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72_1958 AT

72. Kundmachung: Änderung und Ergänzung der Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Kundmachung: Änderung und Ergänzung der Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt für Pflanzenbau und Samenprüfung in Wien.

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Saatgutgesetzes

1937, BGBl. Nr. 236, werden nachstehende Änderungen

und Ergänzungen der Kundmachung

vom 21. Dezember 1951, BGBl. Nr. 11/1952,

über die Plombierungsvorschriften der Bundesanstalt

für Pflanzenbau und Samenprüfung in

Wien kundgemacht

1. Der Z. 4 wird folgender Satz angefügt: „Für

Säcke, die mit Maschinnaht verschlossen

werden sollen, werden nur Anhänger aus

Schreibwebe (Muster I a) ausgegeben."

2. In Z. 7 lit. a werden nach den Worten „Unverschlossene

Säcke sind" die Worte „sofern

sie nicht mit Maschinnaht verschlossen werden

sollen" eingefügt.

3. In Z. 7 lit. b treten an Stelle der Worte „die

mit Maschinnaht verschlossen sind" die

Worte „die bereits im Ausland mit Maschinnaht

verschlossen worden sind".

4. In Z. 7 werden als lit. c folgende Bestimmungen

eingefügt

„c) Für Säcke, die im Inland mit Maschinnaht

verschlossen werden, sind Anhänger

aus Schreibwebe ohne Ösen (Anlage I a)

zu verwenden. Die Anhänger sind beim

Verschluß der Säcke an der hiefür vorgesehenen

Stelle so mitzunähen, daß der

ganze Anhänger sichtbar bleibt."

Die bisherigen lit. c und d erhalten die Bezeichnungen

„d" und „e".

5. Der Z. 10 wird folgender Satz angefügt: „Bei

Säcken, die im Inland durch Maschinnaht

verschlossen worden sind, entfällt das Anbringen

von Plomben."

6. Z. 15 hat zu lauten

„15. die Plombierung gilt als vollzogen,

wenn der Sack im Sinne dieser Bestimmungen

(Z. 6 bis 10) verschlossen, der

Klebezettel auf dem Anhänger aufgeklebt

ist und bei nicht mit Maschinnaht

verschlossenen Säcken die Prägestempel

eingepreßt sind."

7. Nach Muster I ist nachstehendes Muster I a

einzufügen

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