72_1957
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72. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1957.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1957.
1957_72_0 72. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1957.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird
ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Milchwirtschaftsgesetz
1956, BGBl. Nr. 148 in der
geltenden Fassung) zur Erfüllung seiner Ausgleichsverpflichtungen
im Geschäftsjahr 1957
einen Zuschuß bis zu einem Betrage von 42 Millionen
Schilling zur Verfügung zu stellen.
§ 2. Dieser Zuschuß ist zu Lasten des finanzgesetzlichen
Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3
„Milchpreisausgleich" zu verrechnen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut,