danach in Betracht kommenden Pensions(Renten)versicherung

eine Pension (Rente) zu gewähren

ist.

(2) Zeiten, die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften nicht zurückgelegt, aber wie

Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, werden

so berücksichtigt, als wären sie nach den,

österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt.

(3) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Anrechnung von Ersatzzeiten von

einer vorangehenden oder nachfolgenden Versicherungszeit

ab, so ist hiebei auch eine solche

in der liechtensteinischen Rentenversicherung

zurückgelegte Versicherungszeit heranzuziehen.

(4) Als neutrale Zeiten nach dem im Absatz 1

bezeichneten österreichischen Bundesgesetz und

als Zeiten, die in der Pensions(Renten)versicherung

der selbständig Erwerbstätigen den für die

Erfüllung der Wartezeit maßgebenden Beobachtungszeitraum

verlängern, gelten auch gleichartige

in Liechtenstein zurückgelegte Zeiten.

(5) Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten

im Falle eines Witwenfortbetriebes

sind liechtensteinische Versicherungszeiten

nicht zu berücksichtigen.

(6) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung

nach Artikel 13 Absatz 3 sind die in der liechtensteinischen

Rente zu berücksichtigenden liechtensteinischen

Versicherungszeiten ohne Anwendung

der österreichischen Rechtsvorschriften

über die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten

heranzuziehen.

(7) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den

Versicherungszeiten gebildet, die nach den für

den österreichischen Träger geltenden Rechtsvorschriften

zu berücksichtigen sind. Sind Beitragsgrundlagen

für die Bildung einer Bemessungsgrundlage

in Fällen, in denen der Stichtag vor

dem 1. Jänner 1962 liegt, nach den österreichischen

Rechtsvorschriften nicht feststellbar, so

wird als Beitragsgrundlage das jeweils nach den

österreichischen Rechtsvorschriften geltende Vielfache

des am 31. Dezember 1946 üblichen Arbeitsverdienstes

Beschäftigter gleicher Art bis zur

jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.

(8) Bei Durchführung des Artikels 13 Absatz 3

sind Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten

Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung

entrichtet wurden, nicht als Beiträge

zur Höherversicherung zu behandeln.

(9) Bei Durchführung des Artikels 13 Absätze

3 und 4 sind, unbeschadet des Artikels 13

Absatz 5, die sich deckenden Versicherungszeiten

mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.

(10) Kommt bei der Bemessung des österreichischen

Steigerungsbetrages das Höchstausmaß

von Versicherungsmonaten in Betracht, so

ist das Teilungsverhältnis nach Artikel 13 Absatz

4 auf Grund sämtlicher von beiden Vertragsstaaten

berücksichtigten Versicherungszeiten

ohne Bedachtnahme auf dieses Höchstausmaß zu

bestimmen.

(11) Die österreichischen Rechtsvorschriften

über das Ruhen der Pension (Rente) wegen

Auslandsaufenthaltes sind nach Feststellung der

Teilleistung wegen anderer Tatbestände vor

Feststellung der Teilleistung anzuwenden.

(12) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften

die Gewährung von Leistungen der

knappschaftlichen Pensionsversicherung davon

ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten

zurückgelegt sind, so werden von den liechtensteinischen

Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,

denen eine Beschäftigung der im Absatz 1

vierter und fünfter Satz bezeichneten Art zugrunde

liegt. Soweit der Anspruch auf Knappschaftssold

und der Anspruch auf Knappschaftspension

für Angestellte von der Zurücklegung

bestimmter Versicherungszeiten abhängt, werden

von den liechtensteinischen Versicherungszeiten

nur jene berücksichtigt, denen Arbeiten zugrunde

liegen, die den in der Anlage 9 zu dem in

Absatz 1 bezeichneten österreichischen Bundesgesetz

angeführten Arbeiten unter den dort vorgesehenen

Voraussetzungen entsprechen. Für die

Bemessung des Teiles des Knappschaftssoldes, den.

die österreichische knappschaftliche Pensionsversicherung

zu erbringen hat, werden die Bestimmungen

des Artikels 13 Absatz 4 mit der

Maßgabe angewendet, daß nur die nach dem

zweiten Satz berücksichtigten Zeiten heranzuziehen

sind.

(13) Für die Anspruchsvoraussetzungen und

für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus

der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung

werden liechtensteinische Versicherungszeiten

nicht herangezogen.

(14) Für die Bemessung des Ausstattungsbeitrages

und der Abfindung werden liechtensteinische

Versicherungszeiten nicht herangezogen.

(15) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen

Teilleistung innerhalb der nach Artikel

13 Absatz 4 anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge

nach den österreichischen Rechtsvorschriften

zu berechnen; ist der Hilflosenzuschuß mit

einem festen Betrag bestimmt, so unterliegt dieser

der anteilmäßigen Kürzung nach Artikel 13

Absatz 4. Besteht nach den österreichischen

Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung des

Artikels 12 Absatz 1 ein Anspruch auf eine Pension

(Rente) aus dem Versicherungsfall des Alters

oder des Todes, so sind die Grenzbeträge beziehungsweise

der feste Betrag nicht zu kürzen,

es sei denn, daß nach den liechtensteinischen

Rechtsvorschriften eine Hilflosenentschädigung

zur Altersrente gewährt wird.

(16) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen

Pensions(Renten)versicherung gebühren

im Ausmaß der österreichischen Teilleistung;

Artikel 16 ist entsprechend anzuwenden.

Artikel 15

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften

auch ohne Berücksichtigung des Artikels

12 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so

wendet der österreichische Träger Artikel 13

Absätze 3 und 4 nicht an, solange ein Leistungsanspruch

nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften

nicht besteht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die

bereits festgestellten Leistungen jeweils nach den

Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 3 und 4

neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach

den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entsteht.

Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung

vom Tage des Beginns der Leistung aus der liechtensteinischen

Versicherung.

(3) Der Anspruch einer Versicherten ist auch

dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein

Anspruch auf eine liechtensteinische Ehepaar-

Altersrente (Ehepaar-Invalidenrente) entsteht.

(4) Die Leistung aus der österreichischen Pensions

(Renten)versicherung ist nicht neu festzustellen,

wenn der Anspruch auf die entsprechende

liechtensteinische Rente wegen Entstehung des

Anspruches auf eine andere liechtensteinische

Rente erlischt.

(5) Die Leistung aus der österreichischen Pensions

(Renten)versicherung ist, unbeschadet des

Absatzes 4, auch neu festzustellen, wenn nach den

liechtensteinischen Rechtsvorschriften ein Tatbestand

gegeben ist, der Auswirkungen auf ein

nach Artikel 13 Absatz 4 ermitteltes Teilungsverhältnis

hat. Die Neufeststellung erfolgt mit

Wirkung vom Tage des Beginns der neu anfallenden

Leistung aus der liechtensteinischen Rentenversicherung.

Ergibt die Neufeststellung, daß

sich die Summe der bisher gezahlten Leistungen

mindert, so hat der österreichische Träger die von

ihm zu gewährende Leistung, erhöht um den

Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden

Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.

Artikel 16

(1) Hat eine Person nach den österreichischen

Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung

des Artikels 12 Absatz 1 Anspruch auf Pension

(Rente) und wäre diese höher als die Summe der

nach Artikel 13 Absatz 4 errechneten österreichischen

Leistung und der liechtensteinischen

Rente, so hat der österreichische Träger seine so

errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag

zwischen dieser Summe und der

Pension (Rente), die nach den österreichischen

Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung

zu gewähren.

(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von

Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die

Höhe der liechtensteinischen Rente oder der

Leistung, die der Berechnung der österreichischen

Teilleistung zugrunde liegt, aus anderen Gründen

als infolge von Anpassungen ändert oder wenn

sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 vom

Hundert ändert.

Artikel 17

Soweit nach den Rechtsvorschriften über die

liechtensteinische Rentenversicherung der Anspruch

auf ordentliche Renten und deren Gewährung

vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses

abhängig ist, gelten als Versicherte auch

österreichische Staatsangehörige, wenn sie

a) den Rentenanspruch vor Verlassen Liechtensteins

erworben hatten oder

b) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der

österreichischen Pensions(Renten)versicherung

versichert sind oder

c) als Grenzgänger in Liechtenstein beschäftigt

waren und mindestens zwölf Monate

ihrer Beitragsdauer nach Absatz 1 auf die

letzten zwei Jahre unmittelbar vor Eintritt

der Invalidität entfallen.

Artikel 18

Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch

auf Übergangsrenten nach den liechtensteinischen

Rechtsvorschriften, wenn sie in Liechtenstein

ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar

vor dem Monat, von dem an die Rente

verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn

Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer

Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden

Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten

haben.

Kapitel 2

Familienbeihilfen

Artikel 19

(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat

unselbständig erwerbstätig ist und die im anderen

Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen

wie eine Person, die in diesem Vertragsstaat

ihren Wohnsitz oder die Niederlassung

hat; der Anspruch besteht auch für die Kinder,

die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten.

(2) Ein Anspruch auf Familienbeihilfen nach

Absatz 1 besteht nur, wenn die Beschäftigung

in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften

über die Beschäftigung ausländischer

Arbeitnehmer ausgeübt wird.

(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)

aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat

entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates Anwendung, in

dem der Dienstgeber (Arbeitgeber) seinen Sitz

oder Wohnsitz hat.

(4) Eine Person, für die während eines Kalendermonates

nacheinander die Rechtsvorschriften

des einen und des anderen Vertragsstaates gelten,

hat für den betreffenden Kalendermonat nur

Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den

Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.

(5) Die Artikel 5, 7, 8, 10 und 11 finden in

bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen

keine Anwendung.

ABSCHNITT III

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Amtshilfe und Rechtshilfe

Artikel 20

(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden

und Gerichte der Vertragsstaaten leisten

einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz

1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses

Abkommens gegenseitig Hilfe, als wendeten sie

die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die

Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.

(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche

Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen,

die Reisekosten, die Kosten für Unterbringung

zu Beobachtungszwecken und sonstige

Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und

dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind

von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die

Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche

Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger

beider Vertragsstaaten liegt.

Artikel 21

(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke,

die bei einer der in Artikel 20 Absatz 1 genannten

Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind,

ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren

einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben

befreit, so erstreckt sich diese Befreiung

auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke,

die bei Durchführung der in Artikel 2

Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer

entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden, die bei Durchführung der in

Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften

einer der in Artikel 20 Absatz 1 genannten

Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen

zur Verwendung gegenüber Stellen des

anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.

Artikel 22

Die in Artikel 20 Absatz 1 genannten Stellen

können bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz

1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses

Abkommens über die in Artikel 24 genannten

Verbindungsstellen oder unmittelbar miteinander

und mit den beteiligten Personen und deren

Vertretern verkehren.

Artikel 23

(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den

Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im

anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt

worden, die für den Antrag auf eine entsprechende

Leistung nach den für sie geltenden

Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag

als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt

für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und

Rechtsbehelfe entsprechend.

(2) Ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates

gestellter Antrag auf eine Leistung

nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung

nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses

Abkommens in Betracht kommt.

(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe

sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden

sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des

anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.

Kapitel 2

Durchführung und Auslegung des Abkommens

Artikel 24

(1) Die zuständigen Behörden können die zur

Durchführung dieses Abkommens notwendigen

Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung

regeln.

(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander

über die zur Durchführung dieses Abkommens

getroffenen Maßnahmen sowie über

Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften,

die seine Durchführung berühren.

(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses

Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.

Verbindungsstellen sind

in Österreich

für die Pensions(Renten)versicherung

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

— Verbindungsstelle für

zwischenstaatliche Sozialversicherung,

für die Familienbeihilfen

das Bundesministerium für Finanzen;

in Liechtenstein

für die Alters- und Hinterlassenenversicherung

die Anstalt „Liechtensteinische Alters- und

Hinterlassenenversicherung",

für die Invalidenversicherung

die Anstalt „Liechtensteinische Invalidenversicherung",

für die Familienbeihilfen

die Anstalt „Liechtensteinische Familienausgleichskasse".

Artikel 25

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates Leistungen für

einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des

anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen

Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch

auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch

auf den Träger des ersten Vertragsstaates

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften

über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger

Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl

einem Träger des einen Vertragsstaates als

auch einem Träger des anderen Vertragsstaates

zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die

beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender

Wirkung durch Zahlung an den einen

oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis

sind die Träger anteilig im Verhältnis

der von ihnen zu erbringenden Leistung ausgleichspflichtig.

Artikel 26

Geldleistungen können von einem Träger eines

Vertragsstaates an eine Person, die sich im Gebiet

des anderen Vertragsstaates aufhält, in dessen

Währung mit befreiender Wirkung erbracht

werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und

dem Berechtigten ist für die Umrechnung der

Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung

der Geldleistung zugrunde gelegt worden

ist. Hat ein Träger an einen Träger des anderen

Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so

sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates

zu leisten.

Artikel 27

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen

Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben

Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden

Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften

des anderen Vertragsstaates Anspruch

besteht, einbehalten werden. Hat der Träger

eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die

der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich

eine entsprechende Leistung zu erbringen

hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt,

so gilt der diese Leistung übersteigende

Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages

als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.

Artikel 28

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten

über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen

Behörden der Vertragsstaaten beigelegt

werden.

(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht

beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines

Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.

(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall

gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied

bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen

eines dritten Staates als Obmann einigen,

der von den Regierungen beider Vertragsstaaten

bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb

von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von

drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat

dem anderen mitgeteilt hat, daß er die

Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten

will.

(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen

nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat

den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes

für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen

vorzunehmen. Ist der Präsident

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist

er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen

vornehmen. Ist auch der Vizepräsident

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder

ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende

Mitglied des Gerichtshofes, das nicht

Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die

Ernennungen vornehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.

Seine Entscheidungen sind bindend.

Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes

sowie seiner Vertretung in dem Verfahren

vor dem Schiedsgericht; die Kosten des

Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden

von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.

Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren

selbst.

ABSCHNITT IV

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 29

(1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor

seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.

Es gilt ferner für die vor seinem Inkrafttreten

zurückgelegten Versicherungszeiten,

soweit sie für Bestand und Umfang eines Leistungsanspruches

sowie für das Recht auf Weiterversicherung

zu berücksichtigen sind.

(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf

Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses

Abkommens.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz

gilt folgendes

a) Pensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten

dieses Abkommens festgestellt worden

sind, sind auf Antrag nach den Bestimmungen

dieses Abkommens ab seinem

Inkrafttreten neu festzustellen; sie können

auch von Amts wegen neu festgestellt werden.

b) Pensionen (Renten), auf die bei rechtzeitiger

Antragstellung bereits nach den bisherigen

Rechtsvorschriften Anspruch bestanden

hätte, sind auf Antrag nach den

Bestimmungen dieses Abkommens festzustellen,

wobei für den Beginn der Leistung

die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.

c) Pensionen (Renten), auf die erst unter Berücksichtigung

dieses Abkommens Anspruch

besteht, sind auf Antrag des Berechtigten

vom Inkrafttreten dieses Abkommens

an festzustellen, sofern der Antrag

innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten

dieses Abkommens gestellt

wird, sonst von dem nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften bestimmten Tag

an.

(4) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3

Buchstabe a, daß die Summe der nach diesem Abkommen

für denselben Versicherungsfall errechneten

Leistungen niedriger ist als der Betrag der

am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens

zustehenden österreichischen Leistung, so

hat der österreichische Träger seine Leistung, erhöht

um den Unterschiedsbetrag zwischen den

zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu

gewähren.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist

Artikel 27 entsprechend anzuwenden.

(6) Die Einleitung eines Neufeststellungsverfahrens

nach Absatz 3 Buchstabe a durch den

österreichischen Träger gilt für den liechtensteinischen

Träger als Antrag auf erstmalige Feststellung

der Leistung.

Artikel 30

Die Gleichstellung der österreichischen Staatsangehörigen

mit den liechtensteinischen Staatsangehörigen

wird hinsichtlich der liechtensteinischen

Invalidenversicherung insoweit eingeschränkt,

als der Anspruch auf ordentliche Renten

davon abhängt, daß bei Eintritt der Invalidität

während insgesamt mindestens fünf vollen

Jahren Beiträge an diese Versicherung entrichtet

worden sind.

Artikel 31

Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil

dieses Abkommens.

Artikel 32

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung;

die Ratifikationsurkunden werden so bald wie

möglich in Vaduz ausgetauscht werden.

(2) Das Abkommen tritt am ersten Tage des

zweiten Monates nach Ablauf des Monates in

Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht

werden.

Artikel 33

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte

Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es

unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten

kündigen.

(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung

außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für

die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche

weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über

den Ausschluß eines Anspruches oder das Ruhen

oder die Entziehung von Leistungen wegen des

Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche

unberücksichtigt.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 26. September

1968, in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Waldheim m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Batliner m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK

ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM

LIECHTENSTEIN IM BEREICHE

DER SOZIALEN SICHERHEIT

Bei Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein

geschlossenen Abkommens im Bereiche

der Sozialen Sicherheit erklären die Bevollmächtigten

beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis

über folgendes besteht

1. Zu Artikel 1 des Abkommens

Der in Ziffer 11 angeführte Begriff „Pension"

umfaßt nicht die Ausgleichszulage nach den

österreichischen Rechtsvorschriften.

2. Zu Artikel 3 des Abkommens

Als österreichische Staatsangehörige im Sinne

des Abkommens gelten auch Personen, die

sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder

am 27. November 1961 im Gebiete Österreichs

nicht nur vorübergehend aufgehalten

haben und an dem danach in Betracht kommenden

Tag deutscher Sprachzugehörigkeit

und entweder staatenlos oder ungeklärter

Staatsangehörigkeit sind.

3. Zu Artikel 4 des Abkommens

a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen

Verträgen der Vertragsstaaten

mit anderen Staaten bleiben unberührt.

b) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes

vom 22. November 1961 über

Leistungsansprüche und Anwartschaften

in der Pensions(Renten)versicherung und

Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen

im Ausland sowie die Vorschriften

über die Berücksichtigung der

im Gebiete der ehemaligen österreichisch-

ungarischen Monarchie außerhalb des Gebietes

der Republik Österreich zurückgelegten

Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit

finden auf liechtensteinische

Staatsangehörige keine Anwendung.

c) Die Gleichstellung der liechtensteinischen

Staatsangehörigen mit den österreichischen

Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht

sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen

Voraussetzungen hinsichtlich der

Berücksichtigung von Beitragszeiten in der

österreichischen Pensions(Renten)versicherung,

die nach dem 12. März 1938 und

vor dem 10. April 1945 in einer Rentenversicherung

des ehemaligen Deutschen

Reiches auf Grund der Versicherungspflicht

beziehungsweise der Versicherungsberechtigung

mit dem Beschäftigungsort

beziehungsweise Wohnort außerhalb des

Gebietes Österreichs zurückgelegt worden

sind.

d) Die in Absatz 1 festgesetzte Gleichstellung

der Staatsangehörigen bezieht sich nicht

auf die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen

nach den österreichischen

Rechtsvorschriften hinsichtlich der Berücksichtigung

von Kriegsdienstzeiten und

diesen gleichgehaltenen Zeiten.

e) Die Gleichstellung der österreichischen

Staatsangehörigen mit den liechtensteinischen

Staatsangehörigen bezieht sich nicht

auf die liechtensteinischen Rechtsvorschriften

über die freiwillige Versicherung

der im Ausland niedergelassenen liechtensteinischen

Staatsangehörigen.

f) Die Gleichstellung der österreichischen

Staatsangehörigen mit den liechtensteinischen

Staatsangehörigen gilt nicht für die

liechtensteinischen Rechtsvorschriften über

die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

von liechtensteinischen

Staatsangehörigen, die außerhalb des Gebiets

der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber

in Liechtenstein tätig sind und von

diesem entlohnt werden, sowie über die

Fürsorgeleistungen für im Ausland wohnhafte

liechtensteinische Staatsangehörige.

4. Zu Artikel 5 des Abkommens

Die Ausgleichszulage nach den österreichischen

Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt

des Pensionsberechtigten in Liechtenstein

nicht gewährt.

5. Zu Artikel 6 des Abkommens

a) Eine freiwillige Versicherung in der österreichischen

Pensions(Renten)versicherung

ist während des Bestehens einer Pflichtversicherung

in der liechtensteinischen

Rentenversicherung nicht zulässig.

b) Eine in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

bestehende Pflichtversicherung

steht einer Höherversicherung

durch die liechtensteinische freiwillige

Rentenversicherung nicht entgegen.

c) Beiträge zur liechtensteinischen freiwilligen

Rentenversicherung und zur Weiterversicherung

in der österreichischen Pensions

(Renten)versicherung können nicht

für denselben Zeitraum entrichtet werden.

6. Zu Artikel 9 des Abkommens

Für Personen, die Staatsangehörige beider

Vertragsstaaten sind, gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dem sie beschäftigt

sind.

7. Zu Artikel 11 des Abkommens

a) Eine liechtensteinische Versicherung, während

der eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt

wird, schließt die Entstehung eines

Anspruches auf eine österreichische Alterspension

(Knappschaftsalterspension) nicht

aus.

b) Für die Ausnahme von der Pflichtversicherung

in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung

der selbständig Erwerbstätigen

ist eine liechtensteinische

Rente ohne Zusatzrente und Hilflosenentschädigung

zu berücksichtigen.

c) Für die Entstehung eines Pensionsanspruches

aus der österreichischen Pensionsversicherung

der in der gewerblichen

Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen

steht dem Erlöschen der Gewerbeberech-

tigung beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses

in Österreich die Einstellung

der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit

in Liechtenstein gleich.

8. Zu den Artikeln 12 bis 16 des Abkommens

In Fällen, in denen anstelle einer liechtensteinischen

Witwenrente eine Altersrente

oder anstelle einer liechtensteinischen einfachen

Alters(Invaliden)rente eine EhepaarAlters(Ehepaar-Invaliden)rente

gebührt, sind

die Artikel 12 bis 16 so anzuwenden, als ob

Anspruch auf die der österreichischen Pension

(Rente) entsprechende liechtensteinische

Rente bestünde.

9. Zu Artikel 17 des Abkommens

a) Bei Anwendung des Buchstaben b gelten

als Versicherte auch Personen,

aa) die eine Pension (Rente) wegen geminderter

Arbeitsfähigkeit (dauernder

Erwerbsunfähigkeit) beziehen,

sofern der Anspruch auf Grund

österreichischer Versicherungszeiten

allein oder auf Grund einer Zusammenrechnung

von Versicherungszeiten

nach Artikel 12 Absatz 1 des

Abkommens besteht;

bb) die Krankengeld oder Wochengeld

auf Grund gesetzlicher Versicherung

beziehen;

cc) die sich auf Rechnung eines Versicherungsträgers

in Anstaltspflege

befinden;

dd) die wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung

aus der Arbeitslosenversicherung

beziehen.

b) Die Gleichstellung nach diesem Artikel

gilt nicht für die Begründung eines Anspruches

auf Waisenrente für Pflegekinder.

10. Zu Artikel 18 des Abkommens

a) Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen,

wenn Liechtenstein während

eines Kalenderjahres nicht länger als drei

Monate verlassen wurde.

b) Zeiten der Befreiung von der Versicherung

in der liechtensteinischen Alters-,

Hinterlassenen- und Invalidenversicherung

werden auf die Aufenthaltsdauer

nicht angerechnet.

11. Zu Artikel 19 des Abkommens

a) Ein Anspruch auf die österreichische

Familienbeihilfe besteht nur, wenn die

Beschäftigung mindestens einen Monat

dauert.

b) Absatz 4 schließt die Gewährung von

Familienbeihilfen nach den liechtensteinischen

Rechtsvorschriften für kürzere Zeiträume

als einen Monat nicht aus.

c) Ein Anspruch auf die österreichische Geburtenbeihilfe

besteht nur, wenn im Zeitpunkt

der Geburt des Kindes ein Dienstverhältnis

zu einem Dienstgeber in Österreich

vorliegt.

12. Zu Artikel 20 des Abkommens

a) Absatz 1 umfaßt nicht die Vollstreckungshilfe.

b) Unter Portokosten nach Absatz 2 fallen

auch die Fernmeldegebühren.

13. Zu Artikel 29 des Abkommens

a) Bei Durchführung des Artikels 13 Absatz

3 des Abkommens in Versicherungsfällen,

auf die der Vierte Teil des in

Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten

österreichischen Bundesgesetzes

nicht anzuwenden ist, hat der österreichische

Versicherungsträger Steigerungsbeträge

für liechtensteinische Versicherungszeiten

mit der Maßgabe festzusetzen, daß

als jährlicher Steigerungsbetrag nach dem

Stand der Rechtsvorschriften vom 31. Dezember

1946 gilt

aa) für die Invalidenrente bei Männern

40 g, bei Frauen 25 g für jede anrechenbare

Woche,

bb) für das Ruhegeld bei Männern 270 S,

bei Frauen l'90 S für jeden anrechenbaren

Monat,

cc) für die Knappschaftsvollrente bei

Männern 4'60 S und bei Frauen 3 S

für jeden anrechenbaren Monat,

dd) für die Knappschaftsrente bei Männern

2'90S und bei Frauen 1'90 S

für jeden anrechenbaren Monat.

b) Ordentliche Renten der liechtensteinischen

Alters- und Hinterlassenenversicherung

werden nach diesem Abkommen nur

gewährt, wenn der Versicherungsfall nach

dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist

und die Beiträge nicht erstattet worden

sind.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Schlußprotokoll unterzeichnet

und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien, am 26. September

1968, in zwei Urschriften.

Für die Republik Österreich

Waldheim m. p.

Für das Fürstentum Liechtenstein

Batliner m. p.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister

für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,

vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und

Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem

Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 16. Jänner 1969

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Soronics

Der Bundesminister für Justiz

Klecatsky

Der Bundesminister für Unterricht

Piffl

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Rehor

Der Bundesminister für Finanzen

Koren

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Mitterer

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

Weiß

Der Bundesminister für Landesverteidigung

Prader

Der Bundesminister für Bauten und Technik

Kotzina

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Waldheim

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 25. Jänner 1969 ausgetauscht

worden; das Abkommen tritt sohin gemäß seinem Artikel 32 Absatz 2 am 1. März 1969

in Kraft.

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