72_1959
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72. Bundesgesetz: Sonderbestimmung zur Nationalrats-Wahlordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Sonderbestimmung zur Nationalrats-Wahlordnung.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Wird eine Wahl des Nationalrates vor
dem 1. April 1959 ausgeschrieben, so finden auf
diese Wahl an Stelle des § 32 Abs. 2 die Bestimmungen
des § 31 der Nationalrats-Wahlordnung
1957, BGBl. Nr. 67, in der Fassung der
Nationalrats-Wahlordnungsnovelle 1958, BGBl.
Nr. 7/1959, mit der Maßgabe Anwendung, daß
die Gemeinden das Wählerverzeichnis in der
Zeit vom 15. bis 19. April 1959 zur öffentlichen
Einsicht aufzulegen haben.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres betraut.