72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen hat
die im Bundesgesetzblatt Nr. 181/1950 kundgemachte Verfassung dieser Organisation mehrfach
abgeändert. Gemäß dem ehemaligen Artikel XX bedürfen diese Abänderungen nicht der Genehmigung
der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Abänderungen sind sofort in Kraft getreten.
Die Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen hat
nunmehr nachstehenden Wortlaut
(Übersetzung)
VERFASSUNG DER ERNÄHRUNGS- UND
LANDWIRTSCHAFTS-ORGANISATION
DER VEREINTEN NATIONEN
PRÄAMBEL
Die Staaten, die diese Verfassung annehmen,
entschlossen, die allgemeine Wohlfahrt durch die
Förderung besonderer und gemeinsamer Maßnahmen
zu heben, mit dem Ziel,
das Ernährungsniveau und den Lebensstandard
der unter ihrer Jurisdiktion lebenden
Völker zu heben,
in der Leistungsfähigkeit der Produktion und
der Verteilung aller Lebensmittel und landwirtschaftlichen
Erzeugnisse eine Verbesserung
sicherzustellen,
die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung
zu verbessern und damit zur Ausweitung
der Weltwirtschaft beizutragen,
gründen hiemit die Ernährungs- und Landwirtschafts-
Organisation der Vereinten Nationen, im
folgenden „Organisation" genannt, durch die
sich die Mitglieder gegenseitig über die auf dem
oben umschriebenen Tätigkeitsbericht getroffenen
Maßnahmen und die erzielten Fortschritte unterrichten
werden.
ARTIKEL I
Aufgaben der Organisation
1. Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert
und verteilt Informationen über Ernährung,
Nahrungsmittel und Landwirtschaft.
In dieser Verfassung umfaßt der Ausdruck
„Landwirtschaft" und die davon abgeleiteten
Ausdrücke auch die Fischerei, die Meeresprodukte,
die Forstwirtschaft und die primären
Forstprodukte.
2. Die Organisation soll nationale und internationale
Maßnahmen fördern und, wo angemessen,
empfehlen, und zwar in bezug auf
a) die wissenschaftliche, technologische, soziale
und wirtschaftliche Forschung hinsichtlich
Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft;
b) die Verbesserung des Ausbildungswesens
und der Verwaltung auf dem Gebiete der
Ernährung, der Nahrungsmittel und der
Landwirtschaft sowie die Verbreitung allgemeiner
wissenschaftlicher und praktischer
Kenntnisse in Ernährung und Landwirtschaft;
c) die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen
und die Anwendung verbesserter Methoden
in der landwirtschaftlichen Produktion;
d) die Verbesserung der Verarbeitungsmethoden,
des Absatzes und der Verteilung von
Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen
Produkten;
e) die Annahme von Richtlinien für die Beschaffung
angemessener nationaler und
internationaler landwirtschaftlicher Kredite;
f) die Annahme internationaler Richtlinien
hinsichtlich von Abkommen über landwirtschaftliche
Produkte.
3. Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation
a) die technische Unterstützung zu leisten, um
welche die Regierungen ansuchen;
b) in Zusammenarbeit mit den interessierten
Regierungen die Missionen zu organisieren,
die nötig sein könnten, um sie in der
Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus
der Annahme der Empfehlungen der Konferenz
der Vereinten Nationen für Ernährung
und Landwirtschaft und aus dieser
Verfassung ergeben, zu unterstützen; und
c) allgemein alle notwendigen und angemessenen
Maßnahmen zu ergreifen, um die
in der Präambel angeführten Ziele der
Organisation zu verwirklichen.
ARTIKEL II
Mitgliedschaft
1. Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation
sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten
Staaten, die diese Verfassung gemäß den
Bestimmungen des Artikels XX annehmen.
2. Unter der Voraussetzung, daß die Mehrheit
der Mitglieder der Organisation anwesend ist,
kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen,
als weiteres Mitglied zur Organisation jeden
Staat zuzulassen, der ein Ansuchen um Mitgliedschaft
unterbreitet und in einer förmlichen
Urkunde die Erklärung abgegeben hat, daß er
die Bestimmungen der zur Zeit der Zulassung
gültigen Verfassung annehmen wird. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Tag, an welchem die
Konferenz das Ansuchen um Mitgliedschaft genehmigt.
ARTIKEL III
Die Konferenz
1. Es wird eine Konferenz der Organisation
geschaffen, in der jeder Mitgliedstaat durch einen
Delegierten vertreten sein soll.
2. Jeder Mitgliedstaat kann für seinen Delegierten
einen Stellvertreter, ferner Beisitzer und
Berater ernennen. Die Konferenz kann die Bedingungen
für die Teilnahme der Stellvertreter,
Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen festlegen,
doch soll jede derartige Teilnahme ohne
Stimmrecht erfolgen, außer im Falle, daß ein
Stellvertreter, Beisitzer oder Berater an Stelle des
Delegierten teilnimmt.
3. Kein Delegierter der Konferenz kann mehr
als einen Mitgliedstaat vertreten.
4. Jeder Mitgliedstaat soll nur eine Stimme
haben. Ein Mitgliedstaat, der mit der Bezahlung
seiner finanziellen Beiträge an die Organisation
im Rückstand ist, soll in der Konferenz kein
Stimmrecht haben, wenn die Summe dieser Rückstände
gleich hoch oder höher ist als die Summe
der Beiträge, die von dem Mitgliedstaat für die
vorhergehenden zwei Finanzjahre zu bezahlen
waren. Die Konferenz kann nichtsdestoweniger
einem solchen Mitgliedstaat die Ausübung des
Stimmrechtes gestatten, wenn genügend klar feststeht,
daß die Nichtzahlung auf Umstände
zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle
des Mitgliedstaates liegen.
5. Die Konferenz kann jede internationale
Organisation mit ähnlichen Aufgaben einladen,
an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz
festgesetzten Bedingungen teilzunehmen. Kein
Vertreter einer derartigen Organisation soll
stimmberechtigt sein.
6. Die Konferenz tritt einmal innerhalb von
zwei Jahren zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.
Sie kann außerordentliche Sitzungen
abhalten
a) wenn die Konferenz bei einer ordentlichen
Sitzung mit Stimmenmehrheit beschließt,
im folgenden Jahr wieder zusammenzutreten;
b) wenn der Rat dem Generaldirektor eine
derartige Weisung gibt oder wenn zumindest
ein Drittel der Mitgliedstaaten ein
derartiges Ansuchen stellt.
7. Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten.
8. Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassung
oder in den von der Konferenz erlassenen Vorschriften
anderweitig vorgesehen, sollen alle Entscheidungen
der Konferenz durch Stimmenmehrheit
getroffen werden.
ARTIKEL IV
Aufgaben der Konferenz
1. Die Konferenz bestimmt die Politik der
Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die
anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen
Befugnisse aus.
2. Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung
und die Finanzbestimmungen der Organisation.
3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten
Empfehlungen über Fragen der Ernährung
und Landwirtschaft machen, damit sie von
diesen zwecks Verwirklichung durch staatliche
Maßnahmen erwogen werden.
4. Die Konferenz kann an jede internationale
Organisation über jede Angelegenheit, die sich
auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen
richten;
ARTIKEL V
Rat der FAO
1. Die Konferenz wählt einen Rat der Ernährungs-
und Landwirtschaftsorganisation, der
aus 24 Mitgliedstaaten besteht. Jeder Mitgliedstaat
des Rates soll einen Vertreter haben. Die
Dauer und die sonstigen Vorschriften für die
Amtstätigkeit der Ratsmitglieder unterliegen den
von der Konferenz erlassenen Bestimmungen.
2. Die Konferenz soll außerdem einen unabhängigen
Vorsitzenden des Rates ernennen.
3. Der Rat hat diejenigen Befugnisse, die ihm
die Konferenz überträgt; die Konferenz soll ihm
jedoch jene Befugnisse nicht übertragen, die in
Absatz 2 des Artikels II, in Artikel IV, im Absatz
1 des Artikels VII, in Artikel XII, in Absatz
4 des Art. XIII, in den Absätzen 1 und 3
des Artikels XIV und in Artikel XIX dieser
Verfassung festgelegt sind.
4. Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme
des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich
irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz,
seine eigenen Verfahrensregeln an.
5. Der Rat errichtet ein Koordinationskomitee,
das Gutachten über die Koordination der technischen
Arbeiten und die Kontinuität der gemäß
den Entscheidungen der Konferenz übernommenen
Tätigkeiten der Organisation abgibt.
ARTIKEL VI
Komitees und Konferenzen
1. Die Konferenz kann ständige technische und
regionale Komitees einsetzen und Komitees zum
Studium und zur Berichterstattung über jede die
Ziele der Organisation betreffende Frage ernennen.
2. Die Konferenz kann allgemeine, technische,
regionale oder andere Konferenzen einberufen
und kann auf die Weise, die sie für gut erachtet,
Vorsorge treffen, daß bei solchen Konferenzen
nationale und internationale Körperschaften, die
sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln und Landwirtschaft
befassen, vertreten sind.
ARTIKEL VII
Der Generaldirektor
1. Die Organisation hat einen Generaldirektor,
der von der Konferenz nach einem von ihr festgelegten
Verfahren und unter den von ihr festgelegten
Bestimmungen ernannt wird.
2. Vorbehaltlich der allgemeinen Oberaufsicht
durch die Konferenz und den Rat besitzt der
Generaldirektor Vollmacht und Autorität zur
Leitung der Arbeiten der Organisation.
3. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter
Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an
allen Tagungen der Konferenz und des Rates
teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz
und den Rat Vorschläge für geeignete
Maßnahmen in bezug auf die Angelegenheiten
aus, die der Konferenz und dem Rat vorgelegt
werden.
ARTIKEL VIII
Personal
1. Das Personal der Organisation wird vom
Generaldirektor gemäß einem von der Konferenz
festgelegten Verfahren ernannt.
2. Das Personal der Organisation ist dem
Generaldirektor verantwortlich. Seine Aufgaben
sind ausschließlich internationalen Charakters
und es soll hinsichtlich ihrer Durchführung Weisungen
von irgendeiner außerhalb der Organisation
stehenden Behörde weder einholen noch
entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten verpflichten
sich, den internationalen Charakter der Aufgaben
des Personals voll zu respektieren und
nicht zu trachten, irgendeinen ihrer Staatsangehörigen
in der Ausübung dieser Aufgaben zu
beeinflussen.
5. Bei der Ernennung des Personals soll der
Generaldirektor, vorbehaltlich der ganz besonderen
Bedeutung, das höchste Maß an Leistungsfähigkeit
und technischer Fähigkeit zu sichern,
der Bedeutung der Auswahl des Personals auf
einer möglichst breiten geographischen Grundlage
gebührende Berücksichtigung widmen.
4. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit
es ihm nach seinem verfassungsrechtlichen Verfahren
möglich ist, dem Generaldirektor und den
höheren Beamten die diplomatischen Privilegien
und Immunitäten zu gewähren und den anderen
Mitgliedern des Personals alle Erleichterungen
und Immunitäten zu gewähren, die dem nicht-
diplomatischen Personal bei diplomatischen Vertretungen
eingeräumt werden, oder aber diesen
anderen Mitgliedern des Personals die Immunitäten
und Erleichterungen einzuräumen, die
künftighin gleichrangigen Mitgliedern des Personals
anderer öffentlicher internationaler Organisationen
zugestanden werden können.
ARTIKEL IX
Sitz
Der Sitz der Organisation wird von der Konferenz
bestimmt.
ARTIKEL X
Regionale und Verbindungsbüros
1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung
der Konferenz die Errichtung von
Regionalbüros bestimmen.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich
der Zustimmung der betreffenden Regierung,
Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder
Gebiete ernennen.
ARTIKEL XI
Berichte von Mitgliedern
1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Organisation
in regelmäßigen Zeitabständen Berichte
über die Fortschritte, die zur Erreichung des in
der Präambel festgesetzten Zieles der Organisation
gemacht wurden, sowie über die Maßnahmen,
die auf Grund der von der Konferenz
gemachten Empfehlungen und auf Grund der
von ihr unterbreiteten Konventionen ergriffen
wurden.
2. Diese Berichte sollen zu dem Zeitpunkt und
in der Form gemacht werden und jene Einzelheiten
enthalten, die die Konferenz verlangt.
3. Der Generaldirektor unterbreitet diese Berichte
mit Erläuterungen hiezu der Konferenz
und veröffentlicht jene Berichte und Erläuterungen,
deren Veröffentlichung von der Konferenz
gebilligt wird, zusammen mit anderen sich darauf
beziehenden Berichten, die von der Konferenz
angenommen wurden.
4. Der Generaldirektor kann jeden Mitgliedstaat
ersuchen, Informationen vorzulegen, die
sich auf die Ziele der Organisation beziehen.
5. Jeder Mitgliedstaat teilt der Organisation
über ihr Ersuchen im Zeitpunkt der Veröffentlichung
alle Gesetze und Verordnungen sowie
offiziellen Berichte und Statistiken, betreffend
Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft,
mit.
ARTIKEL XII
Beziehungen zu den Vereinten Nationen
1. Die Organisation soll zu den Vereinten
Nationen als SpezialOrganisation im Sinne des
Artikels 57 der Charter der Vereinten Nationen
Beziehungen pflegen.
2. Übereinkommen, welche die Beziehungen
zwischen der Organisation und den Vereinten
Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung
der Konferenz.
ARTIKEL XIII
Zusammenarbeit
mit Organisationen und Personen
1. Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen
der Organisation und anderen internationalen
Organisationen mit verwandtem Wirkungskreis
Vorsorge zu treffen, kann die Konferenz mit den
zuständigen Behörden solcher Organisationen
Abkommen abschließen, welche die Verteilung
des Aufgabenbereiches und die Methoden der
Zusammenarbeit festlegen.
2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich
irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz,
mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen
Abkommen abschließen zur Unterhaltung gemeinsamer
Dienststellen, für gemeinsame Anordnungen
in bezug auf Anstellung, Schulung,
Dienstbedingungen und andere verwandte Angelegenheiten
sowie für den gegenseitigen Austausch
von Personal.
3. Die Konferenz kann Abkommen genehmigen,
durch die andere internationale Organisationen,
die sich mit Fragen der Ernährung und
Landwirtschaft befassen, der allgemeinen Autorität
der Organisation unterstellt werden, und
zwar unter solchen Bedingungen, wie sie mit den
zuständigen Stellen der betreffenden Organisation
vereinbart werden.
4. Die Konferenz legt die Vorschriften für das
Verfahren fest, welches einzuhalten ist, um ein
entsprechendes Einvernehmen mit den Regierungen
hinsichtlich der Beziehungen zwischen
der Organisation und nationalen Institutionen
oder Privatpersonen zu gewährleisten.
ARTIKEL XIV
Abkommen und Vereinbarungen
1. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit
der abgegebenen Stimmen Abkommen
oder Vereinbarungen, betreffend Ernährungs- und
Landwirtschaftsfragen, genehmigen und den
Mitgliedstaaten unterbreiten. Der Rat kann im
Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden
Bestimmungen mit den Stimmen von mindestens
zwei Dritteln der Ratsmitglieder irgendwelche
Abkommen oder Vereinbarungen genehmigen
und den Mitgliedstaaten unterbreiten, die Ernährungs-
und Landwirtschaftsfragen betreffen und
für die Mitgliedstaaten eines geographischen in
derartigen Abkommen oder Vereinbarungen
festgelegten Gebietes von besonderem Interesse
und dazu bestimmt sind, ausschließlich auf ein
solches Gebiet in Anwendung zu kommen, vorausgesetzt,
daß
a) das Abkommen oder die Vereinbarung
dem Rat vom Generaldirektor im Namen
einer technischen Tagung oder Konferenz
unterbreitet wird, die das Abkommen oder
die Vereinbarung entworfen und die vorgeschlagen
hat, daß dieses den betreffenden
Mitgliedstaaten zur Annahme übermittelt
wird;
b) irgendwelche derartige Abkommen oder
Vereinbarungen Bestimmungen hinsichtlich
der Staaten, die daran teilnehmen können,
sowie hinsichtlich der für das Inkrafttreten
derselben erforderlichen Anzahl der Annahmeerklärungen
der Mitgliedstaaten enthalten.
Diese Bestimmungen sollen gewährleisten,
daß solche Abkommen oder Vereinbarungen
durch ihr Inkrafttreten einen
tatsächlichen Beitrag zur Erreichung ihrer
Ziele darstellen;
c) derartige Abkommen oder Vereinbarungen
keinerlei finanzielle Verpflichtungen für jene
Mitgliedstaaten zur Folge haben, die sich
lediglich zu der im Artikel XVII, Abs. 2,
dieser Verfassung vorgesehenen Beitragsleistung
an die Organisation verpflichtet
haben.
Von der Konferenz oder dem Rat genehmigte
Abkommen oder Vereinbarungen sollen für jeden
Mitgliedstaat erst nach Annahme durch denselben
gemäß seinem verfassungsrechtlichen Verfahren
in Kraft treten.
2. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz
aufzustellenden Bestimmungen Vorschriften
oder Zusatzabkommen in bezug auf die Anwendung
irgendwelcher allgemeiner Konventionen
oder Abkommen, die gemäß Absatz 1 in
Kraft treten, genehmigen und den Mitgliedstaaten
unterbreiten. Alle diese Vorschriften oder Zusatzabkommen
treten für jeden Mitgliedstaat erst
nach Annahme durch denselben gemäß seinem
verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft.
3. Die Konferenz legt die Vorschriften für das
einzuhaltende Verfahren fest, um das entsprechende
Einvernehmen mit den Regieruingen
und eine angemessene technische Vorbereitung der
vorgeschlagenen Abkommen und Vereinbarungen
vor Erwägung derselben durch die Konferenz
oder den Rat zu gewährleisten.
4. Alle Abkommen oder Vereinbarungen, die
durch Maßnahmen, die auf Grund dieses Artikels
ergriffen wurden, in Kraft getreten sind, werden
durch den Generaldirektor bei den Vereinten
Nationen registriert.
ARTIKEL XV
Rechtlicher Status
1. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen
Person, um jode Rechtshandlung, die
ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch
diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht,
auszuführen.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit
es ihm gemäß seinem verfassungsmäßigen Verfahren
möglich ist, der Organisation alle Immunitäten
und Erleichterungen zu gewähren, die er
den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich
der Unverletzlichkeit von Gebäuden
und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit
und der Steuerbefreiungen.
3. Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die
Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über
die Anstellung und Verwendungsbedingungen des
Personals durch ein Verwaltungsgericht.
ARTIKEL XVI
Auslegung der Verfassung und Regelung von
Rechtsfragen
1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend
die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit
sie nicht von der Konferenz geregelt wird,
dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen
Statuten oder einem anderen von der Konferenz
zu bestimmenden Organ vorgelegt werden.
2. Jedes Ansuchen der Organisation an den
Internationalen Gerichtshof um Gutachten über
innerhalb ihres Aufgabenbereiches sich ergebende
Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen der Organisation
und den Vereinten Nationen bestehenden
Abkommen in Einklang stehen.
3. Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit
gemäß diesem Artikel oder jedes
Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von
der Konferenz vorzuschreibenden Verfahren.
ARTIKEL XVII
Budget und Beiträge
1. Der Generaldirektor legt das Budget der Organisation
jeder ordentlichen Tagung der Konferenz
zur Genehmigung vor.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, jährlich
seinen von der Konferenz festgelegten Budgetanteil
an die Organisation zu leisten.
3. Jeder Mitgliedstaat zahlt nach Genehmigung
seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen
von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil
für das laufende Finanzjahr.
4. Das Finanzjahr der Organisation ist das
Kalenderjahr, falls die Konferenz nicht anders beschließt.
ARTIKEL XVIII
Austritt
Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier
Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme
dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus
der Organisation bekanntgeben. Eine solche Erklärung
wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung
an den Generaldirektor der Organisation
wirksam. Die finanzielle Verbindlichkeit eines
Mitgliedstaates, der seinen Austritt bekanntgegeben
hat, umfaßt gegenüber der Organisation das
vollständige Finanzjahr, in dem die Erklärung
wirksam wird.
ARTIKEL XIX
Abänderung der Verfassung
1. Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit
von zwei Dritteln diese Verfassung abändern,
wobei die Anzahl der dafür abgegebenen
Stimmen mehr als die Hälfte der Mitglieder der
Organisation betragen muß.
2. Eine Abänderung, die keine neuen Verpflichtungen
für die Mitgliedstaaten beinhaltet, wird
sofort wirksam, sofern der Beschluß, durch den
sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt.
Abänderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten,
werden für jeden Mitgliedstaat, der sie annimmt,
nach Annahme durch zwei Drittel der
Mitglieder der Organisation und in der Folge für
jeden übrigen Mitgliedstaat bei Annahme durch
denselben wirksam.
ARTIKEL XX
Inkrafttreten der Verfassung
1. Diese Verfassung steht den in Anhang 1 angeführten
Ländern zur Annahme offen.
2. Die Annahmeurkunden werden von jeder
Regierung der Interims-Kommission der Vereinten
Nationen für Ernährung und Landwirtschaft
übermittelt, die ihren Empfang den Regierungen
der im Anhang I angeführten Staaten anzeigt. Die
Annahme kann der Interims-Kommission durch
einen diplomatischen Vertreter angezeigt werden,
in welchem Falle die Annahmeurkunde so bald
als möglich der Kommission übermittelt werden
soll.
3. Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen
durch die Interims-Kommission veranlaßt sie,
daß diese Verfassung in einem einzigen Exemplar
von den hiezu gebührend bevollmächtigten
diplomatischen Vertretern der Staaten, die ihre
Annahme angezeigt haben, unterzeichnet wird.
Sobald diese Verfassung im Namen von nicht
weniger als zwanzig der im Anhang I angeführten
Staaten unterzeichnet worden sein wird, tritt
sie unverzüglich in Kraft.
4. Die nach Inkrafttreten dieser Verfassung abgegebenen
Annahmeerklärungen werden nach
deren Empfang durch die Interims-Kommission
oder die Organisation wirksam.
ARTIKEL XXI
Authentischer Text der Verfassung
Der englische, französische und spanische Text
dieser Verfassung gilt in gleicher Weise als
authentisch.
ANHANG
Übergangsbestimmungen
(Überholt, aber nicht widerrufen)
(alter) ARTIKEL XXII
Erste Tagung der Konferenz
Die Interims-Kommission der Vereinten Nationen
für Ernährung und Landwirtschaft wird die
erste Tagung der Konferenz zu einem geeigneten
Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Verfassung
einberufen.
(alter) ARTIKEL XXIII
Sprache
Bis zur Annahme von Vorschriften hinsichtlich
der Sprachen durch die Konferenz werden die Geschäfte
der Konferenz in englischer Sprache erledigt.
(alter) ARTIKEL XXIV
Vorläufiger Sitz
Der vorläufige Sitz der Organisation wird, falls
die Konferenz nicht anders bestimmt, in
Washington sein.
(alter) ARTIKEL XXV
Erstes Finanzjahr
Die folgenden Ausnahmebestimmungen gelten
in bezug auf das erste Finanzjahr, in dem diese
Verfassung in Kraft tritt
a) Das Budget ist das in Anhang II dieser Verfassung
festgesetzte provisorische Budget,
und
b) die von den Mitgliedstaaten zu leistenden
Beiträge sollen in dem in Anhang II dieser
Verfassung angegebenen Verhältnis stehen,
vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon
den Betrag, den er für die Ausgaben
der Interims-Kommission bereits zur Verfügung
stellte, abziehen kann.
(alter) ARTIKEL XXVI
Auflösung der Interims-Kommission
Bei der Eröffnung der ersten Tagung der Konferenz
wird die Interims-Kommission der Vereinten
Nationen für Ernährung und Landwirtschaft
als aufgelöst betrachtet und ihre Archive
und sonstiges Vermögen werden Eigentum der
Organisation werden.
ANNEX I
Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden
können
ANNEX II
Budget für das erste Finanzjahr
Das vorläufige Budget für das erste Finanzjahr
beläuft sich auf 2,500.000 US-Dollars, wovon
der nicht verausgabte Teil den Grundstock eines
Kapitalfonds bilden soll.
Diese Summe soll von den Mitgliedstaaten im
folgenden Verhältnis aufgebracht werden
Folgende Staaten wurden bis zum 8. Juni 1955 Vertragspartner der Ernährungs- und Landwirtschafts-
Organisation der Vereinten Nationen
Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik
Deutschland, Burma, Ceylon, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik,
Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Haschemitisches
Königreich des Jordan, Honduras, Island, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien,
Japan, Jemen, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Korea, Kuba, Laos, Libanon, Liberia,
Libyen, Luxemburg, Mexiko, Nepal, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Österreich,
Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Saudi-Arabien, Spanien, Schweden,
Schweiz, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Türkei, Uruguay, Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Venezuela, Vietnam.