Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
72_1966 AT

72. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I

Die Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste, BGBl. Nr. 256/

1949, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 102/1956, BGBl. Nr. 250/1959, BGBl.

Nr. 288/1960, BGBl. Nr. 152/1961, BGBl.

Nr. 183/1963, BGBl. Nr. 291/1963, BGBl.

Nr. 160/1964, BGBl. Nr. 129/1965 und BGBl.

Nr. 193/1965 wird geändert wie folgt

1. Der Abschnitt A der Ziffer 3 der Anlage hat zu lauten

Dienstalterszulage

Den Angestellten gebührt nach zwei in der

höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe

verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie

beträgt in der Verwendungsgruppe A 209 S, in

der Verwendungsgruppe B 159 S, in der Verwendungsgruppe

C 100 S und in der Verwendungsgruppe

D 86 S. Die Dienstalterszulage erhöht

sich in den Verwendungsgruppen A, B und C

nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten

Jahren auf das doppelte Ausmaß der vorgenannten

Beträge. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres

fällt eine Dienstalterszulage nicht

mehr an."

2. Die Tabelle im Abschnitt B der Ziffer 3 hat zu lauten

Artikel II

Für die Zeit vom 1. Juni 1966 bis 31. Dezember

1966 wird die Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste

abgeändert wie folgt

1. Der Abschnitt A der Ziffer 3 der Anlage hat zu lauten

Dienstalterszulage

Den Angestellten gebührt nach zwei in der

höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe

verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie

beträgt in der Verwendungsgruppe A 204 S, in

der Verwendungsgruppe B 155 S, in der Verwendungsgruppe

C 98 S und in der Verwendungsgruppe D 84 S. Die Dienstalterszulage erhöht

sich in den Verwendungsgruppen A, B

und C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe

verbrachten Jahren auf das doppelte Ausmaß der

vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des

65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterszulage

nicht mehr an."

2. Die Tabelle im Abschnitt B der Ziffer 3 hat zu lauten

Artikel III

Artikel I dieser Verordnung tritt am 1. Jänner 1967, Artikel II am 1. Juni 1966 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →