72. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I
Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 256/
1949, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.
Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.
Nr. 183/1963, BGBl. Nr. 291/1963, BGBl.
Nr. 160/1964, BGBl. Nr. 129/1965 und BGBl.
Nr. 193/1965 wird geändert wie folgt
1. Der Abschnitt A der Ziffer 3 der Anlage hat zu lauten
Dienstalterszulage
Den Angestellten gebührt nach zwei in der
höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe
verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie
beträgt in der Verwendungsgruppe A 209 S, in
der Verwendungsgruppe B 159 S, in der Verwendungsgruppe
C 100 S und in der Verwendungsgruppe
D 86 S. Die Dienstalterszulage erhöht
sich in den Verwendungsgruppen A, B und C
nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten
Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten
Beträge. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres
fällt eine Dienstalterszulage nicht
mehr an."
2. Die Tabelle im Abschnitt B der Ziffer 3 hat zu lauten
Artikel II
Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 31. Dezember
1966 wird die Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste
abgeändert wie folgt
1. Der Abschnitt A der Ziffer 3 der Anlage hat zu lauten
Dienstalterszulage
Den Angestellten gebührt nach zwei in der
höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe
verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie
beträgt in der Verwendungsgruppe A 204 S, in
der Verwendungsgruppe B 155 S, in der Verwendungsgruppe
C 98 S und in der Verwendungsgruppe D 84 S. Die Dienstalterszulage erhöht
sich in den Verwendungsgruppen A, B
und C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe
verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der
vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des
65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterszulage
nicht mehr an."
2. Die Tabelle im Abschnitt B der Ziffer 3 hat zu lauten
Artikel III
Artikel I dieser Verordnung tritt am 1. Jänner 1967, Artikel II am 1. Juni 1966 in Kraft.