72. Bundesgesetz: Ermächtigung des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und
der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds werden
ermächtigt, in den Jahren 1968 und 1969 Anleihen,
Darlehen und sonstige Kredite aufzunehmen,
sofern der Bund die Haftung hiefür
im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes übernimmt.
§ 2. Die aus den Erträgnissen dieser Finanzoperationen
dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds
und dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zufließenden
Mittel sind zur Abdeckung der Verpflichtungen
dieser Fonds im Sinne des § 36
Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.
Nr. 280/1967, zu verwenden.
§ 3. Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und
der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haften
für die aus den aufgenommenen Anleihen, Darlehen
und sonstigen Krediten sich ergebenden
Verbindlichkeiten, einschließlich des Zinsen- und
Tilgungsdienstes, mit ihrem gesamten Vermögen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Bauten und Technik
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.