72. Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit samt Schlußprotokoll
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 26. September 1968 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein im Bereiche der Sozialen Sicherheit samt
Schlußprotokoll, welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und
zu Liechtenstein
IN DEM WUNSCHE, die Beziehungen der
beiden Staaten im Bereiche der Sozialen Sicherheit
zu fördern,
SIND ÜBEREINGEKOMMEN, ein Abkommen
zu schließen, und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Kurt Waldheim,
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten,
Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und
zu Liechtenstein
Herrn Dr. Gerard Batliner,
Regierungschef des Fürstentums Liechtenstein.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten folgendes vereinbart
ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. „Österreich"
die Republik Österreich;
„Liechtenstein"
das Fürstentum Liechtenstein;
2. „Staatsangehörige"
in bezug auf Österreich dessen Staatsbürger,
in bezug auf Liechtenstein dessen Landesbürger;
3. „Rechtsvorschriften"
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen,
die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten
Zweige der Sozialen Sicherheit beziehen
und in einem Vertragsstaat in Kraft
sind;
4. „zuständige Behörde"
in bezug auf Österreich
das Bundesministerium für soziale Verwaltung,
hinsichtlich der Familienbeihilfen das
Bundesministerium für Finanzen;
in bezug auf Liechtenstein
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein;
5. „Grenzgänger"
Staatsangehörige eines der beiden Vertragsstaaten,
die sich im Gebiet des einen Vertragsstaates
gewöhnlich aufhalten und im Gebiet
des anderen Vertragsstaates einer regelmäßigen
Erwerbstätigkeit nachgehen;
6. „Träger"
die Einrichtung oder die Behörde, der die
Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon
obliegt;
7. „zuständiger Träger"
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften
zuständigen Träger;
8. „Versicherungszeiten"
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten;
9. „Beitragszeiten"
Zeiten, für die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Beiträge entrichtet sind
oder als entrichtet gelten;
10. „gleichgestellte Zeiten"
Zeiten, soweit sie Beitragszeiten gleichstehen;
11. „Geldleistung", „Rente" oder „Pension"
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich
aller Zuschläge, Zuschüsse und Erhöhungen;
12. „Familienbeihilfen"
in bezug auf Österreich die Familienbeihilfe
und die Geburtenbeihilfe;
in bezug auf Liechtenstein die Familienzulagen.
Artikel 2
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über
a) die Pensionsversicherung der Arbeiter, die
Pensionsversicherung der Angestellten und
die knappschaftliche Pensionsversicherung;
b) die Pensionsversicherung der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen;
c) die landwirtschaftliche Zuschußrentenversicherung;
d) die Familienbeihilfen;
2. in Liechtenstein auf die Rechtsvorschriften
über
a) die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b) die Invalidenversicherung;
c) die Familienbeihilfen.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich nicht auf
Rechtsvorschriften über ein neues System oder
einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit.
(3) Rechtsvorschriften, die sich aus zwischenstaatlichen
Verträgen mit dritten Staaten oder
aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren
Ausführung dienen, sind, soweit sie nicht Versicherungslastregelungen
enthalten, im Verhältnis
zwischen den Vertragsstaaten nicht zu berücksichtigen.
Artikel 3
Dieses Abkommen gilt, soweit es nichts anderes
bestimmt, für die Staatsangehörigen der
Vertragsstaaten sowie für ihre Angehörigen und
Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von
einem Staatsangehörigen ableiten.
Artikel 4
(1) Die im Artikel 3 genannten Personen
stehen in ihren Rechten und Pflichten aus den im
Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften einander
gleich, soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt.
(2) Die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
über die Wählbarkeit der Versicherten und deren
Arbeitgeber zu den Organen der Selbstverwaltung
bei den Versicherungsträgern und den Verbänden
sowie über die Berufung als Beisitzer in
der Schiedsgerichtsbarkeit werden durch Absatz 1
nicht berührt.
Artikel 5
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes
bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften eines
Vertragsstaates, nach denen die Gewährung von
Leistungen vom Inlandsaufenthalt abhängig ist,
nicht für die in Artikel 3 genannten Personen,
die sich im anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften
über die Maßnahmen der Träger der Pensionsversicherung
(Rentenversicherung) zur Erhaltung,
Besserung und Wiederherstellung der
Erwerbsfähigkeit.
Artikel 6
(1) Die Versicherungspflicht richtet sich, soweit
die Artikel 7 bis 10 nichts anderes bestimmen,
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit ausgeübt
wird.
(2) Würde die Anwendung des Absatzes 1 bewirken,
daß nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten gleichzeitig Versicherungspflicht
bestünde, dann gilt folgendes
a) Bei gleichzeitiger Ausübung einer unselbständigen
und einer selbständigen Erwerbstätigkeit
richtet sich die Versicherungspflicht
nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dessen Gebiet die unselbständige
Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
b) Bei gleichzeitiger Ausübung von selbständigen
Erwerbstätigkeiten richtet sich die Versicherungspflicht
nach den Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sich der Erwerbstätige
gewöhnlich aufhält.
Artikel 7
(1) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) in
einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet eines
Vertragsstaates in das Grenzgebiet des anderen
Vertragsstaates erstreckt, nicht in dem Betriebsteil
beschäftigt, in dem der Betrieb seinen Sitz
hat, so gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,
in dem der Betriebssitz liegt.
(2) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer) aus
einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat
entsendet, so gelten während der ersten 24 Kalendermonate
der Beschäftigung im zweiten Vertragsstaat
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates
so weiter, als wäre er noch in dessen
Gebiet beschäftigt.
(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
eines Transportunternehmens, das seinen Sitz in
einem Vertragsstaat hat, im anderen Vertragsstaat
beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates, als wäre er in dessen
Gebiet beschäftigt; unterhält das Unternehmen
im zweiten Vertragsstaat eine Zweigniederlassung,
so gelten für die von ihr beschäftigten
Dienstnehmer (Arbeitnehmer) die Rechtsvorschriften
dieses Vertragsstaates.
(4) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
eines Luftverkehrsunternehmens mit dem Sitz in
einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat
vorübergehend oder dauernd entsendet, so gelten
die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates,
als wäre er in dessen Gebiet beschäftigt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit des Dienstnehmers
(Arbeitnehmers).
Artikel 8
Die Artikel 6 und 7 gelten entsprechend für
Personen, die nach den in Artikel 2 bezeichneten
Rechtsvorschriften den Dienstnehmern (Arbeitnehmern)
gleichgestellt sind.
Artikel 9
(1) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
im Dienste dieses Vertragsstaates oder
eines anderen öffentlichen Dienstgebers (Arbeitgebers)
dieses Vertragsstaates im anderen Vertragsstaat
beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates.
(2) Hält sich ein österreichischer Staatsangehöriger
gewöhnlich in Liechtenstein auf und wird
er bei der österreichischen diplomatischen oder
einer österreichischen konsularischen Vertretung
beschäftigt, so gelten die liechtensteinischen
Rechtsvorschriften. Hält sich ein liechtensteinischer
Staatsangehöriger gewöhnlich in Österreich
auf und wird er bei der liechtensteinischen diplomatischen
oder einer liechtensteinischen konsularischen
Vertretung beschäftigt, so gelten die
österreichischen Rechtsvorschriften. Der Dienstnehmer
(Arbeitnehmer) kann binnen drei Monaten
nach Beginn der Beschäftigung die Anwendung
der Rechtsvorschriften des Vertragsstaates
wählen, dessen Staatsangehöriger er ist. Er gilt
dann als an dem Ort beschäftigt, an dem die Regierung
dieses Vertragsstaates ihren Sitz hat. Die
Wahl ist gegenüber dem Dienstgeber (Arbeitgeber)
zu erklären. Die gewählten Rechtsvorschriften
gelten vom Tage der Erklärung an.
(3) Wird ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaates
im anderen Vertragsstaat von einem Mitglied
der diplomatischen oder einer konsularischen
Vertretung des ersten Vertragsstaates in
persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz
2 entsprechend.
(4) Für die Dienstnehmer (Arbeitnehmer) eines
Honorarkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
Artikel 10
Auf gemeinsamen Antrag der betroffenen
Dienstnehmer (Arbeitnehmer) und Dienstgeber
(Arbeitgeber) oder auf Antrag der gleichgestellten
Personen im Sinne des Artikels 8 kann die
zuständige Behörde des Vertragsstaates, dessen
Rechtsvorschriften nach den Artikeln 6 bis 9 anzuwenden
wären, die Befreiung von diesen
Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht
kommenden Personen den Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates unterstellt werden. Bei
der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände
der Beschäftigung Bedacht zu nehmen.
Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde
des anderen Vertragsstaates Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben. Ist der Dienstnehmer
(Arbeitnehmer) nicht in dem Vertragsstaat
beschäftigt, dessen Rechtsvorschriften er unterstellt
werden soll, so gilt er als dort beschäftigt.
Artikel 11
Die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
über die Einschränkung eines Leistungsanspruches
oder einer Leistung beim Zusammentreffen mit
anderen Leistungsansprüchen oder anderen Leistungen
oder anderen Einkünften und über das
Nichtbestehen eines Leistungsanspruches, solange
eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder eine
Pflichtversicherung besteht, sind auch in bezug
auf gleichartige Tatbestände anzuwenden, die sich
aus der Anwendung der Rechtsvorschriften des
anderen Vertragsstaates oder in dessen Gebiet ergeben.
ABSCHNITT II
BESONDERE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Pensions(Renten)versicherungen
Artikel 12
(1) Sind nach den Rechtsvorschriften beider
Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt,
so werden sie für das Recht auf Weiterversicherung
sowie für den Erwerb eines Leistungsanspruches
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften zusammengerechnet, soweit
sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten erfolgt nicht
für den Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension
(Knappschaftsalterspension) bei Arbeitslosigkeit
beziehungsweise bei langer Versicherungsdauer
nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
(3) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen
sind, insgesamt nicht zwölf Monate
für die Berechnung der Pension (Rente), so wird
aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
keine Leistung gewährt, es sei denn, daß
nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne
Anwendung des Absatzes 1 Pensions(Renten)anspruch
besteht.
Artikel 13
(1) Beanspruchen ein Versicherter, für den die
Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 zutreffen,
oder seine Hinterbliebenen eine Pension
(Rente), so stellt der österreichische Träger nach
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften fest, ob
die betreffende Person unter Berücksichtigung
der in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Zusammenrechnung
der Versicherungszeiten Anspruch
auf die Pension (Rente) hat. In welchem Ausmaß
hiebei liechtensteinische Versicherungszeiten zu
berücksichtigen sind, richtet sich nach den liechtensteinischen
Rechtsvorschriften.
(2) Besteht mit oder ohne Berücksichtigung des
Artikels 12 Absatz 1 nach den österreichischen
Rechtsvorschriften Anspruch auf Pension (Rente),
so gelten bei der Berechnung dieser Pension
(Rente) die folgenden Absätze.
(3) Der zuständige österreichische Träger berechnet
zunächst die Pension (Rente), die nach
den österreichischen Rechtsvorschriften der betreffenden
Person zustehen würde, wenn alle
Versicherungszeiten, die nach den liechtensteinischen
Rechtsvorschriften für die Berechnung
der Rente zu berücksichtigen sind, auch
für die Berechnung der österreichischen Pension
(Rente) zu berücksichtigende Versicherungszeiten
nach den vom österreichischen Träger anzuwendenden
innerstaatlichen Rechtsvorschriften
wären. Hiebei bleiben Beiträge zur Höherversicherung
und der Leistungszuschlag außer Betracht.
(4) Sodann berechnet der zuständige österreichische
Träger den Teil dieser Pension (Rente),
der dem Verhältnis entspricht, in dem die Versicherungszeiten,
die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften berücksichtigt worden sind,
zur Summe aller Versicherungszeiten stehen, die
nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten
berücksichtigt worden sind. Die so ermittelte
Teilleistung erhöht sich um die Steigerungsbeträge
für Beiträge zur Höherversicherung und
um den Leistungszuschlag.
(5) Bei Anwendung der Absätze 3 und 4 werden
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten wie
folgt berücksichtigt
a) Trifft eine Pflichtversicherungszeit, die nach
den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates
zurückgelegt ist, mit einer Zeit freiwilliger
Versicherung nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zusammen, so
wird nur die Pflichtversicheruhgszeit berücksichtigt.
b) Trifft eine Beitragszeit nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates mit einer
gleichgestellten Zeit nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates zusammen,
so wird nur die Beitragszeit berücksichtigt.
c) Sind nach Buchstabe a Zeiten der freiwilligen
Versicherung in der österreichischen
Pensions(Renten)versicherung nicht zu berücksichtigen,
so gelten die für diese Zeiten
entrichteten Beiträge als Beiträge zur
Höherversicherung.
Artikel 14
(1) Für die Feststellung der Leistungszugehörigkeit
und Leistungszuständigkeit in der österreichischen
Pensions(Renten)versicherung werden
liechtensteinische Versicherungszeiten nach der
Art der während dieser Zeiten ausgeübten Erwerbstätigkeit
berücksichtigt. Liechtensteinische
Versicherungszeiten, während derer keine Erwerbstätigkeit
ausgeübt wurde, werden nach der
Art der vor diesen Zeiten zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit
berücksichtigt; läßt sich für eine
liechtensteinische Versicherungszeit die Art der
Erwerbstätigkeit nicht mehr feststellen oder
wurde während der gesamten Versicherungszeit
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so werden diese
Versicherungszeiten so berücksichtigt, als ob sie
auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten,
für das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter
zuständig gewesen wäre. Zeiten, während
derer ein Anspruch aus der liechtensteinischen
Rentenversicherung aus dem Versicherungsfall
des Alters oder der Invalidität besteht oder bestanden
hat, werden nach der Art der vor Eintritt
des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit berücksichtigt. Für die Feststellung
der Leistungszugehörigkeit zur österreichischen
knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden von den liechtensteinischen Versicherungszeiten
nur jene Zeiten berücksichtigt,
denen eine Erwerbstätigkeit zugrunde liegt, die in
bestimmten liechtensteinischen Betriebsgruppen
beziehungsweise als Angehöriger bestimmter
Gruppen von Dienstnehmern ausgeübt wurde.
Eine diesbezügliche Liste ist von den zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme
auf § 15 des österreichischen Bundesgesetzes
vom 9. September 1955 über die Allgemeine
Sozialversicherung aufzustellen. Die vorstehenden
Regelungen gelten nur insoweit, als
aus der danach in Betracht kommenden Pensions(Renten)versicherung
eine Pension (Rente) zu gewähren
ist.
(2) Zeiten, die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften nicht zurückgelegt, aber wie
Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, werden
so berücksichtigt, als wären sie nach den,
österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegt.
(3) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Anrechnung von Ersatzzeiten von
einer vorangehenden oder nachfolgenden Versicherungszeit
ab, so ist hiebei auch eine solche
in der liechtensteinischen Rentenversicherung
zurückgelegte Versicherungszeit heranzuziehen.
(4) Als neutrale Zeiten nach dem im Absatz 1
bezeichneten österreichischen Bundesgesetz und
als Zeiten, die in der Pensions(Renten)versicherung
der selbständig Erwerbstätigen den für die
Erfüllung der Wartezeit maßgebenden Beobachtungszeitraum
verlängern, gelten auch gleichartige
in Liechtenstein zurückgelegte Zeiten.
(5) Bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Hinzurechnung von Versicherungszeiten
im Falle eines Witwenfortbetriebes
sind liechtensteinische Versicherungszeiten
nicht zu berücksichtigen.
(6) Bei der Ermittlung der Gesamtleistung
nach Artikel 13 Absatz 3 sind die in der liechtensteinischen
Rente zu berücksichtigenden liechtensteinischen
Versicherungszeiten ohne Anwendung
der österreichischen Rechtsvorschriften
über die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten
heranzuziehen.
(7) Bemessungsgrundlagen werden nur aus den
Versicherungszeiten gebildet, die nach den für
den österreichischen Träger geltenden Rechtsvorschriften
zu berücksichtigen sind. Sind Beitragsgrundlagen
für die Bildung einer Bemessungsgrundlage
in Fällen, in denen der Stichtag vor
dem 1. Jänner 1962 liegt, nach den österreichischen
Rechtsvorschriften nicht feststellbar, so
wird als Beitragsgrundlage das jeweils nach den
österreichischen Rechtsvorschriften geltende Vielfache
des am 31. Dezember 1946 üblichen Arbeitsverdienstes
Beschäftigter gleicher Art bis zur
jeweils geltenden Höchstbeitragsgrundlage herangezogen.
(8) Bei Durchführung des Artikels 13 Absatz 3
sind Beiträge, die zum Erwerb von gleichgestellten
Zeiten in der österreichischen Pensionsversicherung
entrichtet wurden, nicht als Beiträge
zur Höherversicherung zu behandeln.
(9) Bei Durchführung des Artikels 13 Absätze
3 und 4 sind, unbeschadet des Artikels 13
Absatz 5, die sich deckenden Versicherungszeiten
mit ihrem tatsächlichen Ausmaß zu berücksichtigen.
(10) Kommt bei der Bemessung des österreichischen
Steigerungsbetrages das Höchstausmaß
von Versicherungsmonaten in Betracht, so
ist das Teilungsverhältnis nach Artikel 13 Absatz
4 auf Grund sämtlicher von beiden Vertragsstaaten
berücksichtigten Versicherungszeiten
ohne Bedachtnahme auf dieses Höchstausmaß zu
bestimmen.
(11) Die österreichischen Rechtsvorschriften
über das Ruhen der Pension (Rente) wegen
Auslandsaufenthaltes sind nach Feststellung der
Teilleistung wegen anderer Tatbestände vor
Feststellung der Teilleistung anzuwenden.
(12) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften
die Gewährung von Leistungen der
knappschaftlichen Pensionsversicherung davon
ab, daß knappschaftliche Versicherungszeiten
zurückgelegt sind, so werden von den liechtensteinischen
Versicherungszeiten nur jene berücksichtigt,
denen eine Beschäftigung der im Absatz 1
vierter und fünfter Satz bezeichneten Art zugrunde
liegt. Soweit der Anspruch auf Knappschaftssold
und der Anspruch auf Knappschaftspension
für Angestellte von der Zurücklegung
bestimmter Versicherungszeiten abhängt, werden
von den liechtensteinischen Versicherungszeiten
nur jene berücksichtigt, denen Arbeiten zugrunde
liegen, die den in der Anlage 9 zu dem in
Absatz 1 bezeichneten österreichischen Bundesgesetz
angeführten Arbeiten unter den dort vorgesehenen
Voraussetzungen entsprechen. Für die
Bemessung des Teiles des Knappschaftssoldes, den.
die österreichische knappschaftliche Pensionsversicherung
zu erbringen hat, werden die Bestimmungen
des Artikels 13 Absatz 4 mit der
Maßgabe angewendet, daß nur die nach dem
zweiten Satz berücksichtigten Zeiten heranzuziehen
sind.
(13) Für die Anspruchsvoraussetzungen und
für die Leistung des Bergmannstreuegeldes aus
der österreichischen knappschaftlichen Pensionsversicherung
werden liechtensteinische Versicherungszeiten
nicht herangezogen.
(14) Für die Bemessung des Ausstattungsbeitrages
und der Abfindung werden liechtensteinische
Versicherungszeiten nicht herangezogen.
(15) Der Hilflosenzuschuß ist von der österreichischen
Teilleistung innerhalb der nach Artikel
13 Absatz 4 anteilmäßig gekürzten Grenzbeträge
nach den österreichischen Rechtsvorschriften
zu berechnen; ist der Hilflosenzuschuß mit
einem festen Betrag bestimmt, so unterliegt dieser
der anteilmäßigen Kürzung nach Artikel 13
Absatz 4. Besteht nach den österreichischen
Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung des
Artikels 12 Absatz 1 ein Anspruch auf eine Pension
(Rente) aus dem Versicherungsfall des Alters
oder des Todes, so sind die Grenzbeträge beziehungsweise
der feste Betrag nicht zu kürzen,
es sei denn, daß nach den liechtensteinischen
Rechtsvorschriften eine Hilflosenentschädigung
zur Altersrente gewährt wird.
(16) Die Sonderzahlungen aus der österreichischen
Pensions(Renten)versicherung gebühren
im Ausmaß der österreichischen Teilleistung;
Artikel 16 ist entsprechend anzuwenden.
Artikel 15
(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften
auch ohne Berücksichtigung des Artikels
12 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so
wendet der österreichische Träger Artikel 13
Absätze 3 und 4 nicht an, solange ein Leistungsanspruch
nach den liechtensteinischen Rechtsvorschriften
nicht besteht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 werden die
bereits festgestellten Leistungen jeweils nach den
Bestimmungen des Artikels 13 Absätze 3 und 4
neu festgestellt, wenn ein Leistungsanspruch nach
den liechtensteinischen Rechtsvorschriften entsteht.
Die Neufeststellung erfolgt mit Wirkung
vom Tage des Beginns der Leistung aus der liechtensteinischen
Versicherung.
(3) Der Anspruch einer Versicherten ist auch
dann nach Absatz 2 neu festzustellen, wenn ein
Anspruch auf eine liechtensteinische Ehepaar-
Altersrente (Ehepaar-Invalidenrente) entsteht.
(4) Die Leistung aus der österreichischen Pensions
(Renten)versicherung ist nicht neu festzustellen,
wenn der Anspruch auf die entsprechende
liechtensteinische Rente wegen Entstehung des
Anspruches auf eine andere liechtensteinische
Rente erlischt.
(5) Die Leistung aus der österreichischen Pensions
(Renten)versicherung ist, unbeschadet des
Absatzes 4, auch neu festzustellen, wenn nach den
liechtensteinischen Rechtsvorschriften ein Tatbestand
gegeben ist, der Auswirkungen auf ein
nach Artikel 13 Absatz 4 ermitteltes Teilungsverhältnis
hat. Die Neufeststellung erfolgt mit
Wirkung vom Tage des Beginns der neu anfallenden
Leistung aus der liechtensteinischen Rentenversicherung.
Ergibt die Neufeststellung, daß
sich die Summe der bisher gezahlten Leistungen
mindert, so hat der österreichische Träger die von
ihm zu gewährende Leistung, erhöht um den
Unterschiedsbetrag zwischen den zu vergleichenden
Beträgen, als Teilleistung zu gewähren.
Artikel 16
(1) Hat eine Person nach den österreichischen
Rechtsvorschriften auch ohne Berücksichtigung
des Artikels 12 Absatz 1 Anspruch auf Pension
(Rente) und wäre diese höher als die Summe der
nach Artikel 13 Absatz 4 errechneten österreichischen
Leistung und der liechtensteinischen
Rente, so hat der österreichische Träger seine so
errechnete Leistung, erhöht um den Unterschiedsbetrag
zwischen dieser Summe und der
Pension (Rente), die nach den österreichischen
Rechtsvorschriften allein zustünde, als Teilleistung
zu gewähren.
(2) Die Teilleistung nach Absatz 1 ist von
Amts wegen neu festzustellen, wenn sich die
Höhe der liechtensteinischen Rente oder der
Leistung, die der Berechnung der österreichischen
Teilleistung zugrunde liegt, aus anderen Gründen
als infolge von Anpassungen ändert oder wenn
sich der Umrechnungskurs um mehr als 10 vom
Hundert ändert.
Artikel 17
Soweit nach den Rechtsvorschriften über die
liechtensteinische Rentenversicherung der Anspruch
auf ordentliche Renten und deren Gewährung
vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses
abhängig ist, gelten als Versicherte auch
österreichische Staatsangehörige, wenn sie
a) den Rentenanspruch vor Verlassen Liechtensteins
erworben hatten oder
b) im Zeitpunkt des Versicherungsfalles in der
österreichischen Pensions(Renten)versicherung
versichert sind oder
c) als Grenzgänger in Liechtenstein beschäftigt
waren und mindestens zwölf Monate
ihrer Beitragsdauer nach Absatz 1 auf die
letzten zwei Jahre unmittelbar vor Eintritt
der Invalidität entfallen.
Artikel 18
Österreichische Staatsangehörige haben Anspruch
auf Übergangsrenten nach den liechtensteinischen
Rechtsvorschriften, wenn sie in Liechtenstein
ihren Wohnsitz haben und sich dort unmittelbar
vor dem Monat, von dem an die Rente
verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn
Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer
Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden
Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen aufgehalten
haben.
Kapitel 2
Familienbeihilfen
Artikel 19
(1) Eine Person, die in einem Vertragsstaat
unselbständig erwerbstätig ist und die im anderen
Vertragsstaat ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt hat, hat nach den Rechtsvorschriften
des ersten Vertragsstaates Anspruch auf Familienbeihilfen
wie eine Person, die in diesem Vertragsstaat
ihren Wohnsitz oder die Niederlassung
hat; der Anspruch besteht auch für die Kinder,
die sich ständig im anderen Vertragsstaat aufhalten.
(2) Ein Anspruch auf Familienbeihilfen nach
Absatz 1 besteht nur, wenn die Beschäftigung
in Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften
über die Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer ausgeübt wird.
(3) Wird ein Dienstnehmer (Arbeitnehmer)
aus einem Vertragsstaat in den anderen Vertragsstaat
entsendet, so finden weiterhin die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates Anwendung, in
dem der Dienstgeber (Arbeitgeber) seinen Sitz
oder Wohnsitz hat.
(4) Eine Person, für die während eines Kalendermonates
nacheinander die Rechtsvorschriften
des einen und des anderen Vertragsstaates gelten,
hat für den betreffenden Kalendermonat nur
Anspruch auf die Familienbeihilfen nach den
Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates.
(5) Die Artikel 5, 7, 8, 10 und 11 finden in
bezug auf den Anspruch auf Familienbeihilfen
keine Anwendung.
ABSCHNITT III
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Kapitel 1
Amtshilfe und Rechtshilfe
Artikel 20
(1) Die Träger, Verbände von Trägern, Behörden
und Gerichte der Vertragsstaaten leisten
einander bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz
1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses
Abkommens gegenseitig Hilfe, als wendeten sie
die für sie geltenden Rechtsvorschriften an. Die
Hilfe mit Ausnahme der Barauslagen ist kostenlos.
(2) Absatz 1 erster Satz gilt auch für ärztliche
Untersuchungen. Die Kosten für die Untersuchungen,
die Reisekosten, die Kosten für Unterbringung
zu Beobachtungszwecken und sonstige
Barauslagen (Verdienstausfall, Taggeld und
dergleichen) mit Ausnahme der Portokosten sind
von der ersuchenden Stelle zu erstatten. Die
Kosten werden nicht erstattet, wenn die ärztliche
Untersuchung im Interesse der zuständigen Träger
beider Vertragsstaaten liegt.
Artikel 21
(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke,
die bei einer der in Artikel 20 Absatz 1 genannten
Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind,
ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren
einschließlich Konsulargebühren und Verwaltungsabgaben
befreit, so erstreckt sich diese Befreiung
auch auf Urkunden oder sonstige Schriftstücke,
die bei Durchführung der in Artikel 2
Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften einer
entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates
vorzulegen sind.
(2) Urkunden, die bei Durchführung der in
Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften
einer der in Artikel 20 Absatz 1 genannten
Stellen eines Vertragsstaates vorzulegen sind, bedürfen
zur Verwendung gegenüber Stellen des
anderen Vertragsstaates keiner Beglaubigung.
Artikel 22
Die in Artikel 20 Absatz 1 genannten Stellen
können bei Durchführung der in Artikel 2 Absatz
1 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses
Abkommens über die in Artikel 24 genannten
Verbindungsstellen oder unmittelbar miteinander
und mit den beteiligten Personen und deren
Vertretern verkehren.
Artikel 23
(1) Ist der Antrag auf eine Leistung nach den
Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates im
anderen Vertragsstaat bei einer Stelle gestellt
worden, die für den Antrag auf eine entsprechende
Leistung nach den für sie geltenden
Rechtsvorschriften zulässig ist, so gilt der Antrag
als bei dem zuständigen Träger gestellt. Dies gilt
für sonstige Anträge sowie für Erklärungen und
Rechtsbehelfe entsprechend.
(2) Ein bei einer zulässigen Stelle eines Vertragsstaates
gestellter Antrag auf eine Leistung
nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates
gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung
nach den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates, die unter Berücksichtigung dieses
Abkommens in Betracht kommt.
(3) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe
sind von der Stelle, bei der sie eingereicht worden
sind, unverzüglich an die zuständige Stelle des
anderen Vertragsstaates weiterzuleiten.
Kapitel 2
Durchführung und Auslegung des Abkommens
Artikel 24
(1) Die zuständigen Behörden können die zur
Durchführung dieses Abkommens notwendigen
Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung
regeln.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten einander
über die zur Durchführung dieses Abkommens
getroffenen Maßnahmen sowie über
Änderungen und Ergänzungen ihrer Rechtsvorschriften,
die seine Durchführung berühren.
(3) Zur Erleichterung der Durchführung dieses
Abkommens werden Verbindungsstellen eingerichtet.
Verbindungsstellen sind
in Österreich
für die Pensions(Renten)versicherung
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
— Verbindungsstelle für
zwischenstaatliche Sozialversicherung,
für die Familienbeihilfen
das Bundesministerium für Finanzen;
in Liechtenstein
für die Alters- und Hinterlassenenversicherung
die Anstalt „Liechtensteinische Alters- und
Hinterlassenenversicherung",
für die Invalidenversicherung
die Anstalt „Liechtensteinische Invalidenversicherung",
für die Familienbeihilfen
die Anstalt „Liechtensteinische Familienausgleichskasse".
Artikel 25
(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften
eines Vertragsstaates Leistungen für
einen Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des
anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen
Vorschriften gegen einen Dritten Anspruch
auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch
auf den Träger des ersten Vertragsstaates
nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften
über.
(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger
Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl
einem Träger des einen Vertragsstaates als
auch einem Träger des anderen Vertragsstaates
zu, so kann der Dritte die nach Absatz 1 auf die
beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender
Wirkung durch Zahlung an den einen
oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis
sind die Träger anteilig im Verhältnis
der von ihnen zu erbringenden Leistung ausgleichspflichtig.
Artikel 26
Geldleistungen können von einem Träger eines
Vertragsstaates an eine Person, die sich im Gebiet
des anderen Vertragsstaates aufhält, in dessen
Währung mit befreiender Wirkung erbracht
werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und
dem Berechtigten ist für die Umrechnung der
Kurs des Tages maßgebend, der bei der Übermittlung
der Geldleistung zugrunde gelegt worden
ist. Hat ein Träger an einen Träger des anderen
Vertragsstaates Zahlungen vorzunehmen, so
sind diese in der Währung des zweiten Vertragsstaates
zu leisten.
Artikel 27
Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen
Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben
Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden
Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften
des anderen Vertragsstaates Anspruch
besteht, einbehalten werden. Hat der Träger
eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die
der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich
eine entsprechende Leistung zu erbringen
hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt,
so gilt der diese Leistung übersteigende
Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages
als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes.
Artikel 28
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten
über Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
sollen, soweit möglich, durch die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten beigelegt
werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht
beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen eines
Vertragsstaates einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall
gebildet, indem jeder Vertragsstaat ein Mitglied
bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen
eines dritten Staates als Obmann einigen,
der von den Regierungen beider Vertragsstaaten
bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb
von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von
drei Monaten bestellt, nachdem der eine Vertragsstaat
dem anderen mitgeteilt hat, daß er die
Streitigkeiten einem Schiedsgericht unterbreiten
will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen
nicht eingehalten, so kann jeder Vertragsstaat
den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen
vorzunehmen. Ist der Präsident
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder ist
er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen
vornehmen. Ist auch der Vizepräsident
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates oder
ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende
Mitglied des Gerichtshofes, das nicht
Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist, die
Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit.
Seine Entscheidungen sind bindend.
Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten seines Mitgliedes
sowie seiner Vertretung in dem Verfahren
vor dem Schiedsgericht; die Kosten des
Obmannes sowie die sonstigen Kosten werden
von den Vertragsstaaten zu gleichen Teilen getragen.
Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren
selbst.
ABSCHNITT IV
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 29
(1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor
seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.
Es gilt ferner für die vor seinem Inkrafttreten
zurückgelegten Versicherungszeiten,
soweit sie für Bestand und Umfang eines Leistungsanspruches
sowie für das Recht auf Weiterversicherung
zu berücksichtigen sind.
(2) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf
Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses
Abkommens.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 erster Satz
gilt folgendes
a) Pensionen (Renten), die vor dem Inkrafttreten
dieses Abkommens festgestellt worden
sind, sind auf Antrag nach den Bestimmungen
dieses Abkommens ab seinem
Inkrafttreten neu festzustellen; sie können
auch von Amts wegen neu festgestellt werden.
b) Pensionen (Renten), auf die bei rechtzeitiger
Antragstellung bereits nach den bisherigen
Rechtsvorschriften Anspruch bestanden
hätte, sind auf Antrag nach den
Bestimmungen dieses Abkommens festzustellen,
wobei für den Beginn der Leistung
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften gelten.
c) Pensionen (Renten), auf die erst unter Berücksichtigung
dieses Abkommens Anspruch
besteht, sind auf Antrag des Berechtigten
vom Inkrafttreten dieses Abkommens
an festzustellen, sofern der Antrag
innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten
dieses Abkommens gestellt
wird, sonst von dem nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften bestimmten Tag
an.
(4) Ergibt die Neufeststellung nach Absatz 3
Buchstabe a, daß die Summe der nach diesem Abkommen
für denselben Versicherungsfall errechneten
Leistungen niedriger ist als der Betrag der
am Tage vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
zustehenden österreichischen Leistung, so
hat der österreichische Träger seine Leistung, erhöht
um den Unterschiedsbetrag zwischen den
zu vergleichenden Beträgen, als Teilleistung zu
gewähren.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 Buchstabe a ist
Artikel 27 entsprechend anzuwenden.
(6) Die Einleitung eines Neufeststellungsverfahrens
nach Absatz 3 Buchstabe a durch den
österreichischen Träger gilt für den liechtensteinischen
Träger als Antrag auf erstmalige Feststellung
der Leistung.
Artikel 30
Die Gleichstellung der österreichischen Staatsangehörigen
mit den liechtensteinischen Staatsangehörigen
wird hinsichtlich der liechtensteinischen
Invalidenversicherung insoweit eingeschränkt,
als der Anspruch auf ordentliche Renten
davon abhängt, daß bei Eintritt der Invalidität
während insgesamt mindestens fünf vollen
Jahren Beiträge an diese Versicherung entrichtet
worden sind.
Artikel 31
Das beiliegende Schlußprotokoll ist Bestandteil
dieses Abkommens.
Artikel 32
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung;
die Ratifikationsurkunden werden so bald wie
möglich in Vaduz ausgetauscht werden.
(2) Das Abkommen tritt am ersten Tage des
zweiten Monates nach Ablauf des Monates in
Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht
werden.
Artikel 33
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte
Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es
unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten
kündigen.
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung
außer Kraft, so gelten seine Bestimmungen für
die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche
weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über
den Ausschluß eines Anspruches oder das Ruhen
oder die Entziehung von Leistungen wegen des
Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche
unberücksichtigt.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 26. September
1968, in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Waldheim m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Batliner m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK
ÖSTERREICH UND DEM FÜRSTENTUM
LIECHTENSTEIN IM BEREICHE
DER SOZIALEN SICHERHEIT
Bei Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein
geschlossenen Abkommens im Bereiche
der Sozialen Sicherheit erklären die Bevollmächtigten
beider Vertragsstaaten, daß Einverständnis
über folgendes besteht
1. Zu Artikel 1 des Abkommens
Der in Ziffer 11 angeführte Begriff „Pension"
umfaßt nicht die Ausgleichszulage nach den
österreichischen Rechtsvorschriften.
2. Zu Artikel 3 des Abkommens
Als österreichische Staatsangehörige im Sinne
des Abkommens gelten auch Personen, die
sich am 11. Juli 1953, am 1. Jänner 1961 oder
am 27. November 1961 im Gebiete Österreichs
nicht nur vorübergehend aufgehalten
haben und an dem danach in Betracht kommenden
Tag deutscher Sprachzugehörigkeit
und entweder staatenlos oder ungeklärter
Staatsangehörigkeit sind.
3. Zu Artikel 4 des Abkommens
a) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen
Verträgen der Vertragsstaaten
mit anderen Staaten bleiben unberührt.
b) Die Vorschriften des österreichischen Bundesgesetzes
vom 22. November 1961 über
Leistungsansprüche und Anwartschaften
in der Pensions(Renten)versicherung und
Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen
im Ausland sowie die Vorschriften
über die Berücksichtigung der
im Gebiete der ehemaligen österreichisch-
ungarischen Monarchie außerhalb des Gebietes
der Republik Österreich zurückgelegten
Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit
finden auf liechtensteinische
Staatsangehörige keine Anwendung.
c) Die Gleichstellung der liechtensteinischen
Staatsangehörigen mit den österreichischen
Staatsangehörigen nach Absatz 1 bezieht
sich nicht auf die Erfüllung der persönlichen
Voraussetzungen hinsichtlich der
Berücksichtigung von Beitragszeiten in der
österreichischen Pensions(Renten)versicherung,
die nach dem 12. März 1938 und
vor dem 10. April 1945 in einer Rentenversicherung
des ehemaligen Deutschen
Reiches auf Grund der Versicherungspflicht
beziehungsweise der Versicherungsberechtigung
mit dem Beschäftigungsort
beziehungsweise Wohnort außerhalb des
Gebietes Österreichs zurückgelegt worden
sind.
d) Die in Absatz 1 festgesetzte Gleichstellung
der Staatsangehörigen bezieht sich nicht
auf die Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen
nach den österreichischen
Rechtsvorschriften hinsichtlich der Berücksichtigung
von Kriegsdienstzeiten und
diesen gleichgehaltenen Zeiten.
e) Die Gleichstellung der österreichischen
Staatsangehörigen mit den liechtensteinischen
Staatsangehörigen bezieht sich nicht
auf die liechtensteinischen Rechtsvorschriften
über die freiwillige Versicherung
der im Ausland niedergelassenen liechtensteinischen
Staatsangehörigen.
f) Die Gleichstellung der österreichischen
Staatsangehörigen mit den liechtensteinischen
Staatsangehörigen gilt nicht für die
liechtensteinischen Rechtsvorschriften über
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
von liechtensteinischen
Staatsangehörigen, die außerhalb des Gebiets
der Vertragsstaaten für einen Arbeitgeber
in Liechtenstein tätig sind und von
diesem entlohnt werden, sowie über die
Fürsorgeleistungen für im Ausland wohnhafte
liechtensteinische Staatsangehörige.
4. Zu Artikel 5 des Abkommens
Die Ausgleichszulage nach den österreichischen
Rechtsvorschriften wird beim Aufenthalt
des Pensionsberechtigten in Liechtenstein
nicht gewährt.
5. Zu Artikel 6 des Abkommens
a) Eine freiwillige Versicherung in der österreichischen
Pensions(Renten)versicherung
ist während des Bestehens einer Pflichtversicherung
in der liechtensteinischen
Rentenversicherung nicht zulässig.
b) Eine in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
bestehende Pflichtversicherung
steht einer Höherversicherung
durch die liechtensteinische freiwillige
Rentenversicherung nicht entgegen.
c) Beiträge zur liechtensteinischen freiwilligen
Rentenversicherung und zur Weiterversicherung
in der österreichischen Pensions
(Renten)versicherung können nicht
für denselben Zeitraum entrichtet werden.
6. Zu Artikel 9 des Abkommens
Für Personen, die Staatsangehörige beider
Vertragsstaaten sind, gelten die Rechtsvorschriften
des Vertragsstaates, in dem sie beschäftigt
sind.
7. Zu Artikel 11 des Abkommens
a) Eine liechtensteinische Versicherung, während
der eine Erwerbstätigkeit nicht ausgeübt
wird, schließt die Entstehung eines
Anspruches auf eine österreichische Alterspension
(Knappschaftsalterspension) nicht
aus.
b) Für die Ausnahme von der Pflichtversicherung
in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
der selbständig Erwerbstätigen
ist eine liechtensteinische
Rente ohne Zusatzrente und Hilflosenentschädigung
zu berücksichtigen.
c) Für die Entstehung eines Pensionsanspruches
aus der österreichischen Pensionsversicherung
der in der gewerblichen
Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen
steht dem Erlöschen der Gewerbeberech-
tigung beziehungsweise des Gesellschaftsverhältnisses
in Österreich die Einstellung
der entsprechenden selbständigen Erwerbstätigkeit
in Liechtenstein gleich.
8. Zu den Artikeln 12 bis 16 des Abkommens
In Fällen, in denen anstelle einer liechtensteinischen
Witwenrente eine Altersrente
oder anstelle einer liechtensteinischen einfachen
Alters(Invaliden)rente eine EhepaarAlters(Ehepaar-Invaliden)rente
gebührt, sind
die Artikel 12 bis 16 so anzuwenden, als ob
Anspruch auf die der österreichischen Pension
(Rente) entsprechende liechtensteinische
Rente bestünde.
9. Zu Artikel 17 des Abkommens
a) Bei Anwendung des Buchstaben b gelten
als Versicherte auch Personen,
aa) die eine Pension (Rente) wegen geminderter
Arbeitsfähigkeit (dauernder
Erwerbsunfähigkeit) beziehen,
sofern der Anspruch auf Grund
österreichischer Versicherungszeiten
allein oder auf Grund einer Zusammenrechnung
von Versicherungszeiten
nach Artikel 12 Absatz 1 des
Abkommens besteht;
bb) die Krankengeld oder Wochengeld
auf Grund gesetzlicher Versicherung
beziehen;
cc) die sich auf Rechnung eines Versicherungsträgers
in Anstaltspflege
befinden;
dd) die wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung
aus der Arbeitslosenversicherung
beziehen.
b) Die Gleichstellung nach diesem Artikel
gilt nicht für die Begründung eines Anspruches
auf Waisenrente für Pflegekinder.
10. Zu Artikel 18 des Abkommens
a) Die Aufenthaltsdauer gilt als nicht unterbrochen,
wenn Liechtenstein während
eines Kalenderjahres nicht länger als drei
Monate verlassen wurde.
b) Zeiten der Befreiung von der Versicherung
in der liechtensteinischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
werden auf die Aufenthaltsdauer
nicht angerechnet.
11. Zu Artikel 19 des Abkommens
a) Ein Anspruch auf die österreichische
Familienbeihilfe besteht nur, wenn die
Beschäftigung mindestens einen Monat
dauert.
b) Absatz 4 schließt die Gewährung von
Familienbeihilfen nach den liechtensteinischen
Rechtsvorschriften für kürzere Zeiträume
als einen Monat nicht aus.
c) Ein Anspruch auf die österreichische Geburtenbeihilfe
besteht nur, wenn im Zeitpunkt
der Geburt des Kindes ein Dienstverhältnis
zu einem Dienstgeber in Österreich
vorliegt.
12. Zu Artikel 20 des Abkommens
a) Absatz 1 umfaßt nicht die Vollstreckungshilfe.
b) Unter Portokosten nach Absatz 2 fallen
auch die Fernmeldegebühren.
13. Zu Artikel 29 des Abkommens
a) Bei Durchführung des Artikels 13 Absatz
3 des Abkommens in Versicherungsfällen,
auf die der Vierte Teil des in
Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens bezeichneten
österreichischen Bundesgesetzes
nicht anzuwenden ist, hat der österreichische
Versicherungsträger Steigerungsbeträge
für liechtensteinische Versicherungszeiten
mit der Maßgabe festzusetzen, daß
als jährlicher Steigerungsbetrag nach dem
Stand der Rechtsvorschriften vom 31. Dezember
1946 gilt
aa) für die Invalidenrente bei Männern
40 g, bei Frauen 25 g für jede anrechenbare
Woche,
bb) für das Ruhegeld bei Männern 270 S,
bei Frauen l'90 S für jeden anrechenbaren
Monat,
cc) für die Knappschaftsvollrente bei
Männern 4'60 S und bei Frauen 3 S
für jeden anrechenbaren Monat,
dd) für die Knappschaftsrente bei Männern
2'90S und bei Frauen 1'90 S
für jeden anrechenbaren Monat.
b) Ordentliche Renten der liechtensteinischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung
werden nach diesem Abkommen nur
gewährt, wenn der Versicherungsfall nach
dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist
und die Beiträge nicht erstattet worden
sind.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Schlußprotokoll unterzeichnet
und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien, am 26. September
1968, in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich
Waldheim m. p.
Für das Fürstentum Liechtenstein
Batliner m. p.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Unterricht, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister
für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, vom Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
vom Bundesminister für Landesverteidigung, vom Bundesminister für Bauten und
Technik und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem
Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 16. Jänner 1969
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Soronics
Der Bundesminister für Justiz
Klecatsky
Der Bundesminister für Unterricht
Piffl
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Rehor
Der Bundesminister für Finanzen
Koren
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Mitterer
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
Weiß
Der Bundesminister für Landesverteidigung
Prader
Der Bundesminister für Bauten und Technik
Kotzina
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Waldheim
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 25. Jänner 1969 ausgetauscht
worden; das Abkommen tritt sohin gemäß seinem Artikel 32 Absatz 2 am 1. März 1969
in Kraft.