72. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze
und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen, welcher also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,
von dem Wunsche geleitet, die gemeinsame Staatsgrenze
auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten
und die damit im Zusammenhang stehenden
Fragen zu regeln, haben beschlossen, zu diesem
Zweck einen Vertrag zu schließen und haben
hiefür als Bevollmächtigte ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky
Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Außenminister János Péter.
Die Bevollmächtigten haben nach Austausch
ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
Vollmachten nachstehendes vereinbart
KAPITEL I
Verlauf der Staatsgrenze
Artikel 1
Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich
und der Ungarischen Volksrepublik verläuft
so, wie sie auf Grund
des Artikels 27 Punkt 1 des Friedensvertrages
von Trianon vom 4. Juni 1920,
des Artikels 27 Punkt 5 des Staatsvertrages
von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September
1919,
des Venediger Protokolls vom 13. Oktober
1921, betreffend die Regelung der westungarischen
Frage,
der Entscheidung des Völkerbundrates vom
19. September 1922 und der Vereinbarung der
beiden Vertragschließenden Staaten vom 22. November
1922 über die Kompensation gewisser
Gebiete (Convention du 22 novembre 1922 au
sujet de certaines compensations),
von einem Grenzregelungsausschuß in den
Jahren 1922 bis 1924 an Ort und Stelle festgelegt
und vermarkt worden ist und
durch Artikel 1 Punkt 1 des Friedensvertrages
mit Ungarn vom 10. Februar 1947 sowie
durch Artikel 5 des Österreichischen Staatsvertrages
vom 15. Mai 1955 entsprechend dem
Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt wurde,
unter Berücksichtigung dessen, daß infolge
der gemäß Artikel 1 Punkt. 4 lit. c des Friedensvertrages
mit Ungarn vom 10. Februar 1947
zwischen Ungarn und der Tschechoslowakei
durchgeführten Grenzänderungen die österreichisch-
ungarische Staatsgrenze verkürzt worden
ist.
Artikel 2
Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der
beiden Vertragschließenden Staaten sowohl auf
der Erdoberfläche als auch ohne Ausnahme in
lotrechter Richtung im Luftraum und unter der
Erdoberfläche voneinander ab.
Artikel 3
Die Staatsgrenze bleibt unter Berücksichtigung
der im Artikel 1 erwähnten Grenzverkürzungen
auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß
festgelegten Abschnitte und Unterabschnitte
geteilt.
Artikel 4
(1) Der Verlauf der vom Grenzregelungsausschuß
festgelegten Staatsgrenze ist unveränderlich,
und zwar auch dann, wenn in der
Folge, sei es aus Gründen geographischer Natur
(zum Beispiel Verlegung des Bettes eines Flußlaufes),
sei es durch Bauten oder aus irgendwelchen
sonstigen Gründen, Veränderungen im
Gelände eingetreten sind oder noch eintreten.
(2) Soweit die Staatsgrenze in Gewässern verläuft,
werden die Vertragschließenden Staaten
im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
über die Regelung der wasserwirtschaftlichen
Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 für
eine entsprechende Erhaltung der Ufer sorgen,
damit diese Gewässer, sofern grundsätzliche
wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen,
nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichen
Lage verbleiben.
KAPITEL II
Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung
der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze
Artikel 5
(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, durch Vermessung und Vermarkung
der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu
sorgen, daß der vom Grenzregelungsausschuß
festgelegte Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich
sichtbar erhalten bleibt. Sie verpflichten sich
weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen
nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten
und erforderlichenfalls zu erneuern.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht
auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu
diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen,
um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung
oder Verlegung der Grenzzeichen zu
verhindern.
Artikel 6
(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits
des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen
von 1 Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie
gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung)
ein Kreis mit dem Radius von 1 Meter
von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird;
dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit
der Grenzzeichen beeinträchtigen.
(2) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze
gelegenen Grundstücke sowie die sonst daran
Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die nach
Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch
auf Entschädigung durchzuführen. Kommen
sie ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist
ihnen deren Erfüllung von der zuständigen
Behörde vorzuschreiben und die Vorschreibung
nötigenfalls zwangsweise zu vollstrecken.
(3) Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragschließenden
Staaten werden einander über
solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen.
Artikel 7
(1) Zur Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes
der Staatsgrenze dürfen in den in Artikel 6
genannten Gebietsteilen keine Baulichkeiten,
Betriebe oder Einfriedungen errichtet werden,
es sei denn, daß sie dem öffentlichen Verkehr oder
der Grenzabfertigung dienen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden
auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und
Betriebe so lange keine Anwendung, als diese
nicht verfallen oder völlig zerstört sind oder
aufgelassen werden.
Artikel 8
In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen
errichtet werden; anstoßende
Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine
vermarkt werden, wobei diese mindestens
3 Meter von der Staatsgrenze entfernt
gesetzt werden müssen.
KAPITEL III
Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze
Artikel 9
(1) Jeder Vertragschließende Staat stellt auf
seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung
der Staatsgrenze die erforderlichen
Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes
1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die
erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge
und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte
und dergleichen) auf eigene
Kosten bei
a) die Republik Österreich für die Unterabschnitte
A II, AIV, AVI, BII, BIV,
B VI, C I, C II und C VI
b) die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte
AIII, AV, BI, BIII, BV,
C III, C IV und C V.
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen
können auch uniformierte Militärpersonen sein.
(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen
dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die
Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden
Staates besitzen, der sie beistellt.
(5) Die für die Vermessung der gemeinsamen
Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und
Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden
Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet
sie liegen. Sie können von den seitens
der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung
der Staatsgrenze verwendeten Personen
unbehindert in gleichem Maße benützt werden.
(G) Die Vertragschließenden Staaten werden
alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle der
Grenzzeichen durchführen. Die erste Überprüfung
der Grenzzeichen wird innerhalb eines
Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages beginnen.
Artikel 10
Die Eigentümer der an oder in der Nähe der
Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Bergwerke,
Brücken und sonstigen Bauwerke sowie die sonst
hieran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet,
die erforderlichen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten,
insbesondere das Setzen oder
Anbringen von Grenzzeichen, ohne Anspruch
auf Entschädigung zu dulden.
Artikel 11
(1) Die Vertragschließenden Staaten werden
anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 9)
in jenen Teilen der Staatsgrenze, in denen die
Grenzlinie auf dem Wasser oder am Ufer verläuft,
auch den Verlauf der Grenzlinie überprüfen.
Soweit dabei festgestellt wird, daß sich eine
früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der
letzten Überprüfung infolge Veränderungen ins
Wasser verlagert hat oder daß frühere Wassergrenzabschnitte
zu Landgrenzabschnitten geworden
sind, sind darüber Protokolle sowie
zusätzliche Feldskizzen (Artikel 21) zu verfassen.
(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen
Veränderungen größeren Ausmaßes kann
auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder
Vertragschließende Staat die Überprüfung des
betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.
Artikel 12
Im Falle einer Erneuerung der dreiseitigen
Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten
werden sich die Vertragschließenden Staaten mit
dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem
Zweck ins Einvernehmen setzen.
Artikel 13
Falls in einem Grenzabschnitt, für dessen
Instandhaltung der eine der Vertragschließenden
Staaten verantwortlich ist (Artikel 9), ein Staatsangehöriger
des anderen Vertragschließenden
Staates ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet,
wird dieser Vertragschließende Staat die
Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung
des Grenzzeichens dem für die Instandhaltung
verantwortlichen Vertragschließenden Staat ersetzen;
hiedurch wird ein nach den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften des zum Kostenersatz
verpflichteten Vertragschließenden Staates bestehender
Ersatz- oder Rückgriffsanspruch gegen
einen Dritten nicht berührt.
KAPITEL IV
Gemischte Kommission
Artikel 14
Die Vertragschließenden Staaten werden zur
Organisation und Durchführung der im Artikel 5
Absatz 1 genannten Aufgaben eine ständige Gemischte
Kommission bilden.
Artikel 15
(1) Die Gemischte Kommission setzt sich aus
sechs Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragschließende
Staat bestellt drei Kommissionsmitglieder
und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis
kann jede Seite Experten und Hilfskräfte
beiziehen.
(2) Jeder Vertragschließende Staat bestimmt
ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden
seiner Delegation. Die beiden Vorsitzenden
können unmittelbar miteinander verkehren.
(3) Jeder Vertragschließende Staat trägt die
Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich
der Kosten der von ihm beigezogenen
Experten und Hilfskräfte. Sonstige, anläßlich
der Tätigkeit der Gemischten Kommission entstehende
Kosten werden, soweit nichts anderes
vereinbart ist, von den Vertragschließenden
Staaten je zur Hälfte getragen.
Artikel 16
(1) Die Gemischte Kommission hat zur Erfüllung
ihrer Aufgaben (Artikel 14) insbesondere
a) soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf
ihre richtige Lage zu überprüfen und
gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu
setzen;
b) schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen
aufzurichten oder zu heben;
c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen
erkennbar zu erhalten;
d) beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen
oder zu erneuern;
e) fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;
f) soweit der Verlauf der Staatsgrenze, wie
insbesondere im Neusiedlersee, nicht genügend
sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen
zu setzen;
g) wo dies notwendig oder zweckmäßig ist,
die direkte Vermarkung der Grenzlinie in
eine indirekte umzuändern oder umgekehrt;
h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen
zu versetzen;
i) soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze
in Bergwerken, auf Brücken und
sonstigen Bauwerken entsprechend zu vermarken;
j) soweit erforderlich, an Stellen, wo die
Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen
oder Hochspannungsleitungen schneidet,
entsprechende Grenzzeichen anzubringen.
(2) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des
Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert,
hat die Gemischte Kommission auch außerhalb
der periodischen Kontrolle (Artikel 9 Absatz 6)
Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen.
(3) Die Gemischte Kommission überprüft
anläßlich jeder periodischen Kontrolle (Artikel 9
Absatz 6) auch den Zustand der Grenzzeichen an
den Dreiländergrenzpunkten und hat erforderlichenfalls
Maßnahmen zur Wiederinstandsetzungvorzuschlagen.
(4) Die Gemischte Kommission kann von der
Bezeichnung, Form, Dimension und dem Material
der Grenzzeichen, die vom Grenzregelungsausschuß
festgesetzt wurden, in bestimmten
Fällen abgehen.
Artikel 17
Die Gemischte Kommission ist nicht ermächtigt,
den Verlauf der Staatsgrenze (Artikel 1)
von sich aus zu ändern.
Artikel 18
Werden an der Raab, Pinka, Strem und Lafnitz
oder durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze,
insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen
oder durch den Ausbau von Straßen und
Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder
entfernt, so kann die Gemischte Kommission
hinsichtlich der Bereitstellung der erforderlichen
Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte
(Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und
dergleichen) von der Bestimmung des Artikels 9
Absatz 2 abweichende Anordnungen treffen.
Artikel 19
(1) Die Gemischte Kommission bestimmt insbesondere
den Arbeitsplan sowie die Art der
Durchführung der Vermessung und Vermarkung
der Staatsgrenze.
(2) Arbeiten zur Erneuerung fehlender Grenzzeichen
sowie Ausbesserungsarbeiten an Grenzzeichen,
die mit einer Lageveränderung verbunden
sind, sind im Beisein der Vermessungsfachleute
beider Vertragschließenden Staaten
durchzuführen.
(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine
andere Stelle versetzt, so wird hiedurch der
Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.
Artikel 20
(1) Die Gemischte Kommission tritt zu Tagungen
oder Grenzbesichtigungen zusammen,
wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation
selber beschließt oder wenn es insbesondere
in den in Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 16
Absatz 2 geregelten Fällen ein Vertragschließender
Staat im diplomatischen Wege verlangt. In
diesen Fällen haben die Vorsitzenden der beiden
Delegationen einvernehmlich zu veranlassen, daß
die Gemischte Kommission binnen einem Monat
zusammentritt.
(2) Die Gemischte Kommission hat, wenn nicht
etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen
abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden
Staaten zusammenzutreten.
Artikel 21
(1) Die Gemischte Kommission gibt sich ihre
Geschäftsordnung selbst.
(2) Die Tagungen und Grenzbesichtigungen
werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen
abwechselnd geleitet. Am ersten Tag
der Tagungen oder Grenzbesichtigungen leitet
die Verhandlungen der Vorsitzende der Delegation
jenes Vertragschließenden Staates, auf
dessen Hoheitsgebiet die Tagung oder Grenzbesichtigung
stattfindet.
(3) Die Verhandlungssprachen der Gemischten
Kommission sind Deutsch und Ungarisch.
(4) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung
ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer
Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und
von den Vorsitzenden der beiden Delegationen
zu unterfertigen.
(5) Über jede von der Gemischten Kommission
verfügte Änderung oder Ergänzung der Vermarkung
sowie über die Berichtigung fehlerhafter,
vom Grenzregelungsausschuß oder von
der Gemischten Kommission bereits genehmigter
Vermessungsergebnisse sind von den Vermessungsfachleuten
in je zwei Originalen Protokolle
in deutscher und ungarischer Sprache aufzunehmen
und soweit erforderlich zusätzlich Feldskizzen
zu verfassen sowie Feldbücher und
Berechnungshefte zu führen. Die Form der
zusätzlichen Feldskizzen, Feldbücher und Berechnungshefte
bestimmt die Gemischte Kommission.
(6) Die in Absatz 5 genannten Protokolle und
zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung
der Gemischten Kommission.
(7) Die Gemischte Kommission hat die von
ihr verfügten Änderungen und Ergänzungen
sowie die in Absatz 5 genannten Berichtigungen
auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu
halten.
(8) Für die Herstellung und Vervielfältigung
der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung
nach Absatz 7 gelten Artikel 9
Absatz 2 und Artikel 18 sinngemäß.
(9) Jede Delegation der Gemischten Kommission
führt Hartdruck- und Farbstampiglien
mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der
Gemischten Kommission und der Bezeichnung
der Delegation selbst.
Artikel 22
(1) Zu einem Beschluß der Gemischten Kommission
ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.
(2) Angelegenheiten, über die in der Gemischten
Kommission kein Einvernehmen erzielt
wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten
den zuständigen Behörden der
Vertragschließenden Staaten vorgelegt. Die Vertragschließenden
Staaten werden bezüglich der
strittigen Angelegenheit eine einvernehmliche
Regelung anstreben.
Artikel 23
Die Gemischte Kommission bildet zur Erfüllung
der in Artikel 16 angeführten Aufgaben
gemischte technische Gruppen.
Artikel 24
(1) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragschließenden
Staaten versehen die in Artikel 9
und in Artikel 15 genannten Personen sowie
die Mitglieder der gemischten technischen Gruppen
(Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis
(Anlage A beziehungsweise B). Dieser
Ausweis ist in deutscher und ungarischer Sprache
auszustellen und von dem anderen Vertragschließenden
Staat zu vidieren. Der Ausweis
wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt;
seine Gültigkeitsdauer kann um ein
weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung
bedarf der Vidierung des anderen Vertragschließenden
Staates.
(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten
Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung
ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb
des von der Gemischten Kommission zur Bearbeitung
bestimmten Grenzunterabschnittes
überall zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Staates
in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie
dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden
Staates in einer Tiefe von mehr
als 2,5 Meter nur in Anwesenheit eines Grenzorganes
oder einer von der zuständigen obersten
Verwaltungsbehörde hiezu beauftragten Militärperson
des anderen Vertragschließenden Staates |
betreten.
Artikel 25
(1) Die Inhaber der in Artikel 24 genannten
Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen
den zuständigen behördlichen Organen der
Vertragschließenden Staaten vorzuweisen.
(2) Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer
der ausstellenden Behörde unverzüglich
zurückzugeben.
(3) Auf Verlangen der zuständigen Zentralbehörde
des anderen Vertragschließenden Staates
ist den in Artikel 9 genannten Personen oder
den Mitgliedern einer gemischten technischen
Gruppe der Ausweis von der ausstellenden
Behörde unverzüglich zu entziehen.
Artikel 26
(1) Die Inhaber der im Artikel 24 genannten
Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Staates
nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht
verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den
persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände
sowie die von ihnen mitgeführten Materialien,
Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge,
Vermessungsgeräte und dergleichen),
Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen
nicht beschlagnahmt werden.
(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten
sich, für den persönlichen Schutz und die
körperliche Sicherheit der Inhaber der in Artikel
24 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit
ihrer mitgeführten Papiere, Dokumente
und Stampiglien Sorge zu tragen.
(3) Wird ein Inhaber des von dem einen Vertragschließenden
Staat nach Artikel 24 ausgestellten
Grenzübertrittsausweises bei der Durchführung
von Arbeiten in Vollziehung dieses
Vertrages im Bereich der Staatsgrenze durch
einen Unfall, der durch die vom anderen Vertragschließenden
Staat mit Beziehung auf die Staatsgrenze
getroffenen Vorkehrungen verursacht
worden ist, getötet oder verletzt, oder eine Sache,
die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt
oder vernichtet, so kann ein Schadenersatzanspruch
bei demjenigen der Vertragschließenden
Staaten geltend gemacht werden, dessen Staatsbürgerschaft
der Geschädigte besitzt oder besessen
hat. Dieser Vertragschließende Staat
wird den vollen Schaden ersetzen; der Schadenersatzanspruch
mindert sich in dem Maße, als
der oben genannte Inhaber des Grenzübertrittsausweises
den Unfall vorsätzlich oder grob
fahrlässig verschuldet hat. Für den Begriff des
vollen Schadens ist das österreichische bürgerliche
Recht maßgebend. Der zum Schadenersatz
verpflichtete Vertragschließende Staat hat zur
Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen
für das Bestehen und das Ausmaß der Schadenersatzpflicht
die durch den Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
vom 31. Oktober 1964 über das Verfahren
zur Untersuchung von Vorfällen an der
gemeinsamen Staatsgrenze einzusetzende Untersuchungskommission
unverzüglich heranzuziehen.
(4) Wird ein Anspruch im Sinne des Absatzes 3
gegen einen Vertragschließenden Staat geltend
gemacht, so ist der andere Vertragschließende
Staat hievon unverzüglich auf diplomatischem
Wege in Kenntnis zu setzen.
(5) Insoweit ein Vertragschließender Staat im
Sinne des Absatzes 3 Schadenersatz geleistet hat,
wird ihn der andere Vertragschließende Staat
entschädigen; das Gleiche gilt hinsichtlich anderer
Leistungen, die der eine der Vertragschließenden
Staaten im Zusammenhang mit dem Unfall
erbracht hat.
Artikel 27
(1) Die aus dem Hoheitsgebiet des einen
Vertragschließenden Staates in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragschließenden Staates eingebrachten
und zur Durchführung von Arbeiten
im Rahmen dieses Vertrages bestimmten Materialien
sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben
endgültig befreit und unterliegen keinen Ein- und
Ausfuhrbeschränkungen.
(2) Vorübergehende Befreiung von allen Ein-
und Ausfuhrabgaben wird für Fahrzeuge und
Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte
und dergleichen) unter der Bedingung
gewährt, daß diese Gegenstände nach Beendigung
der Arbeiten so bald wie möglich wieder rückgeführt
werden. Eine Sicherstellung ist für die
entfallenden Abgabenbeträge nicht zu leisten.
Für die nicht wieder rückgeführten Gegenstände
sind die Abgaben zu entrichten. Solche Gegenstände,
die wegen völliger Abnutzung unbrauchbar
geworden sind und daher nicht wieder
rückgeführt werden, werden abgabenfrei belassen.
Die in diesem Absatz genannten Gegenstände
unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(3) Die Vertragschließenden Staaten sichern
einander für die Durchfuhr von Materialien,
Fahrzeugen und Geräten eine erleichterte abgabenfreie
Zollabfertigung zu.
(4) Die Inhaber der in Artikel 24 genannten
Ausweise dürfen die zu ihrem persönlichen
Gebrauch erforderlichen Lebensmittel, Getränke,
Medikamente, Tabakwaren und Reiseeffekten
abgabenfrei mitführen.
(5) Die ein- und ausgeführten Materialien,
Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände
unterliegen der Zollkontrolle des betreffenden
Vertragschließenden Staates.
KAPITEL V
Grenzwege, Grenzgewässer und Lagerstätten
Artikel 28
(1) Grenzwege im Sinne dieses Vertrages sind
Wege oder Wegstücke, in deren Mittellinien
die Staatsgrenze verläuft und durch paarweise
oder abwechselnd aufgestellte Grenzzeichen vermarkt
ist.
(2) Grenzwege dürfen von der Bevölkerung der
beiden Vertragschließenden Staaten in der Zeit
von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang frei benützt
werden. Außerhalb dieser Zeit dürfen diese
Personen jene Teile der Grenzwege nicht betreten,
die zum Hoheitsgebiet des anderen Staates
gehören.
(3) Die mit der Bewachung der Staatsgrenze
betrauten Organe der beiden Vertragschließenden
Staaten dürfen die Grenzwege in Ausübung ihres
Dienstes jederzeit frei benützen; Amtshandlungen
dürfen sie jedoch nur auf jenem Teil der Grenzwege
setzen, der zum Hoheitsgebiet ihres Staates
gehört. Andere bewaffnete Organe der Vertragschließenden
Staaten dürfen auf Grenzwegen
nicht verkehren.
Artikel 29
(1) Grenzgewässer im Sinne dieses Vertrages
sind stehende oder fließende Gewässerstrecken,
in denen die Grenzlinie verläuft oder die von der
Grenzlinie überquert werden; und zwar letztere
bis zu einer Entfernung von je 200 Metern nach
beiden Seiten der Staatsgrenze.
(2) In den Grenzgewässern ist die Verwendung
von explosiven, giftigen und betäubenden Mitteln
zu Fischereizwecken, die ein Massensterben der
Fische zur Folge haben können, verboten.
Hierunter fällt nicht der Fischfang mit elektrischen
Geräten.
(3) Die Vertragschließenden Staaten werden
durch geeignete Maßnahmen für eine Einhaltung
auch der die Grenzgewässer betreffenden Bestimmungen
dieses Vertrages durch ihre Bevölkerung
sorgen.
Artikel 30
Sollen zum Zwecke der Erschließung oder
Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines
Streifens von je 50 Metern beiderseits der Staatsgrenze
Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines
Streifens von 2 Kilometern beiderseits der Staatsgrenze
Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen
werden, so werden die Vertragschließenden
Staaten gemeinsam die Maßnahmen
treffen, die bei der weiteren Erschließung und
Ausbeutung zur unveränderten Erhaltung des
Verlaufes der Staatsgrenze notwendig sind. .
KAPITEL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 31
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;
die -Ratifikationsurkunden werden in Wien
ausgetauscht werden.
(2) Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches
der Ratifikationsurkunden in Kraft und
bleibt für die Dauer von zehn Jahren gültig.
Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn
nicht einer der Vertragschließenden Staaten
aufkündigt. In diesem Fall tritt der Vertrag mit
Ausnahme der Bestimmungen des Kapitels I
mit Ende des auf die Aufkündigung folgenden
Kalenderjahres außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages
verlieren die einen integrierenden Bestandteil
des Übereinkommens zwischen der Republik
Österreich und dem Königreich Ungarn vom
11. März 1927, betreffend die Regelung der durch
die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen
Fragen bildenden Juridischen Protokolle Nr. 8,
betreffend den Schutz und die Erhaltung der zur
Markierung des Grenzzuges dienenden Steine,
Säulen und Zeichen, und Nr. 11, betreffend die
Regelung des Verkehrs auf gemeinsamen Straßen,
ihre Gültigkeit.
Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer
Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt.
Beide Texte sind authentisch.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragschließenden Staaten diesen
Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen in Budapest am 31. Oktober 1964.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
Péter m. p.
Anlage A
Anlage B
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64
des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler
diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die
gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des
Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,
vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 31. März 1965.
Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes
die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende
Bundeskanzler
Klaus
Der Vizekanzler
Pittermann
Der Bundesminister für Inneres
Czettel
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Schleinzer
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 am 9. April 1965 in Kraft getreten.