Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die Österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
haben,
vom Wunsche geleitet, regelmäßige Luftverkehrslinien
zwischen ihren beiden Ländern einzurichten,
folgendes vereinbart
Artikel I
Die vertragschließenden Teile räumen einander
auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit die im
nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte
zur Errichtung der dort festgelegten regelmäßigen
Luftverkehrslinien ein. Diese Linien können
nach Wahl des vertragschließenden Teiles, dem
diese Rechte gewährt werden, sofort oder zu
einem späteren Zeitpunkte betrieben werden.
Artikel II
1. Jede dieser Linien kann in Betrieb genommen
werden, sobald der vertragschließende Teil,
dem die im Anhange umschriebenen Rechte gewährt
werden, zu diesem Zwecke eine Luftverkehrsunternehmung
namhaft gemacht hat. Die
Luftfahrtbehörde des vertragschließenden Teiles,
welcher diese Rechte gewährt; erteilt unverzüglich
und vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden
Absatzes 2 und des Artikels VIII der
namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung.
2. Vor Erteilung der Genehmigung zum Betriebe
der vereinbarten Linien kann jedoch die
namhaft gemachte Unternehmung verhalten werden,
der zur Erteilung der Betriebsgenehmigung
zuständigen Luftfahrtbehörde den Nachweis zu
erbringen, daß sie die durch die Gesetze und
Vorschriften, welche diese Behörde regelmäßig
anwendet, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Artikel III
Beim Betrieb der vereinbarten Linien werden
die namhaft gemachten Unternehmungen ihre
wechselseitigen Interessen berücksichtigen, damit
sich dieser Betrieb in einer wirtschaftlichen, gesunden
und gleichartigen Weise entwickelt. Im
Rahmen dieser Grundsätze werden sich die beiden
Luftverkehrsunternehmungen nach Maßgabe
ihrer Möglichkeiten und in enger Zusammenarbeit
bemühen, ein den normalen und vernünftigerweise
voraussehbaren Bedürfnissen des
Luftverkehrs zwischen dem Gebiete des vertragschließenden
Teiles, welcher die Unternehmung
namhaft gemacht hat, und den Ländern, nach
welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechendes
Beförderungsangebot zur Verfügung
zu stellen.
Artikel IV
Die Tarife werden in angemessener Höhe unter
Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes,
eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten
der vereinbarten Linien festgesetzt.
Bei der Festsetzung dieser Tarife wird desgleichen
auf die Grundsätze Rücksicht genommen werden,
welche auf diesem Gebiete für den internationalen
Luftverkehr maßgeblich sind.
Die zwischen den namhaft gemachten Unternehmungen
hinsichtlich der Tarife sowie hinsichtlich
der Flugpläne getroffenen Vereinbarungen
werden zunächst der Zustimmung der Luftfahrtbehörden
der vertragschließenden Teile
unterworfen. Können diese Unternehmungen
nicht zu einem Einvernehmen gelangen, so wenden
sie sich an ihre Luftfahrtbehörden. Diese Behörden
bemühen sich, innerhalb eines Zeitraumes
von 30 Tagen eine Lösung zu finden.
In der Zwischenzeit bleiben die bestehenden
Tarife und Flugpläne in Geltung.
Artikel V.
1. Die vertragschließenden Teile kommen
überein, daß die der namhaft gemachten Unternehmung
des anderen vertragschließenden Teiles
für die Benützung der Flughäfen und anderen
technischen Einrichtungen auferlegten Abgaben
und Gebühren nicht höher sein dürfen als die
bei ihren eigenen Luftverkehrsunternehmungen,
welche gleichartige internationale Linien betreiben,
eingehobenen Abgaben und Gebühren.
2. Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile
und normale Ausrüstung, die in das Gebiet eines
vertragschließenden Teiles für den ausschließlichen
Gebrauch der auf den vereinbarten Linien
verwendeten Luftfahrzeuge der namhaft gemachten
Unternehmung des anderen vertragschließenden
Teiles eingeführt oder dortselbst an
Bord genommen werden, genießen auf dem genannten
Gebiet hinsichtlich Zollabgaben, Untersuchungsgebühren
oder anderer inländischer Abgaben
und Gebühren jene Behandlung, welche
den eigenen, gleichartige internationale Linien
betreibenden Unternehmungen zugestanden wird.
3. Wenn die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung
eines vertragschließenden Teiles
auf dem Gebiete desselben von gewissen, oben
in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Abgaben
befreit ist, dürfen die Abgaben, welche die namhaft
gemachte Unternehmung des anderen vertragschließenden
Teiles zu zahlen verhalten wird,
nicht höher sein als die Mindestabgaben, welche
die meistbegünstigte ausländische Luftverkehrsunternehmung
zu entrichten hat.
4. Die von der namhaft gemachten Unternehmung
eines vertragschließenden Teiles auf den
vereinbarten Linien benützten Luftfahrzeuge sowie
die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,
normale Ausrüstung und Bordvorräte, welche auf
diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind auf dem
Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles
von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder
anderen inländischen Abgaben und Gebühren
selbst dann befreit, wenn diese Vorräte bei
Flügen über dem genannten Gebiet gebraucht
oder verbraucht werden.
5. Die auf Grund des obigen Absatzes 4 befreiten
Güter dürfen auf dem Gebiete eines vertragschließenden
Teiles ohne Zustimmung der
Zollbehörden des letzteren nicht ausgeladen werden.
Während der Landungen unterliegen sie der
Aufsicht dieser Behörden.
6. Aus gerechtfertigten technischen Gründen
und über Verlangen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers
genehmigen die Zollbehörden
die einstweilige Ausladung der Gegenstände, welche
gemäß den Bestimmungen des obigen Absatzes
5 ihrer Aufsicht unterliegen.
7. Solange die namhaft gemachte österreichische
Unternehmung keine regelmäßigen Luftverkehrslinien
mit Landungen auf dem jugoslawischen
Gebiete betreibt, wird die namhaft
gemachte jugoslawische Unternehmung auf dem
österreichischen Gebiete hinsichtlich der in Absatz
1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Leistungen
der meistbegünstigten ausländischen
Luftverkehrsunternehmung gleichgestellt.
Artikel VI
Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten
oder anerkannten Lufttüchtigkeitsscheine,
Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine
werden von dem anderen vertragschließenden
Teile für den Betrieb der vereinbarten
Linien anerkannt. Jeder vertragschließende
Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen
seines eigenen Gebietes den seinen eigenen
Staatsangehörigen von einem anderen Staate ausgestellten
Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen
die Anerkennung zu versagen.
Artikel VII
1. Die Gesetze und Vorschriften, welche auf
dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles den
Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten
Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren
Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus
demselben, oder den Betrieb dieser Luftfahrzeuge
auf diesem Gebiet regeln, finden auf die Luftfahrzeuge
der namhaft gemachten Unternehmung
des anderen vertragschließenden Teiles
Anwendung.
2. Die Gesetze und Vorschriften, welche auf
dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles den
Eintritt, Aufenthalt oder Austritt der Besatzungen,
Fluggäste, Post und Waren regeln, sowie
jene, welche die verschiedenen Formalitäten der
Kontrolle, die Einwanderung, das Paß- und Zollwesen
und die Quarantäne betreffen, finden auf
die Besatzungen, Fluggäste, Post und Waren,
welche von den Luftfahrzeugen der namhaft ge-
machten Unternehmung des anderen vertragschließenden
Teiles befördert werden, Anwendung,
solange sich diese innerhalb des genannten
Gebietes befinden.
Artikel VIII
Jeder vertragschließende Teil behält sich das
Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden
Teile namhaft gemachten Unternehmung
die Betriebsgenehmigung zu versagen
oder sie zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen
wird, daß ein wesentlicher Teil des
Eigentumsrechts und die tatsächliche Verfügungsgewalt
an dieser beziehungsweise über
diese Unternehmung dem einen oder dem anderen
vertragschließenden Teil zustehen oder sich
in den Händen von Angehörigen derselben befinden,
oder wenn diese Unternehmung den aus
dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden
Verpflichtungen nicht nachkommt.
Artikel IX
1. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet
sich, in Not befindlichen Luftfahrzeugen des
anderen vertragschließenden Teiles auf seinem
Gebiete im gleichen Maße Hilfe zu leisten wie im
Falle seiner eigenen Luftfahrzeuge.
2. Bei einem Unfall, der einem Luftfahrzeug
eines vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete
des anderen vertragschließenden Teiles zustößt
und Todesfälle, schwere Verletzungen oder
schwere Beschädigung des Luftfahrzeuges nach
sich zieht, eröffnet der vertragschließende Teil,
auf dessen Gebiete der Unfall sich ereignet hat,
eine Untersuchung über die Umstände dieses Unfalls.
Der vertragschließende Teil, welchem das
betreffende Luftfahrzeug angehört, ist berechtigt,
Beobachter zur Teilnahme an dieser Untersuchung
zu entsenden. Der vertragschließende
Teil, welcher die Untersuchung führt, bringt ihm
den Bericht und die Schlußfolgerungen zur
Kenntnis.
Artikel X
Die den namhaft gemachten Unternehmungen
der vertragschließenden Teile gehörigen, auf den
vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge
sowie ihre Besatzungsmitglieder, haben mit folgenden
Dokumenten versehen zu sein
a) Eintragungsschein;
b) Lufttüchtigkeitsschein;
c) entsprechende Befähigungszeugnisse und
Erlaubnisscheine für jedes Besatzungsmitglied;
d) Bordbuch;
e) Verleihungsurkunde für die Flugzeugfunkstelle;
f) Namenliste der Fluggäste;
g) Ladungsverzeichnis und ausführliche Erklärungen
über die Waren;
h) erforderlichenfalls Sondergenehmigung für
die Beförderung gewisser Warenarten auf
dem Luftwege.
Die Bedingungen für die Ausstellung dieser
Dokumente werden von den Luftfahrtbehörden
der vertragschließenden Teile einvernehmlich
festgelegt.
Artikel XI
1. Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit
eine Beratung mit dem anderen vertragschließenden
Teile über alle Abänderungen des vorliegenden
Abkommens verlangen, welche nach den
gesammelten Erfahrungen wünschenswert erscheinen.
2. Erachtet der eine oder andere vertragschließende
Teil die Abänderung oder Ergänzung
irgendeiner Bestimmung des Anhanges für notwendig,
so können die Luftfahrtbehörden der
vertragschließenden Teile einvernehmlich eine
solche Abänderung oder Ergänzung vornehmen.
3. Im übrigen werden sich die Luftfahrtbehörden
der vertragschließenden Teile im Geiste
enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander
beraten, um sich der Anwendung und
zufriedenstellenden Verwirklichung der im vorliegenden
Abkommen und in seinem Anhange
festgelegten Grundsätze zu vergewissern.
Artikel XII
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den
vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung
oder Anwendung des vorliegenden Abkommens
und seines Anhanges, welche nicht unmittelbar
zwischen den vertragschließenden Teilen
innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte
des Verlangens geregelt werden kann, wird der
Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, deren Modalitäten
auf dem diplomatischen Wege festgelegt
werden.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,
zur Unterwerfung unter den ergangenen Spruch.
Die Kosten des Schiedsverfahrens werden durch
den Schiedsspruch festgesetzt und zu gleichen
Teilen von den vertragschließenden Teilen getragen.
Artikel XIII
Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens
und seines Anhanges bedeuten die nachstehenden
Ausdrücke folgendes
1. „Gebiet": die unter der Souveränität des
betreffenden Staates stehenden Landgebiete und
Küstengewässer;
2. „Luftverkehrslinie": jede regelmäßige, mit
Luftfahrzeugen betriebene Linie für den öffentlichen
Transport von Fluggästen, Post und
Waren;
3. „Luftverkehrsunternehmung": jede Unternehmung,
welche eine Luftverkehrslinie zu betreiben
bestimmt ist oder betreibt; und
4. „Luftfahrtbehörde"
a) im Falle Jugoslawiens: Die Generaldirektion
der Zivilluftfahrt (Glavna uprava
civilnog vazduhoplovstva FNRJ);
b) im Falle Österreichs: Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe,
Amt für Zivilluftfahrt.
An die Stelle dieser Behörden kann jede andere
Institution treten, welche nachträglich zur Ausübung
ihrer derzeitigen Funktionen berufen
wird.
Artikel XIV
Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit
dem anderen vertragschließenden Teil seinen
Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen
aufzukündigen. Das Abkommen tritt
zwölf Monate nach dem Tage des Empfanges der
Mitteilung durch den anderen vertragschließenden
Teil außer Kraft, sofern diese Mitteilung
nicht vor dem Ablauf der Frist einverständlich
widerrufen wird.
Artikel XV
Die vertragschließenden Teile werden, sofern
sie durch ihre internationalen Verpflichtungen
hiezu verhalten sind, das vorliegende Abkommen
und seinen Anhang, gegebenenfalls vorgenommene
Abänderungen und seine allfällige Aufkündigung
der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
zur Kenntnis bringen.
Artikel XVI
Das vorliegende Abkommen tritt mit dem
Tage in Kraft, an welchem seine Annahme
beiderseits durch Notenwechsel bekanntgegeben
wird.
Urkund dessen haben die von ihren Regierungen
ordnungsgemäß bestellten Bevollmächtigten
das vorliegende Abkommen in Wien unterzeichnet.
Das Abkommen ist in französischer Sprache in
zwei Exemplaren abgefaßt.
Wien, den 11. November 1953.
Für die Österreichische Bundesregierung
Gruber
Für die Regierung der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien
Koca Popović
Anhang
Abschnitt I
Die namhaft gemachte jugoslawische Unternehmung
ist zum Betriebe folgender regelmäßiger
Luftverkehrslinien berechtigt
A. Ständige Linien
1. Belgrad—Agram—Wien nach der Schweiz,
in beiden Richtungen;
2. Belgrad—Agram—Wien nach Frankreich, in
beiden Richtungen und
3. Belgrad—Agram—Wien (oder ein anderer
Punkt oder mehrere andere Punkte auf dem
österreichischen Gebiete) nach der Bundesrepublik
Deutschland, in beiden Richtungen.
Beim Betriebe dieser Linien ist sie berechtigt,
a) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste,
Post und Waren, welche nach dem jugoslawischen
Gebiete oder nach dem Gebiete
jedes anderen Staates bestimmt sind, aufzunehmen,
und
b) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste,
Post und Waren, welche auf dem jugoslawischen
Gebiete oder dem Gebiete jedes
anderen Staates aufgenommen worden sind,
abzusetzen.
B. Saisonlinien zwischen Jugoslawien
und Österreich
Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden
Teile werden sich jährlich vor dem 1. März über
die Festsetzung der in dem betreffenden Jahre
zu betreibenden Saisonlinien miteinander beraten.
Bei diesen Beratungen sind die Möglichkeiten
und Interessen der namhaft gemachten
Unternehmungen, welche durch ihre Repräsentanten
vertreten sein werden, zu berücksichtigen.
Beim Betrieb dieser Linien ist die namhaft gemachte
jugoslawische Unternehmung berechtigt,
a) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste,
Post und Waren, welche nach dem jugoslawischen
Gebiete bestimmt sind, aufzunehmen
und
b) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste,
Post und Waren, welche auf dem jugoslawischen
Gebiete aufgenommen worden
sind, abzusetzen.
C. Es besteht Einverständnis, daß der Binnenluftverkehr
über dem österreichischen Gebiete
ausschließlich der namhaft gemachten österreichischen
Unternehmung vorbehalten ist.
Abschnitt II
Die regelmäßigen Luftverkehrslinien, welche
die namhaft gemachte österreichische Unternehmung
zu betreiben berechtigt ist, werden festgelegt
werden, sobald die österreichische Luftfahrtbehörde
dies verlangen wird.
Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden
Teile werden unverzüglich diese Festlegung gemäß
den Bestimmungen des Artikel XI Absatz 2
des Abkommens vornehmen, wobei sie dem in
Artikel I des genannten Abkommens festgelegten
Grundsatz Rechnung tragen werden.
Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist gemäß seinem Artikel XVI am 11. November
1953 durch Notenwechsel in Kraft gesetzt worden.