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72_1968 AT

72. Bundesgesetz: Ermächtigung des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Ermächtigung des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und des Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zur Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und

der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds werden

ermächtigt, in den Jahren 1968 und 1969 Anleihen,

Darlehen und sonstige Kredite aufzunehmen,

sofern der Bund die Haftung hiefür

im Rahmen des Bundesfinanzgesetzes übernimmt.

§ 2. Die aus den Erträgnissen dieser Finanzoperationen

dem Wohnhaus-Wiederaufbaufonds

und dem Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds zufließenden

Mittel sind zur Abdeckung der Verpflichtungen

dieser Fonds im Sinne des § 36

Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1968, BGBl.

Nr. 280/1967, zu verwenden.

§ 3. Der Wohnhaus-Wiederaufbaufonds und

der Bundes-Wohn- und Siedlungsfonds haften

für die aus den aufgenommenen Anleihen, Darlehen

und sonstigen Krediten sich ergebenden

Verbindlichkeiten, einschließlich des Zinsen- und

Tilgungsdienstes, mit ihrem gesamten Vermögen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Bauten und Technik

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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