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72_1965 AT

72. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen

Nachdem der am 31. Oktober 1964 in Budapest unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik zur Sichtbarerhaltung der gemeinsamen Staatsgrenze

und Regelung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen samt Anlagen, welcher also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik,

von dem Wunsche geleitet, die gemeinsame Staatsgrenze

auch in Hinkunft sichtbar zu erhalten

und die damit im Zusammenhang stehenden

Fragen zu regeln, haben beschlossen, zu diesem

Zweck einen Vertrag zu schließen und haben

hiefür als Bevollmächtigte ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Bruno Kreisky

Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Herrn Außenminister János Péter.

Die Bevollmächtigten haben nach Austausch

ihrer in guter und gehöriger Form befundenen

Vollmachten nachstehendes vereinbart

KAPITEL I

Verlauf der Staatsgrenze

Artikel 1

Die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich

und der Ungarischen Volksrepublik verläuft

so, wie sie auf Grund

des Artikels 27 Punkt 1 des Friedensvertrages

von Trianon vom 4. Juni 1920,

des Artikels 27 Punkt 5 des Staatsvertrages

von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September

1919,

des Venediger Protokolls vom 13. Oktober

1921, betreffend die Regelung der westungarischen

Frage,

der Entscheidung des Völkerbundrates vom

19. September 1922 und der Vereinbarung der

beiden Vertragschließenden Staaten vom 22. November

1922 über die Kompensation gewisser

Gebiete (Convention du 22 novembre 1922 au

sujet de certaines compensations),

von einem Grenzregelungsausschuß in den

Jahren 1922 bis 1924 an Ort und Stelle festgelegt

und vermarkt worden ist und

durch Artikel 1 Punkt 1 des Friedensvertrages

mit Ungarn vom 10. Februar 1947 sowie

durch Artikel 5 des Österreichischen Staatsvertrages

vom 15. Mai 1955 entsprechend dem

Stand vom 1. Jänner 1938 bestätigt wurde,

unter Berücksichtigung dessen, daß infolge

der gemäß Artikel 1 Punkt. 4 lit. c des Friedensvertrages

mit Ungarn vom 10. Februar 1947

zwischen Ungarn und der Tschechoslowakei

durchgeführten Grenzänderungen die österreichisch-

ungarische Staatsgrenze verkürzt worden

ist.

Artikel 2

Die Staatsgrenze grenzt die Hoheitsgebiete der

beiden Vertragschließenden Staaten sowohl auf

der Erdoberfläche als auch ohne Ausnahme in

lotrechter Richtung im Luftraum und unter der

Erdoberfläche voneinander ab.

Artikel 3

Die Staatsgrenze bleibt unter Berücksichtigung

der im Artikel 1 erwähnten Grenzverkürzungen

auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß

festgelegten Abschnitte und Unterabschnitte

geteilt.

Artikel 4

(1) Der Verlauf der vom Grenzregelungsausschuß

festgelegten Staatsgrenze ist unveränderlich,

und zwar auch dann, wenn in der

Folge, sei es aus Gründen geographischer Natur

(zum Beispiel Verlegung des Bettes eines Flußlaufes),

sei es durch Bauten oder aus irgendwelchen

sonstigen Gründen, Veränderungen im

Gelände eingetreten sind oder noch eintreten.

(2) Soweit die Staatsgrenze in Gewässern verläuft,

werden die Vertragschließenden Staaten

im Rahmen des Vertrages zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

über die Regelung der wasserwirtschaftlichen

Fragen im Grenzgebiet vom 9. April 1956 für

eine entsprechende Erhaltung der Ufer sorgen,

damit diese Gewässer, sofern grundsätzliche

wasserwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen,

nach Möglichkeit in ihrer ursprünglichen

Lage verbleiben.

KAPITEL II

Schutz der Grenzzeichen und Erhaltung

der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze

Artikel 5

(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, durch Vermessung und Vermarkung

der gemeinsamen Staatsgrenze dafür zu

sorgen, daß der vom Grenzregelungsausschuß

festgelegte Verlauf der Staatsgrenze stets deutlich

sichtbar erhalten bleibt. Sie verpflichten sich

weiters, die hiefür notwendigen Grenzzeichen

nach Maßgabe dieses Vertrages instandzuhalten

und erforderlichenfalls zu erneuern.

(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, alle Grenzzeichen ohne Rücksicht

auf die Grenzabschnitte zu schützen. Zu

diesem Zweck treffen sie die erforderlichen Maßnahmen,

um die mutwillige Beschädigung, Vernichtung

oder Verlegung der Grenzzeichen zu

verhindern.

Artikel 6

(1) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, dafür zu sorgen, daß beiderseits

des trockenen Teiles der Grenzlinie ein Streifen

von 1 Meter Breite und um jedes neben die Grenzlinie

gesetzte Grenzzeichen (indirekte Vermarkung)

ein Kreis mit dem Radius von 1 Meter

von Bäumen und Sträuchern freigehalten wird;

dies gilt auch für andere Pflanzen, die die Sichtbarkeit

der Grenzzeichen beeinträchtigen.

(2) Die Eigentümer der an der Staatsgrenze

gelegenen Grundstücke sowie die sonst daran

Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, die nach

Absatz 1 erforderlichen Maßnahmen ohne Anspruch

auf Entschädigung durchzuführen. Kommen

sie ihrer Verpflichtung nicht nach, so ist

ihnen deren Erfüllung von der zuständigen

Behörde vorzuschreiben und die Vorschreibung

nötigenfalls zwangsweise zu vollstrecken.

(3) Die örtlich zuständigen Behörden der Vertragschließenden

Staaten werden einander über

solche Arbeiten nach Möglichkeit verständigen.

Artikel 7

(1) Zur Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes

der Staatsgrenze dürfen in den in Artikel 6

genannten Gebietsteilen keine Baulichkeiten,

Betriebe oder Einfriedungen errichtet werden,

es sei denn, daß sie dem öffentlichen Verkehr oder

der Grenzabfertigung dienen.

(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden

auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und

Betriebe so lange keine Anwendung, als diese

nicht verfallen oder völlig zerstört sind oder

aufgelassen werden.

Artikel 8

In der Grenzlinie dürfen keine privaten Eigentumsgrenzzeichen

errichtet werden; anstoßende

Eigentumsgrenzen dürfen daher nur durch Richtungssteine

vermarkt werden, wobei diese mindestens

3 Meter von der Staatsgrenze entfernt

gesetzt werden müssen.

KAPITEL III

Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze

Artikel 9

(1) Jeder Vertragschließende Staat stellt auf

seine Kosten für die Vermessung und Vermarkung

der Staatsgrenze die erforderlichen

Vermessungsfachleute samt Hilfspersonal bei.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes

1 sowie der Artikel 13 und 18 stellt die

erforderlichen Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge

und Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte

und dergleichen) auf eigene

Kosten bei

a) die Republik Österreich für die Unterabschnitte

A II, AIV, AVI, BII, BIV,

B VI, C I, C II und C VI

b) die Ungarische Volksrepublik für die Unterabschnitte

AIII, AV, BI, BIII, BV,

C III, C IV und C V.

(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen

können auch uniformierte Militärpersonen sein.

(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Personen

dürfen nicht bewaffnet sein und dürfen nur die

Staatsbürgerschaft jenes Vertragschließenden

Staates besitzen, der sie beistellt.

(5) Die für die Vermessung der gemeinsamen

Staatsgrenze notwendigen Triangulierungs- und

Polygonpunkte sind von jenem Vertragschließenden

Staat instandzuhalten, auf dessen Hoheitsgebiet

sie liegen. Sie können von den seitens

der Vertragschließenden Staaten für die Erneuerung

der Staatsgrenze verwendeten Personen

unbehindert in gleichem Maße benützt werden.

(G) Die Vertragschließenden Staaten werden

alle sechs Jahre eine periodische Kontrolle der

Grenzzeichen durchführen. Die erste Überprüfung

der Grenzzeichen wird innerhalb eines

Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrages beginnen.

Artikel 10

Die Eigentümer der an oder in der Nähe der

Staatsgrenze liegenden Grundstücke, Bergwerke,

Brücken und sonstigen Bauwerke sowie die sonst

hieran Nutzungsberechtigten sind verpflichtet,

die erforderlichen Vermessungs- und Vermarkungsarbeiten,

insbesondere das Setzen oder

Anbringen von Grenzzeichen, ohne Anspruch

auf Entschädigung zu dulden.

Artikel 11

(1) Die Vertragschließenden Staaten werden

anläßlich der periodischen Kontrolle (Artikel 9)

in jenen Teilen der Staatsgrenze, in denen die

Grenzlinie auf dem Wasser oder am Ufer verläuft,

auch den Verlauf der Grenzlinie überprüfen.

Soweit dabei festgestellt wird, daß sich eine

früher am Lande verlaufende Grenzlinie seit der

letzten Überprüfung infolge Veränderungen ins

Wasser verlagert hat oder daß frühere Wassergrenzabschnitte

zu Landgrenzabschnitten geworden

sind, sind darüber Protokolle sowie

zusätzliche Feldskizzen (Artikel 21) zu verfassen.

(2) Im Falle von plötzlich eingetretenen natürlichen

Veränderungen größeren Ausmaßes kann

auch außerhalb der periodischen Kontrolle jeder

Vertragschließende Staat die Überprüfung des

betroffenen Teiles der Staatsgrenze verlangen.

Artikel 12

Im Falle einer Erneuerung der dreiseitigen

Grenzsteine auf den Dreiländergrenzpunkten

werden sich die Vertragschließenden Staaten mit

dem daran beteiligten dritten Staat zu diesem

Zweck ins Einvernehmen setzen.

Artikel 13

Falls in einem Grenzabschnitt, für dessen

Instandhaltung der eine der Vertragschließenden

Staaten verantwortlich ist (Artikel 9), ein Staatsangehöriger

des anderen Vertragschließenden

Staates ein Grenzzeichen beschädigt oder vernichtet,

wird dieser Vertragschließende Staat die

Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung

des Grenzzeichens dem für die Instandhaltung

verantwortlichen Vertragschließenden Staat ersetzen;

hiedurch wird ein nach den innerstaatlichen

Rechtsvorschriften des zum Kostenersatz

verpflichteten Vertragschließenden Staates bestehender

Ersatz- oder Rückgriffsanspruch gegen

einen Dritten nicht berührt.

KAPITEL IV

Gemischte Kommission

Artikel 14

Die Vertragschließenden Staaten werden zur

Organisation und Durchführung der im Artikel 5

Absatz 1 genannten Aufgaben eine ständige Gemischte

Kommission bilden.

Artikel 15

(1) Die Gemischte Kommission setzt sich aus

sechs Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragschließende

Staat bestellt drei Kommissionsmitglieder

und drei Stellvertreter. Nach Erfordernis

kann jede Seite Experten und Hilfskräfte

beiziehen.

(2) Jeder Vertragschließende Staat bestimmt

ein von ihm bestelltes Mitglied zum Vorsitzenden

seiner Delegation. Die beiden Vorsitzenden

können unmittelbar miteinander verkehren.

(3) Jeder Vertragschließende Staat trägt die

Kosten der von ihm bestellten Mitglieder, einschließlich

der Kosten der von ihm beigezogenen

Experten und Hilfskräfte. Sonstige, anläßlich

der Tätigkeit der Gemischten Kommission entstehende

Kosten werden, soweit nichts anderes

vereinbart ist, von den Vertragschließenden

Staaten je zur Hälfte getragen.

Artikel 16

(1) Die Gemischte Kommission hat zur Erfüllung

ihrer Aufgaben (Artikel 14) insbesondere

a) soweit erforderlich, die Grenzzeichen auf

ihre richtige Lage zu überprüfen und

gegebenenfalls auf ihre richtige Stelle zu

setzen;

b) schief stehende oder eingesunkene Grenzzeichen

aufzurichten oder zu heben;

c) die Bezeichnung der einzelnen Grenzzeichen

erkennbar zu erhalten;

d) beschädigte Grenzzeichen instandzusetzen

oder zu erneuern;

e) fehlende Grenzzeichen durch neue zu ersetzen;

f) soweit der Verlauf der Staatsgrenze, wie

insbesondere im Neusiedlersee, nicht genügend

sichtbar ist, zusätzliche Grenzzeichen

zu setzen;

g) wo dies notwendig oder zweckmäßig ist,

die direkte Vermarkung der Grenzlinie in

eine indirekte umzuändern oder umgekehrt;

h) gefährdete Grenzzeichen auf sichere Stellen

zu versetzen;

i) soweit erforderlich, den Verlauf der Staatsgrenze

in Bergwerken, auf Brücken und

sonstigen Bauwerken entsprechend zu vermarken;

j) soweit erforderlich, an Stellen, wo die

Staatsgrenze Eisenbahnstrecken, Straßen

oder Hochspannungsleitungen schneidet,

entsprechende Grenzzeichen anzubringen.

(2) Soweit es die deutliche Sichtbarkeit des

Verlaufes der Staatsgrenze unbedingt erfordert,

hat die Gemischte Kommission auch außerhalb

der periodischen Kontrolle (Artikel 9 Absatz 6)

Maßnahmen gemäß Absatz 1 zu treffen.

(3) Die Gemischte Kommission überprüft

anläßlich jeder periodischen Kontrolle (Artikel 9

Absatz 6) auch den Zustand der Grenzzeichen an

den Dreiländergrenzpunkten und hat erforderlichenfalls

Maßnahmen zur Wiederinstandsetzungvorzuschlagen.

(4) Die Gemischte Kommission kann von der

Bezeichnung, Form, Dimension und dem Material

der Grenzzeichen, die vom Grenzregelungsausschuß

festgesetzt wurden, in bestimmten

Fällen abgehen.

Artikel 17

Die Gemischte Kommission ist nicht ermächtigt,

den Verlauf der Staatsgrenze (Artikel 1)

von sich aus zu ändern.

Artikel 18

Werden an der Raab, Pinka, Strem und Lafnitz

oder durch Bauarbeiten an der Staatsgrenze,

insbesondere durch Regulierung von Wasserläufen

oder durch den Ausbau von Straßen und

Wegen, Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder

entfernt, so kann die Gemischte Kommission

hinsichtlich der Bereitstellung der erforderlichen

Arbeitskräfte, Materialien, Fahrzeuge und Geräte

(Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte und

dergleichen) von der Bestimmung des Artikels 9

Absatz 2 abweichende Anordnungen treffen.

Artikel 19

(1) Die Gemischte Kommission bestimmt insbesondere

den Arbeitsplan sowie die Art der

Durchführung der Vermessung und Vermarkung

der Staatsgrenze.

(2) Arbeiten zur Erneuerung fehlender Grenzzeichen

sowie Ausbesserungsarbeiten an Grenzzeichen,

die mit einer Lageveränderung verbunden

sind, sind im Beisein der Vermessungsfachleute

beider Vertragschließenden Staaten

durchzuführen.

(3) Werden gefährdete Grenzzeichen an eine

andere Stelle versetzt, so wird hiedurch der

Verlauf der Staatsgrenze nicht geändert.

Artikel 20

(1) Die Gemischte Kommission tritt zu Tagungen

oder Grenzbesichtigungen zusammen,

wenn sie es auf Antrag des Vorsitzenden einer Delegation

selber beschließt oder wenn es insbesondere

in den in Artikel 11 Absatz 2 oder Artikel 16

Absatz 2 geregelten Fällen ein Vertragschließender

Staat im diplomatischen Wege verlangt. In

diesen Fällen haben die Vorsitzenden der beiden

Delegationen einvernehmlich zu veranlassen, daß

die Gemischte Kommission binnen einem Monat

zusammentritt.

(2) Die Gemischte Kommission hat, wenn nicht

etwas anderes vereinbart ist, zu ihren Tagungen

abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der Vertragschließenden

Staaten zusammenzutreten.

Artikel 21

(1) Die Gemischte Kommission gibt sich ihre

Geschäftsordnung selbst.

(2) Die Tagungen und Grenzbesichtigungen

werden von den Vorsitzenden der beiden Delegationen

abwechselnd geleitet. Am ersten Tag

der Tagungen oder Grenzbesichtigungen leitet

die Verhandlungen der Vorsitzende der Delegation

jenes Vertragschließenden Staates, auf

dessen Hoheitsgebiet die Tagung oder Grenzbesichtigung

stattfindet.

(3) Die Verhandlungssprachen der Gemischten

Kommission sind Deutsch und Ungarisch.

(4) Über jede Tagung oder Grenzbesichtigung

ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer

Sprache in je zwei Originalen zu verfassen und

von den Vorsitzenden der beiden Delegationen

zu unterfertigen.

(5) Über jede von der Gemischten Kommission

verfügte Änderung oder Ergänzung der Vermarkung

sowie über die Berichtigung fehlerhafter,

vom Grenzregelungsausschuß oder von

der Gemischten Kommission bereits genehmigter

Vermessungsergebnisse sind von den Vermessungsfachleuten

in je zwei Originalen Protokolle

in deutscher und ungarischer Sprache aufzunehmen

und soweit erforderlich zusätzlich Feldskizzen

zu verfassen sowie Feldbücher und

Berechnungshefte zu führen. Die Form der

zusätzlichen Feldskizzen, Feldbücher und Berechnungshefte

bestimmt die Gemischte Kommission.

(6) Die in Absatz 5 genannten Protokolle und

zusätzlichen Feldskizzen bedürfen der Genehmigung

der Gemischten Kommission.

(7) Die Gemischte Kommission hat die von

ihr verfügten Änderungen und Ergänzungen

sowie die in Absatz 5 genannten Berichtigungen

auf zweckentsprechende Weise in Evidenz zu

halten.

(8) Für die Herstellung und Vervielfältigung

der zusätzlichen Feldskizzen sowie für die Evidenthaltung

nach Absatz 7 gelten Artikel 9

Absatz 2 und Artikel 18 sinngemäß.

(9) Jede Delegation der Gemischten Kommission

führt Hartdruck- und Farbstampiglien

mit dem Wappen ihres Staates, dem Namen der

Gemischten Kommission und der Bezeichnung

der Delegation selbst.

Artikel 22

(1) Zu einem Beschluß der Gemischten Kommission

ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(2) Angelegenheiten, über die in der Gemischten

Kommission kein Einvernehmen erzielt

wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten

den zuständigen Behörden der

Vertragschließenden Staaten vorgelegt. Die Vertragschließenden

Staaten werden bezüglich der

strittigen Angelegenheit eine einvernehmliche

Regelung anstreben.

Artikel 23

Die Gemischte Kommission bildet zur Erfüllung

der in Artikel 16 angeführten Aufgaben

gemischte technische Gruppen.

Artikel 24

(1) Die zuständigen Zentralbehörden der Vertragschließenden

Staaten versehen die in Artikel 9

und in Artikel 15 genannten Personen sowie

die Mitglieder der gemischten technischen Gruppen

(Artikel 23) mit einem Grenzübertrittsausweis

(Anlage A beziehungsweise B). Dieser

Ausweis ist in deutscher und ungarischer Sprache

auszustellen und von dem anderen Vertragschließenden

Staat zu vidieren. Der Ausweis

wird für die Dauer eines Kalenderjahres ausgestellt;

seine Gültigkeitsdauer kann um ein

weiteres Jahr verlängert werden. Die Verlängerung

bedarf der Vidierung des anderen Vertragschließenden

Staates.

(2) Die Inhaber der im Absatz 1 angeführten

Ausweise sind berechtigt, zum Zweck der Durchführung

ihrer Arbeit die Staatsgrenze innerhalb

des von der Gemischten Kommission zur Bearbeitung

bestimmten Grenzunterabschnittes

überall zu überschreiten und sich auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Staates

in der erforderlichen Tiefe aufzuhalten. Sie

dürfen jedoch das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden

Staates in einer Tiefe von mehr

als 2,5 Meter nur in Anwesenheit eines Grenzorganes

oder einer von der zuständigen obersten

Verwaltungsbehörde hiezu beauftragten Militärperson

des anderen Vertragschließenden Staates |

betreten.

Artikel 25

(1) Die Inhaber der in Artikel 24 genannten

Ausweise sind verpflichtet, diese auf Verlangen

den zuständigen behördlichen Organen der

Vertragschließenden Staaten vorzuweisen.

(2) Die Ausweise sind nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer

der ausstellenden Behörde unverzüglich

zurückzugeben.

(3) Auf Verlangen der zuständigen Zentralbehörde

des anderen Vertragschließenden Staates

ist den in Artikel 9 genannten Personen oder

den Mitgliedern einer gemischten technischen

Gruppe der Ausweis von der ausstellenden

Behörde unverzüglich zu entziehen.

Artikel 26

(1) Die Inhaber der im Artikel 24 genannten

Ausweise dürfen während ihrer auf dem Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Staates

nach diesem Vertrag ausgeübten Tätigkeit nicht

verhaftet oder festgehalten werden; ihre für den

persönlichen Gebrauch erforderlichen Gegenstände

sowie die von ihnen mitgeführten Materialien,

Fahrzeuge, Geräte (Maschinen, Werkzeuge,

Vermessungsgeräte und dergleichen),

Papiere, Dokumente und Stampiglien dürfen

nicht beschlagnahmt werden.

(2) Die Vertragschließenden Staaten verpflichten

sich, für den persönlichen Schutz und die

körperliche Sicherheit der Inhaber der in Artikel

24 genannten Ausweise sowie für die Unverletzlichkeit

ihrer mitgeführten Papiere, Dokumente

und Stampiglien Sorge zu tragen.

(3) Wird ein Inhaber des von dem einen Vertragschließenden

Staat nach Artikel 24 ausgestellten

Grenzübertrittsausweises bei der Durchführung

von Arbeiten in Vollziehung dieses

Vertrages im Bereich der Staatsgrenze durch

einen Unfall, der durch die vom anderen Vertragschließenden

Staat mit Beziehung auf die Staatsgrenze

getroffenen Vorkehrungen verursacht

worden ist, getötet oder verletzt, oder eine Sache,

die er an sich trägt oder mit sich führt, beschädigt

oder vernichtet, so kann ein Schadenersatzanspruch

bei demjenigen der Vertragschließenden

Staaten geltend gemacht werden, dessen Staatsbürgerschaft

der Geschädigte besitzt oder besessen

hat. Dieser Vertragschließende Staat

wird den vollen Schaden ersetzen; der Schadenersatzanspruch

mindert sich in dem Maße, als

der oben genannte Inhaber des Grenzübertrittsausweises

den Unfall vorsätzlich oder grob

fahrlässig verschuldet hat. Für den Begriff des

vollen Schadens ist das österreichische bürgerliche

Recht maßgebend. Der zum Schadenersatz

verpflichtete Vertragschließende Staat hat zur

Ermittlung der tatsächlichen Voraussetzungen

für das Bestehen und das Ausmaß der Schadenersatzpflicht

die durch den Vertrag zwischen der

Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

vom 31. Oktober 1964 über das Verfahren

zur Untersuchung von Vorfällen an der

gemeinsamen Staatsgrenze einzusetzende Untersuchungskommission

unverzüglich heranzuziehen.

(4) Wird ein Anspruch im Sinne des Absatzes 3

gegen einen Vertragschließenden Staat geltend

gemacht, so ist der andere Vertragschließende

Staat hievon unverzüglich auf diplomatischem

Wege in Kenntnis zu setzen.

(5) Insoweit ein Vertragschließender Staat im

Sinne des Absatzes 3 Schadenersatz geleistet hat,

wird ihn der andere Vertragschließende Staat

entschädigen; das Gleiche gilt hinsichtlich anderer

Leistungen, die der eine der Vertragschließenden

Staaten im Zusammenhang mit dem Unfall

erbracht hat.

Artikel 27

(1) Die aus dem Hoheitsgebiet des einen

Vertragschließenden Staates in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragschließenden Staates eingebrachten

und zur Durchführung von Arbeiten

im Rahmen dieses Vertrages bestimmten Materialien

sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben

endgültig befreit und unterliegen keinen Ein- und

Ausfuhrbeschränkungen.

(2) Vorübergehende Befreiung von allen Ein-

und Ausfuhrabgaben wird für Fahrzeuge und

Geräte (Maschinen, Werkzeuge, Vermessungsgeräte

und dergleichen) unter der Bedingung

gewährt, daß diese Gegenstände nach Beendigung

der Arbeiten so bald wie möglich wieder rückgeführt

werden. Eine Sicherstellung ist für die

entfallenden Abgabenbeträge nicht zu leisten.

Für die nicht wieder rückgeführten Gegenstände

sind die Abgaben zu entrichten. Solche Gegenstände,

die wegen völliger Abnutzung unbrauchbar

geworden sind und daher nicht wieder

rückgeführt werden, werden abgabenfrei belassen.

Die in diesem Absatz genannten Gegenstände

unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

(3) Die Vertragschließenden Staaten sichern

einander für die Durchfuhr von Materialien,

Fahrzeugen und Geräten eine erleichterte abgabenfreie

Zollabfertigung zu.

(4) Die Inhaber der in Artikel 24 genannten

Ausweise dürfen die zu ihrem persönlichen

Gebrauch erforderlichen Lebensmittel, Getränke,

Medikamente, Tabakwaren und Reiseeffekten

abgabenfrei mitführen.

(5) Die ein- und ausgeführten Materialien,

Fahrzeuge, Geräte und sonstigen Gegenstände

unterliegen der Zollkontrolle des betreffenden

Vertragschließenden Staates.

KAPITEL V

Grenzwege, Grenzgewässer und Lagerstätten

Artikel 28

(1) Grenzwege im Sinne dieses Vertrages sind

Wege oder Wegstücke, in deren Mittellinien

die Staatsgrenze verläuft und durch paarweise

oder abwechselnd aufgestellte Grenzzeichen vermarkt

ist.

(2) Grenzwege dürfen von der Bevölkerung der

beiden Vertragschließenden Staaten in der Zeit

von Sonnenauf- bis Sonnenuntergang frei benützt

werden. Außerhalb dieser Zeit dürfen diese

Personen jene Teile der Grenzwege nicht betreten,

die zum Hoheitsgebiet des anderen Staates

gehören.

(3) Die mit der Bewachung der Staatsgrenze

betrauten Organe der beiden Vertragschließenden

Staaten dürfen die Grenzwege in Ausübung ihres

Dienstes jederzeit frei benützen; Amtshandlungen

dürfen sie jedoch nur auf jenem Teil der Grenzwege

setzen, der zum Hoheitsgebiet ihres Staates

gehört. Andere bewaffnete Organe der Vertragschließenden

Staaten dürfen auf Grenzwegen

nicht verkehren.

Artikel 29

(1) Grenzgewässer im Sinne dieses Vertrages

sind stehende oder fließende Gewässerstrecken,

in denen die Grenzlinie verläuft oder die von der

Grenzlinie überquert werden; und zwar letztere

bis zu einer Entfernung von je 200 Metern nach

beiden Seiten der Staatsgrenze.

(2) In den Grenzgewässern ist die Verwendung

von explosiven, giftigen und betäubenden Mitteln

zu Fischereizwecken, die ein Massensterben der

Fische zur Folge haben können, verboten.

Hierunter fällt nicht der Fischfang mit elektrischen

Geräten.

(3) Die Vertragschließenden Staaten werden

durch geeignete Maßnahmen für eine Einhaltung

auch der die Grenzgewässer betreffenden Bestimmungen

dieses Vertrages durch ihre Bevölkerung

sorgen.

Artikel 30

Sollen zum Zwecke der Erschließung oder

Ausbeutung von Lagerstätten innerhalb eines

Streifens von je 50 Metern beiderseits der Staatsgrenze

Arbeiten verrichtet oder innerhalb eines

Streifens von 2 Kilometern beiderseits der Staatsgrenze

Erdöl- oder Erdgaslagerstätten aufgeschlossen

werden, so werden die Vertragschließenden

Staaten gemeinsam die Maßnahmen

treffen, die bei der weiteren Erschließung und

Ausbeutung zur unveränderten Erhaltung des

Verlaufes der Staatsgrenze notwendig sind. .

KAPITEL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 31

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation;

die -Ratifikationsurkunden werden in Wien

ausgetauscht werden.

(2) Der Vertrag tritt mit dem Tage des Austausches

der Ratifikationsurkunden in Kraft und

bleibt für die Dauer von zehn Jahren gültig.

Der Vertrag bleibt weiter in Kraft, sofern ihn

nicht einer der Vertragschließenden Staaten

aufkündigt. In diesem Fall tritt der Vertrag mit

Ausnahme der Bestimmungen des Kapitels I

mit Ende des auf die Aufkündigung folgenden

Kalenderjahres außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages

verlieren die einen integrierenden Bestandteil

des Übereinkommens zwischen der Republik

Österreich und dem Königreich Ungarn vom

11. März 1927, betreffend die Regelung der durch

die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen

Fragen bildenden Juridischen Protokolle Nr. 8,

betreffend den Schutz und die Erhaltung der zur

Markierung des Grenzzuges dienenden Steine,

Säulen und Zeichen, und Nr. 11, betreffend die

Regelung des Verkehrs auf gemeinsamen Straßen,

ihre Gültigkeit.

Der Vertrag ist in deutscher und ungarischer

Sprache in je zweifacher Urschrift verfaßt.

Beide Texte sind authentisch.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragschließenden Staaten diesen

Vertrag unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

Geschehen in Budapest am 31. Oktober 1964.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

Péter m. p.

Anlage A

Anlage B

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der gemäß Artikel 64

des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler

diesen Vertrag samt Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die

gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde von dem gemäß Artikel 64 des

Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübenden Bundeskanzler unterzeichnet,

vom Vizekanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 31. März 1965.

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes

die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende

Bundeskanzler

Klaus

Der Vizekanzler

Pittermann

Der Bundesminister für Inneres

Czettel

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Schleinzer

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Der vorliegende Vertrag ist gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 am 9. April 1965 in Kraft getreten.

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