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72_1957 AT

72. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Bedeckung des Abganges des Milchwirtschaftsfonds im Geschäftsjahr 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen wird

ermächtigt, dem Milchwirtschaftsfonds (Milchwirtschaftsgesetz

1956, BGBl. Nr. 148 in der

geltenden Fassung) zur Erfüllung seiner Ausgleichsverpflichtungen

im Geschäftsjahr 1957

einen Zuschuß bis zu einem Betrage von 42 Millionen

Schilling zur Verfügung zu stellen.

§ 2. Dieser Zuschuß ist zu Lasten des finanzgesetzlichen

Ansatzes Kapitel 18 Titel 10 § 3

„Milchpreisausgleich" zu verrechnen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut,

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