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72_1959 AT

72. Bundesgesetz: Sonderbestimmung zur Nationalrats-Wahlordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Sonderbestimmung zur Nationalrats-Wahlordnung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Wird eine Wahl des Nationalrates vor

dem 1. April 1959 ausgeschrieben, so finden auf

diese Wahl an Stelle des § 32 Abs. 2 die Bestimmungen

des § 31 der Nationalrats-Wahlordnung

1957, BGBl. Nr. 67, in der Fassung der

Nationalrats-Wahlordnungsnovelle 1958, BGBl.

Nr. 7/1959, mit der Maßgabe Anwendung, daß

die Gemeinden das Wählerverzeichnis in der

Zeit vom 15. bis 19. April 1959 zur öffentlichen

Einsicht aufzulegen haben.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres betraut.

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