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72_1956 AT

72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Kundmachung: Bekanntmachung der derzeit geltenden Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen.

Die Konferenz der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen hat

die im Bundesgesetzblatt Nr. 181/1950 kundgemachte Verfassung dieser Organisation mehrfach

abgeändert. Gemäß dem ehemaligen Artikel XX bedürfen diese Abänderungen nicht der Genehmigung

der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Abänderungen sind sofort in Kraft getreten.

Die Verfassung der Ernährungs- und Landwirtschafts-Organisation der Vereinten Nationen hat

nunmehr nachstehenden Wortlaut

(Übersetzung)

VERFASSUNG DER ERNÄHRUNGS- UND

LANDWIRTSCHAFTS-ORGANISATION

DER VEREINTEN NATIONEN

PRÄAMBEL

Die Staaten, die diese Verfassung annehmen,

entschlossen, die allgemeine Wohlfahrt durch die

Förderung besonderer und gemeinsamer Maßnahmen

zu heben, mit dem Ziel,

das Ernährungsniveau und den Lebensstandard

der unter ihrer Jurisdiktion lebenden

Völker zu heben,

in der Leistungsfähigkeit der Produktion und

der Verteilung aller Lebensmittel und landwirtschaftlichen

Erzeugnisse eine Verbesserung

sicherzustellen,

die Lebensbedingungen der ländlichen Bevölkerung

zu verbessern und damit zur Ausweitung

der Weltwirtschaft beizutragen,

gründen hiemit die Ernährungs- und Landwirtschafts-

Organisation der Vereinten Nationen, im

folgenden „Organisation" genannt, durch die

sich die Mitglieder gegenseitig über die auf dem

oben umschriebenen Tätigkeitsbericht getroffenen

Maßnahmen und die erzielten Fortschritte unterrichten

werden.

ARTIKEL I

Aufgaben der Organisation

1. Die Organisation sammelt, analysiert, interpretiert

und verteilt Informationen über Ernährung,

Nahrungsmittel und Landwirtschaft.

In dieser Verfassung umfaßt der Ausdruck

„Landwirtschaft" und die davon abgeleiteten

Ausdrücke auch die Fischerei, die Meeresprodukte,

die Forstwirtschaft und die primären

Forstprodukte.

2. Die Organisation soll nationale und internationale

Maßnahmen fördern und, wo angemessen,

empfehlen, und zwar in bezug auf

a) die wissenschaftliche, technologische, soziale

und wirtschaftliche Forschung hinsichtlich

Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft;

b) die Verbesserung des Ausbildungswesens

und der Verwaltung auf dem Gebiete der

Ernährung, der Nahrungsmittel und der

Landwirtschaft sowie die Verbreitung allgemeiner

wissenschaftlicher und praktischer

Kenntnisse in Ernährung und Landwirtschaft;

c) die Erhaltung natürlicher Rohstoffquellen

und die Anwendung verbesserter Methoden

in der landwirtschaftlichen Produktion;

d) die Verbesserung der Verarbeitungsmethoden,

des Absatzes und der Verteilung von

Nahrungsmitteln und landwirtschaftlichen

Produkten;

e) die Annahme von Richtlinien für die Beschaffung

angemessener nationaler und

internationaler landwirtschaftlicher Kredite;

f) die Annahme internationaler Richtlinien

hinsichtlich von Abkommen über landwirtschaftliche

Produkte.

3. Es ist ebenfalls Aufgabe der Organisation

a) die technische Unterstützung zu leisten, um

welche die Regierungen ansuchen;

b) in Zusammenarbeit mit den interessierten

Regierungen die Missionen zu organisieren,

die nötig sein könnten, um sie in der

Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus

der Annahme der Empfehlungen der Konferenz

der Vereinten Nationen für Ernährung

und Landwirtschaft und aus dieser

Verfassung ergeben, zu unterstützen; und

c) allgemein alle notwendigen und angemessenen

Maßnahmen zu ergreifen, um die

in der Präambel angeführten Ziele der

Organisation zu verwirklichen.

ARTIKEL II

Mitgliedschaft

1. Die ursprünglichen Mitglieder der Organisation

sind diejenigen der im Anhang I aufgezählten

Staaten, die diese Verfassung gemäß den

Bestimmungen des Artikels XX annehmen.

2. Unter der Voraussetzung, daß die Mehrheit

der Mitglieder der Organisation anwesend ist,

kann die Konferenz mit einer Mehrheit von zwei

Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließen,

als weiteres Mitglied zur Organisation jeden

Staat zuzulassen, der ein Ansuchen um Mitgliedschaft

unterbreitet und in einer förmlichen

Urkunde die Erklärung abgegeben hat, daß er

die Bestimmungen der zur Zeit der Zulassung

gültigen Verfassung annehmen wird. Die Mitgliedschaft

beginnt mit dem Tag, an welchem die

Konferenz das Ansuchen um Mitgliedschaft genehmigt.

ARTIKEL III

Die Konferenz

1. Es wird eine Konferenz der Organisation

geschaffen, in der jeder Mitgliedstaat durch einen

Delegierten vertreten sein soll.

2. Jeder Mitgliedstaat kann für seinen Delegierten

einen Stellvertreter, ferner Beisitzer und

Berater ernennen. Die Konferenz kann die Bedingungen

für die Teilnahme der Stellvertreter,

Beisitzer und Berater an ihren Sitzungen festlegen,

doch soll jede derartige Teilnahme ohne

Stimmrecht erfolgen, außer im Falle, daß ein

Stellvertreter, Beisitzer oder Berater an Stelle des

Delegierten teilnimmt.

3. Kein Delegierter der Konferenz kann mehr

als einen Mitgliedstaat vertreten.

4. Jeder Mitgliedstaat soll nur eine Stimme

haben. Ein Mitgliedstaat, der mit der Bezahlung

seiner finanziellen Beiträge an die Organisation

im Rückstand ist, soll in der Konferenz kein

Stimmrecht haben, wenn die Summe dieser Rückstände

gleich hoch oder höher ist als die Summe

der Beiträge, die von dem Mitgliedstaat für die

vorhergehenden zwei Finanzjahre zu bezahlen

waren. Die Konferenz kann nichtsdestoweniger

einem solchen Mitgliedstaat die Ausübung des

Stimmrechtes gestatten, wenn genügend klar feststeht,

daß die Nichtzahlung auf Umstände

zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle

des Mitgliedstaates liegen.

5. Die Konferenz kann jede internationale

Organisation mit ähnlichen Aufgaben einladen,

an ihren Sitzungen unter den von der Konferenz

festgesetzten Bedingungen teilzunehmen. Kein

Vertreter einer derartigen Organisation soll

stimmberechtigt sein.

6. Die Konferenz tritt einmal innerhalb von

zwei Jahren zu einer ordentlichen Sitzung zusammen.

Sie kann außerordentliche Sitzungen

abhalten

a) wenn die Konferenz bei einer ordentlichen

Sitzung mit Stimmenmehrheit beschließt,

im folgenden Jahr wieder zusammenzutreten;

b) wenn der Rat dem Generaldirektor eine

derartige Weisung gibt oder wenn zumindest

ein Drittel der Mitgliedstaaten ein

derartiges Ansuchen stellt.

7. Die Konferenz wählt ihre eigenen Beamten.

8. Falls nicht ausdrücklich in dieser Verfassung

oder in den von der Konferenz erlassenen Vorschriften

anderweitig vorgesehen, sollen alle Entscheidungen

der Konferenz durch Stimmenmehrheit

getroffen werden.

ARTIKEL IV

Aufgaben der Konferenz

1. Die Konferenz bestimmt die Politik der

Organisation, genehmigt ihr Budget und übt die

anderen ihr durch diese Verfassung übertragenen

Befugnisse aus.

2. Die Konferenz genehmigt die Geschäftsordnung

und die Finanzbestimmungen der Organisation.

3. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen den Mitgliedstaaten

Empfehlungen über Fragen der Ernährung

und Landwirtschaft machen, damit sie von

diesen zwecks Verwirklichung durch staatliche

Maßnahmen erwogen werden.

4. Die Konferenz kann an jede internationale

Organisation über jede Angelegenheit, die sich

auf den Zweck der Organisation bezieht, Empfehlungen

richten;

ARTIKEL V

Rat der FAO

1. Die Konferenz wählt einen Rat der Ernährungs-

und Landwirtschaftsorganisation, der

aus 24 Mitgliedstaaten besteht. Jeder Mitgliedstaat

des Rates soll einen Vertreter haben. Die

Dauer und die sonstigen Vorschriften für die

Amtstätigkeit der Ratsmitglieder unterliegen den

von der Konferenz erlassenen Bestimmungen.

2. Die Konferenz soll außerdem einen unabhängigen

Vorsitzenden des Rates ernennen.

3. Der Rat hat diejenigen Befugnisse, die ihm

die Konferenz überträgt; die Konferenz soll ihm

jedoch jene Befugnisse nicht übertragen, die in

Absatz 2 des Artikels II, in Artikel IV, im Absatz

1 des Artikels VII, in Artikel XII, in Absatz

4 des Art. XIII, in den Absätzen 1 und 3

des Artikels XIV und in Artikel XIX dieser

Verfassung festgelegt sind.

4. Der Rat ernennt seine Beamten mit Ausnahme

des Vorsitzenden und nimmt, vorbehaltlich

irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz,

seine eigenen Verfahrensregeln an.

5. Der Rat errichtet ein Koordinationskomitee,

das Gutachten über die Koordination der technischen

Arbeiten und die Kontinuität der gemäß

den Entscheidungen der Konferenz übernommenen

Tätigkeiten der Organisation abgibt.

ARTIKEL VI

Komitees und Konferenzen

1. Die Konferenz kann ständige technische und

regionale Komitees einsetzen und Komitees zum

Studium und zur Berichterstattung über jede die

Ziele der Organisation betreffende Frage ernennen.

2. Die Konferenz kann allgemeine, technische,

regionale oder andere Konferenzen einberufen

und kann auf die Weise, die sie für gut erachtet,

Vorsorge treffen, daß bei solchen Konferenzen

nationale und internationale Körperschaften, die

sich mit Ernährung, Nahrungsmitteln und Landwirtschaft

befassen, vertreten sind.

ARTIKEL VII

Der Generaldirektor

1. Die Organisation hat einen Generaldirektor,

der von der Konferenz nach einem von ihr festgelegten

Verfahren und unter den von ihr festgelegten

Bestimmungen ernannt wird.

2. Vorbehaltlich der allgemeinen Oberaufsicht

durch die Konferenz und den Rat besitzt der

Generaldirektor Vollmacht und Autorität zur

Leitung der Arbeiten der Organisation.

3. Der Generaldirektor oder ein von ihm bestimmter

Vertreter nimmt ohne Stimmrecht an

allen Tagungen der Konferenz und des Rates

teil und arbeitet zur Prüfung durch die Konferenz

und den Rat Vorschläge für geeignete

Maßnahmen in bezug auf die Angelegenheiten

aus, die der Konferenz und dem Rat vorgelegt

werden.

ARTIKEL VIII

Personal

1. Das Personal der Organisation wird vom

Generaldirektor gemäß einem von der Konferenz

festgelegten Verfahren ernannt.

2. Das Personal der Organisation ist dem

Generaldirektor verantwortlich. Seine Aufgaben

sind ausschließlich internationalen Charakters

und es soll hinsichtlich ihrer Durchführung Weisungen

von irgendeiner außerhalb der Organisation

stehenden Behörde weder einholen noch

entgegennehmen. Die Mitgliedstaaten verpflichten

sich, den internationalen Charakter der Aufgaben

des Personals voll zu respektieren und

nicht zu trachten, irgendeinen ihrer Staatsangehörigen

in der Ausübung dieser Aufgaben zu

beeinflussen.

5. Bei der Ernennung des Personals soll der

Generaldirektor, vorbehaltlich der ganz besonderen

Bedeutung, das höchste Maß an Leistungsfähigkeit

und technischer Fähigkeit zu sichern,

der Bedeutung der Auswahl des Personals auf

einer möglichst breiten geographischen Grundlage

gebührende Berücksichtigung widmen.

4. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit

es ihm nach seinem verfassungsrechtlichen Verfahren

möglich ist, dem Generaldirektor und den

höheren Beamten die diplomatischen Privilegien

und Immunitäten zu gewähren und den anderen

Mitgliedern des Personals alle Erleichterungen

und Immunitäten zu gewähren, die dem nicht-

diplomatischen Personal bei diplomatischen Vertretungen

eingeräumt werden, oder aber diesen

anderen Mitgliedern des Personals die Immunitäten

und Erleichterungen einzuräumen, die

künftighin gleichrangigen Mitgliedern des Personals

anderer öffentlicher internationaler Organisationen

zugestanden werden können.

ARTIKEL IX

Sitz

Der Sitz der Organisation wird von der Konferenz

bestimmt.

ARTIKEL X

Regionale und Verbindungsbüros

1. Der Generaldirektor kann mit Genehmigung

der Konferenz die Errichtung von

Regionalbüros bestimmen.

2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich

der Zustimmung der betreffenden Regierung,

Verbindungsbeamte für einzelne Länder oder

Gebiete ernennen.

ARTIKEL XI

Berichte von Mitgliedern

1. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Organisation

in regelmäßigen Zeitabständen Berichte

über die Fortschritte, die zur Erreichung des in

der Präambel festgesetzten Zieles der Organisation

gemacht wurden, sowie über die Maßnahmen,

die auf Grund der von der Konferenz

gemachten Empfehlungen und auf Grund der

von ihr unterbreiteten Konventionen ergriffen

wurden.

2. Diese Berichte sollen zu dem Zeitpunkt und

in der Form gemacht werden und jene Einzelheiten

enthalten, die die Konferenz verlangt.

3. Der Generaldirektor unterbreitet diese Berichte

mit Erläuterungen hiezu der Konferenz

und veröffentlicht jene Berichte und Erläuterungen,

deren Veröffentlichung von der Konferenz

gebilligt wird, zusammen mit anderen sich darauf

beziehenden Berichten, die von der Konferenz

angenommen wurden.

4. Der Generaldirektor kann jeden Mitgliedstaat

ersuchen, Informationen vorzulegen, die

sich auf die Ziele der Organisation beziehen.

5. Jeder Mitgliedstaat teilt der Organisation

über ihr Ersuchen im Zeitpunkt der Veröffentlichung

alle Gesetze und Verordnungen sowie

offiziellen Berichte und Statistiken, betreffend

Ernährung, Nahrungsmittel und Landwirtschaft,

mit.

ARTIKEL XII

Beziehungen zu den Vereinten Nationen

1. Die Organisation soll zu den Vereinten

Nationen als SpezialOrganisation im Sinne des

Artikels 57 der Charter der Vereinten Nationen

Beziehungen pflegen.

2. Übereinkommen, welche die Beziehungen

zwischen der Organisation und den Vereinten

Nationen festlegen, unterliegen der Genehmigung

der Konferenz.

ARTIKEL XIII

Zusammenarbeit

mit Organisationen und Personen

1. Um für eine enge Zusammenarbeit zwischen

der Organisation und anderen internationalen

Organisationen mit verwandtem Wirkungskreis

Vorsorge zu treffen, kann die Konferenz mit den

zuständigen Behörden solcher Organisationen

Abkommen abschließen, welche die Verteilung

des Aufgabenbereiches und die Methoden der

Zusammenarbeit festlegen.

2. Der Generaldirektor kann, vorbehaltlich

irgendwelcher Entscheidungen der Konferenz,

mit anderen zwischenstaatlichen Organisationen

Abkommen abschließen zur Unterhaltung gemeinsamer

Dienststellen, für gemeinsame Anordnungen

in bezug auf Anstellung, Schulung,

Dienstbedingungen und andere verwandte Angelegenheiten

sowie für den gegenseitigen Austausch

von Personal.

3. Die Konferenz kann Abkommen genehmigen,

durch die andere internationale Organisationen,

die sich mit Fragen der Ernährung und

Landwirtschaft befassen, der allgemeinen Autorität

der Organisation unterstellt werden, und

zwar unter solchen Bedingungen, wie sie mit den

zuständigen Stellen der betreffenden Organisation

vereinbart werden.

4. Die Konferenz legt die Vorschriften für das

Verfahren fest, welches einzuhalten ist, um ein

entsprechendes Einvernehmen mit den Regierungen

hinsichtlich der Beziehungen zwischen

der Organisation und nationalen Institutionen

oder Privatpersonen zu gewährleisten.

ARTIKEL XIV

Abkommen und Vereinbarungen

1. Die Konferenz kann mit Zweidrittelmehrheit

der abgegebenen Stimmen Abkommen

oder Vereinbarungen, betreffend Ernährungs- und

Landwirtschaftsfragen, genehmigen und den

Mitgliedstaaten unterbreiten. Der Rat kann im

Rahmen der von der Konferenz aufzustellenden

Bestimmungen mit den Stimmen von mindestens

zwei Dritteln der Ratsmitglieder irgendwelche

Abkommen oder Vereinbarungen genehmigen

und den Mitgliedstaaten unterbreiten, die Ernährungs-

und Landwirtschaftsfragen betreffen und

für die Mitgliedstaaten eines geographischen in

derartigen Abkommen oder Vereinbarungen

festgelegten Gebietes von besonderem Interesse

und dazu bestimmt sind, ausschließlich auf ein

solches Gebiet in Anwendung zu kommen, vorausgesetzt,

daß

a) das Abkommen oder die Vereinbarung

dem Rat vom Generaldirektor im Namen

einer technischen Tagung oder Konferenz

unterbreitet wird, die das Abkommen oder

die Vereinbarung entworfen und die vorgeschlagen

hat, daß dieses den betreffenden

Mitgliedstaaten zur Annahme übermittelt

wird;

b) irgendwelche derartige Abkommen oder

Vereinbarungen Bestimmungen hinsichtlich

der Staaten, die daran teilnehmen können,

sowie hinsichtlich der für das Inkrafttreten

derselben erforderlichen Anzahl der Annahmeerklärungen

der Mitgliedstaaten enthalten.

Diese Bestimmungen sollen gewährleisten,

daß solche Abkommen oder Vereinbarungen

durch ihr Inkrafttreten einen

tatsächlichen Beitrag zur Erreichung ihrer

Ziele darstellen;

c) derartige Abkommen oder Vereinbarungen

keinerlei finanzielle Verpflichtungen für jene

Mitgliedstaaten zur Folge haben, die sich

lediglich zu der im Artikel XVII, Abs. 2,

dieser Verfassung vorgesehenen Beitragsleistung

an die Organisation verpflichtet

haben.

Von der Konferenz oder dem Rat genehmigte

Abkommen oder Vereinbarungen sollen für jeden

Mitgliedstaat erst nach Annahme durch denselben

gemäß seinem verfassungsrechtlichen Verfahren

in Kraft treten.

2. Der Rat kann im Rahmen der von der Konferenz

aufzustellenden Bestimmungen Vorschriften

oder Zusatzabkommen in bezug auf die Anwendung

irgendwelcher allgemeiner Konventionen

oder Abkommen, die gemäß Absatz 1 in

Kraft treten, genehmigen und den Mitgliedstaaten

unterbreiten. Alle diese Vorschriften oder Zusatzabkommen

treten für jeden Mitgliedstaat erst

nach Annahme durch denselben gemäß seinem

verfassungsrechtlichen Verfahren in Kraft.

3. Die Konferenz legt die Vorschriften für das

einzuhaltende Verfahren fest, um das entsprechende

Einvernehmen mit den Regieruingen

und eine angemessene technische Vorbereitung der

vorgeschlagenen Abkommen und Vereinbarungen

vor Erwägung derselben durch die Konferenz

oder den Rat zu gewährleisten.

4. Alle Abkommen oder Vereinbarungen, die

durch Maßnahmen, die auf Grund dieses Artikels

ergriffen wurden, in Kraft getreten sind, werden

durch den Generaldirektor bei den Vereinten

Nationen registriert.

ARTIKEL XV

Rechtlicher Status

1. Die Organisation hat die Stellung einer juristischen

Person, um jode Rechtshandlung, die

ihrem Ziel entspricht und nicht über die ihr durch

diese Verfassung eingeräumten Befugnisse hinausgeht,

auszuführen.

2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, insoweit

es ihm gemäß seinem verfassungsmäßigen Verfahren

möglich ist, der Organisation alle Immunitäten

und Erleichterungen zu gewähren, die er

den diplomatischen Vertretungen einräumt, einschließlich

der Unverletzlichkeit von Gebäuden

und Archiven, der Befreiung von der Gerichtsbarkeit

und der Steuerbefreiungen.

3. Die Konferenz trifft Vorkehrungen für die

Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten über

die Anstellung und Verwendungsbedingungen des

Personals durch ein Verwaltungsgericht.

ARTIKEL XVI

Auslegung der Verfassung und Regelung von

Rechtsfragen

1. Jede Frage oder Meinungsverschiedenheit, betreffend

die Auslegung dieser Verfassung, soll, soweit

sie nicht von der Konferenz geregelt wird,

dem Internationalen Gerichtshof gemäß seinen

Statuten oder einem anderen von der Konferenz

zu bestimmenden Organ vorgelegt werden.

2. Jedes Ansuchen der Organisation an den

Internationalen Gerichtshof um Gutachten über

innerhalb ihres Aufgabenbereiches sich ergebende

Rechtsfragen soll mit sämtlichen zwischen der Organisation

und den Vereinten Nationen bestehenden

Abkommen in Einklang stehen.

3. Die Vorlage jeder Frage oder Meinungsverschiedenheit

gemäß diesem Artikel oder jedes

Ansuchen um ein Gutachten unterliegt einem von

der Konferenz vorzuschreibenden Verfahren.

ARTIKEL XVII

Budget und Beiträge

1. Der Generaldirektor legt das Budget der Organisation

jeder ordentlichen Tagung der Konferenz

zur Genehmigung vor.

2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, jährlich

seinen von der Konferenz festgelegten Budgetanteil

an die Organisation zu leisten.

3. Jeder Mitgliedstaat zahlt nach Genehmigung

seines Aufnahmeansuchens als ersten Beitrag einen

von der Konferenz zu bestimmenden Budgetanteil

für das laufende Finanzjahr.

4. Das Finanzjahr der Organisation ist das

Kalenderjahr, falls die Konferenz nicht anders beschließt.

ARTIKEL XVIII

Austritt

Jeder Mitgliedstaat kann nach Ablauf von vier

Jahren, gerechnet vom Tage seiner Annahme

dieser Verfassung, jederzeit seinen Austritt aus

der Organisation bekanntgeben. Eine solche Erklärung

wird ein Jahr nach dem Tage ihrer Mitteilung

an den Generaldirektor der Organisation

wirksam. Die finanzielle Verbindlichkeit eines

Mitgliedstaates, der seinen Austritt bekanntgegeben

hat, umfaßt gegenüber der Organisation das

vollständige Finanzjahr, in dem die Erklärung

wirksam wird.

ARTIKEL XIX

Abänderung der Verfassung

1. Die Konferenz kann mit einer Stimmenmehrheit

von zwei Dritteln diese Verfassung abändern,

wobei die Anzahl der dafür abgegebenen

Stimmen mehr als die Hälfte der Mitglieder der

Organisation betragen muß.

2. Eine Abänderung, die keine neuen Verpflichtungen

für die Mitgliedstaaten beinhaltet, wird

sofort wirksam, sofern der Beschluß, durch den

sie angenommen wird, nichts anderes bestimmt.

Abänderungen, die neue Verpflichtungen beinhalten,

werden für jeden Mitgliedstaat, der sie annimmt,

nach Annahme durch zwei Drittel der

Mitglieder der Organisation und in der Folge für

jeden übrigen Mitgliedstaat bei Annahme durch

denselben wirksam.

ARTIKEL XX

Inkrafttreten der Verfassung

1. Diese Verfassung steht den in Anhang 1 angeführten

Ländern zur Annahme offen.

2. Die Annahmeurkunden werden von jeder

Regierung der Interims-Kommission der Vereinten

Nationen für Ernährung und Landwirtschaft

übermittelt, die ihren Empfang den Regierungen

der im Anhang I angeführten Staaten anzeigt. Die

Annahme kann der Interims-Kommission durch

einen diplomatischen Vertreter angezeigt werden,

in welchem Falle die Annahmeurkunde so bald

als möglich der Kommission übermittelt werden

soll.

3. Nach Erhalt von zwanzig Annahmeerklärungen

durch die Interims-Kommission veranlaßt sie,

daß diese Verfassung in einem einzigen Exemplar

von den hiezu gebührend bevollmächtigten

diplomatischen Vertretern der Staaten, die ihre

Annahme angezeigt haben, unterzeichnet wird.

Sobald diese Verfassung im Namen von nicht

weniger als zwanzig der im Anhang I angeführten

Staaten unterzeichnet worden sein wird, tritt

sie unverzüglich in Kraft.

4. Die nach Inkrafttreten dieser Verfassung abgegebenen

Annahmeerklärungen werden nach

deren Empfang durch die Interims-Kommission

oder die Organisation wirksam.

ARTIKEL XXI

Authentischer Text der Verfassung

Der englische, französische und spanische Text

dieser Verfassung gilt in gleicher Weise als

authentisch.

ANHANG

Übergangsbestimmungen

(Überholt, aber nicht widerrufen)

(alter) ARTIKEL XXII

Erste Tagung der Konferenz

Die Interims-Kommission der Vereinten Nationen

für Ernährung und Landwirtschaft wird die

erste Tagung der Konferenz zu einem geeigneten

Zeitpunkt nach Inkrafttreten dieser Verfassung

einberufen.

(alter) ARTIKEL XXIII

Sprache

Bis zur Annahme von Vorschriften hinsichtlich

der Sprachen durch die Konferenz werden die Geschäfte

der Konferenz in englischer Sprache erledigt.

(alter) ARTIKEL XXIV

Vorläufiger Sitz

Der vorläufige Sitz der Organisation wird, falls

die Konferenz nicht anders bestimmt, in

Washington sein.

(alter) ARTIKEL XXV

Erstes Finanzjahr

Die folgenden Ausnahmebestimmungen gelten

in bezug auf das erste Finanzjahr, in dem diese

Verfassung in Kraft tritt

a) Das Budget ist das in Anhang II dieser Verfassung

festgesetzte provisorische Budget,

und

b) die von den Mitgliedstaaten zu leistenden

Beiträge sollen in dem in Anhang II dieser

Verfassung angegebenen Verhältnis stehen,

vorausgesetzt, daß jeder Mitgliedstaat davon

den Betrag, den er für die Ausgaben

der Interims-Kommission bereits zur Verfügung

stellte, abziehen kann.

(alter) ARTIKEL XXVI

Auflösung der Interims-Kommission

Bei der Eröffnung der ersten Tagung der Konferenz

wird die Interims-Kommission der Vereinten

Nationen für Ernährung und Landwirtschaft

als aufgelöst betrachtet und ihre Archive

und sonstiges Vermögen werden Eigentum der

Organisation werden.

ANNEX I

Staaten, die ursprüngliche Mitglieder werden

können

ANNEX II

Budget für das erste Finanzjahr

Das vorläufige Budget für das erste Finanzjahr

beläuft sich auf 2,500.000 US-Dollars, wovon

der nicht verausgabte Teil den Grundstock eines

Kapitalfonds bilden soll.

Diese Summe soll von den Mitgliedstaaten im

folgenden Verhältnis aufgebracht werden

Folgende Staaten wurden bis zum 8. Juni 1955 Vertragspartner der Ernährungs- und Landwirtschafts-

Organisation der Vereinten Nationen

Afghanistan, Ägypten, Argentinien, Äthiopien, Australien, Belgien, Bolivien, Brasilien, Bundesrepublik

Deutschland, Burma, Ceylon, Chile, Costa Rica, Dänemark, Dominikanische Republik,

Ecuador, El Salvador, Finnland, Frankreich, Griechenland, Guatemala, Haiti, Haschemitisches

Königreich des Jordan, Honduras, Island, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Irland, Israel, Italien,

Japan, Jemen, Jugoslawien, Kambodscha, Kanada, Kolumbien, Korea, Kuba, Laos, Libanon, Liberia,

Libyen, Luxemburg, Mexiko, Nepal, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Norwegen, Österreich,

Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Philippinen, Portugal, Saudi-Arabien, Spanien, Schweden,

Schweiz, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Türkei, Uruguay, Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika, Venezuela, Vietnam.

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