72. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1961.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Beförderungssteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 22, in der Fassung
des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 249/1960, wird
verordnet
§ 1. Für den grenzüberschreitenden Verkehr
mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen
oder mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer
werden folgende Pauschsätze festgesetzt
a) Im Personen- und Gepäckverkehr 3 g für
jede Person und für jeden Kilometer der
im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke
(Personenkilometer);
b) im Güterverkehr für jede Tonne Rohgewicht
der beförderten Güter und für
jeden Kilometer (Tonnenkilometer) von
den auf einer Fahrt im Inland zurückgelegten
§ 2. Als eine Fahrt im Sinne des § 1 lit. b gilt
die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle
bis zu dem von ihr am weitest entfernten
Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen
bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.
§ 3. Bruchteile von Tonnen und Kilometern
sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.
§ 4. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. März 1961 stattfinden.