72. Kundmachung: Änderung und Ergänzung der Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes
1937, BGBl. Nr. 236, werden nachstehende Änderungen
und Ergänzungen der Kundmachung
vom 21. Dezember 1951, BGBl. Nr. 11/1952,
über die Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt
für Pflanzenbau und Samenprüfung in
Wien kundgemacht
1. Der Z. 4 wird folgender Satz angefügt: „Für
Säcke, die mit Maschinnaht verschlossen
werden sollen, werden nur Anhänger aus
Schreibwebe (Muster I a) ausgegeben."
2. In Z. 7 lit. a werden nach den Worten „Unverschlossene
Säcke sind" die Worte „sofern
sie nicht mit Maschinnaht verschlossen werden
sollen" eingefügt.
3. In Z. 7 lit. b treten an Stelle der Worte „die
mit Maschinnaht verschlossen sind" die
Worte „die bereits im Ausland mit Maschinnaht
verschlossen worden sind".
4. In Z. 7 werden als lit. c folgende Bestimmungen
eingefügt
„c) Für Säcke, die im Inland mit Maschinnaht
verschlossen werden, sind Anhänger
aus Schreibwebe ohne Ösen (Anlage I a)
zu verwenden. Die Anhänger sind beim
Verschluß der Säcke an der hiefür vorgesehenen
Stelle so mitzunähen, daß der
ganze Anhänger sichtbar bleibt."
Die bisherigen lit. c und d erhalten die Bezeichnungen
„d" und „e".
5. Der Z. 10 wird folgender Satz angefügt: „Bei
Säcken, die im Inland durch Maschinnaht
verschlossen worden sind, entfällt das Anbringen
von Plomben."
6. Z. 15 hat zu lauten
„15. die Plombierung gilt als vollzogen,
wenn der Sack im Sinne dieser Bestimmungen
(Z. 6 bis 10) verschlossen, der
Klebezettel auf dem Anhänger aufgeklebt
ist und bei nicht mit Maschinnaht
verschlossenen Säcken die Prägestempel
eingepreßt sind."
7. Nach Muster I ist nachstehendes Muster I a
einzufügen