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72_1961 AT

72. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1961.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Beförderungssteuer-Durchführungsverordnung 1961.

Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Beförderungssteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 22, in der Fassung

des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 249/1960, wird

verordnet

§ 1. Für den grenzüberschreitenden Verkehr

mit nicht im Inland zugelassenen Kraftfahrzeugen

oder mit Pferdefuhrwerken ausländischer Unternehmer

werden folgende Pauschsätze festgesetzt

a) Im Personen- und Gepäckverkehr 3 g für

jede Person und für jeden Kilometer der

im Inland zurückgelegten Beförderungsstrecke

(Personenkilometer);

b) im Güterverkehr für jede Tonne Rohgewicht

der beförderten Güter und für

jeden Kilometer (Tonnenkilometer) von

den auf einer Fahrt im Inland zurückgelegten

§ 2. Als eine Fahrt im Sinne des § 1 lit. b gilt

die Beförderungsstrecke von der Grenzübertrittstelle

bis zu dem von ihr am weitest entfernten

Zielpunkt. Diese Bestimmung findet auf Beförderungen

bei der Rückfahrt sinngemäß Anwendung.

§ 3. Bruchteile von Tonnen und Kilometern

sind auf volle Tonnen und Kilometer aufzurunden.

§ 4. Diese Verordnung ist auf alle Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. März 1961 stattfinden.

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