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72_1954 AT

Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien.

(Übersetzung)

Die Österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

haben,

vom Wunsche geleitet, regelmäßige Luftverkehrslinien

zwischen ihren beiden Ländern einzurichten,

folgendes vereinbart

Artikel I

Die vertragschließenden Teile räumen einander

auf der Grundlage strikter Gegenseitigkeit die im

nachstehenden Anhange umschriebenen Rechte

zur Errichtung der dort festgelegten regelmäßigen

Luftverkehrslinien ein. Diese Linien können

nach Wahl des vertragschließenden Teiles, dem

diese Rechte gewährt werden, sofort oder zu

einem späteren Zeitpunkte betrieben werden.

Artikel II

1. Jede dieser Linien kann in Betrieb genommen

werden, sobald der vertragschließende Teil,

dem die im Anhange umschriebenen Rechte gewährt

werden, zu diesem Zwecke eine Luftverkehrsunternehmung

namhaft gemacht hat. Die

Luftfahrtbehörde des vertragschließenden Teiles,

welcher diese Rechte gewährt; erteilt unverzüglich

und vorbehaltlich der Bestimmungen des nachstehenden

Absatzes 2 und des Artikels VIII der

namhaft gemachten Unternehmung die Betriebsgenehmigung.

2. Vor Erteilung der Genehmigung zum Betriebe

der vereinbarten Linien kann jedoch die

namhaft gemachte Unternehmung verhalten werden,

der zur Erteilung der Betriebsgenehmigung

zuständigen Luftfahrtbehörde den Nachweis zu

erbringen, daß sie die durch die Gesetze und

Vorschriften, welche diese Behörde regelmäßig

anwendet, vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt.

Artikel III

Beim Betrieb der vereinbarten Linien werden

die namhaft gemachten Unternehmungen ihre

wechselseitigen Interessen berücksichtigen, damit

sich dieser Betrieb in einer wirtschaftlichen, gesunden

und gleichartigen Weise entwickelt. Im

Rahmen dieser Grundsätze werden sich die beiden

Luftverkehrsunternehmungen nach Maßgabe

ihrer Möglichkeiten und in enger Zusammenarbeit

bemühen, ein den normalen und vernünftigerweise

voraussehbaren Bedürfnissen des

Luftverkehrs zwischen dem Gebiete des vertragschließenden

Teiles, welcher die Unternehmung

namhaft gemacht hat, und den Ländern, nach

welchen dieser Verkehr bestimmt ist, entsprechendes

Beförderungsangebot zur Verfügung

zu stellen.

Artikel IV

Die Tarife werden in angemessener Höhe unter

Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes,

eines normalen Gewinnes und der Eigentümlichkeiten

der vereinbarten Linien festgesetzt.

Bei der Festsetzung dieser Tarife wird desgleichen

auf die Grundsätze Rücksicht genommen werden,

welche auf diesem Gebiete für den internationalen

Luftverkehr maßgeblich sind.

Die zwischen den namhaft gemachten Unternehmungen

hinsichtlich der Tarife sowie hinsichtlich

der Flugpläne getroffenen Vereinbarungen

werden zunächst der Zustimmung der Luftfahrtbehörden

der vertragschließenden Teile

unterworfen. Können diese Unternehmungen

nicht zu einem Einvernehmen gelangen, so wenden

sie sich an ihre Luftfahrtbehörden. Diese Behörden

bemühen sich, innerhalb eines Zeitraumes

von 30 Tagen eine Lösung zu finden.

In der Zwischenzeit bleiben die bestehenden

Tarife und Flugpläne in Geltung.

Artikel V.

1. Die vertragschließenden Teile kommen

überein, daß die der namhaft gemachten Unternehmung

des anderen vertragschließenden Teiles

für die Benützung der Flughäfen und anderen

technischen Einrichtungen auferlegten Abgaben

und Gebühren nicht höher sein dürfen als die

bei ihren eigenen Luftverkehrsunternehmungen,

welche gleichartige internationale Linien betreiben,

eingehobenen Abgaben und Gebühren.

2. Die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile

und normale Ausrüstung, die in das Gebiet eines

vertragschließenden Teiles für den ausschließlichen

Gebrauch der auf den vereinbarten Linien

verwendeten Luftfahrzeuge der namhaft gemachten

Unternehmung des anderen vertragschließenden

Teiles eingeführt oder dortselbst an

Bord genommen werden, genießen auf dem genannten

Gebiet hinsichtlich Zollabgaben, Untersuchungsgebühren

oder anderer inländischer Abgaben

und Gebühren jene Behandlung, welche

den eigenen, gleichartige internationale Linien

betreibenden Unternehmungen zugestanden wird.

3. Wenn die namhaft gemachte Luftverkehrsunternehmung

eines vertragschließenden Teiles

auf dem Gebiete desselben von gewissen, oben

in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Abgaben

befreit ist, dürfen die Abgaben, welche die namhaft

gemachte Unternehmung des anderen vertragschließenden

Teiles zu zahlen verhalten wird,

nicht höher sein als die Mindestabgaben, welche

die meistbegünstigte ausländische Luftverkehrsunternehmung

zu entrichten hat.

4. Die von der namhaft gemachten Unternehmung

eines vertragschließenden Teiles auf den

vereinbarten Linien benützten Luftfahrzeuge sowie

die Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile,

normale Ausrüstung und Bordvorräte, welche auf

diesen Luftfahrzeugen verbleiben, sind auf dem

Gebiete des anderen vertragschließenden Teiles

von Zollabgaben, Untersuchungsgebühren oder

anderen inländischen Abgaben und Gebühren

selbst dann befreit, wenn diese Vorräte bei

Flügen über dem genannten Gebiet gebraucht

oder verbraucht werden.

5. Die auf Grund des obigen Absatzes 4 befreiten

Güter dürfen auf dem Gebiete eines vertragschließenden

Teiles ohne Zustimmung der

Zollbehörden des letzteren nicht ausgeladen werden.

Während der Landungen unterliegen sie der

Aufsicht dieser Behörden.

6. Aus gerechtfertigten technischen Gründen

und über Verlangen des verantwortlichen Luftfahrzeugführers

genehmigen die Zollbehörden

die einstweilige Ausladung der Gegenstände, welche

gemäß den Bestimmungen des obigen Absatzes

5 ihrer Aufsicht unterliegen.

7. Solange die namhaft gemachte österreichische

Unternehmung keine regelmäßigen Luftverkehrslinien

mit Landungen auf dem jugoslawischen

Gebiete betreibt, wird die namhaft

gemachte jugoslawische Unternehmung auf dem

österreichischen Gebiete hinsichtlich der in Absatz

1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Leistungen

der meistbegünstigten ausländischen

Luftverkehrsunternehmung gleichgestellt.

Artikel VI

Die von einem vertragschließenden Teile ausgestellten

oder anerkannten Lufttüchtigkeitsscheine,

Befähigungszeugnisse und Erlaubnisscheine

werden von dem anderen vertragschließenden

Teile für den Betrieb der vereinbarten

Linien anerkannt. Jeder vertragschließende

Teil behält sich jedoch das Recht vor, zum Überfliegen

seines eigenen Gebietes den seinen eigenen

Staatsangehörigen von einem anderen Staate ausgestellten

Befähigungszeugnissen und Erlaubnisscheinen

die Anerkennung zu versagen.

Artikel VII

1. Die Gesetze und Vorschriften, welche auf

dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles den

Eintritt der im internationalen Luftverkehr verwendeten

Luftfahrzeuge in sein Gebiet, ihren

Aufenthalt auf demselben und ihren Austritt aus

demselben, oder den Betrieb dieser Luftfahrzeuge

auf diesem Gebiet regeln, finden auf die Luftfahrzeuge

der namhaft gemachten Unternehmung

des anderen vertragschließenden Teiles

Anwendung.

2. Die Gesetze und Vorschriften, welche auf

dem Gebiete eines vertragschließenden Teiles den

Eintritt, Aufenthalt oder Austritt der Besatzungen,

Fluggäste, Post und Waren regeln, sowie

jene, welche die verschiedenen Formalitäten der

Kontrolle, die Einwanderung, das Paß- und Zollwesen

und die Quarantäne betreffen, finden auf

die Besatzungen, Fluggäste, Post und Waren,

welche von den Luftfahrzeugen der namhaft ge-

machten Unternehmung des anderen vertragschließenden

Teiles befördert werden, Anwendung,

solange sich diese innerhalb des genannten

Gebietes befinden.

Artikel VIII

Jeder vertragschließende Teil behält sich das

Recht vor, einer von dem anderen vertragschließenden

Teile namhaft gemachten Unternehmung

die Betriebsgenehmigung zu versagen

oder sie zurückzuziehen, wenn ihm nicht nachgewiesen

wird, daß ein wesentlicher Teil des

Eigentumsrechts und die tatsächliche Verfügungsgewalt

an dieser beziehungsweise über

diese Unternehmung dem einen oder dem anderen

vertragschließenden Teil zustehen oder sich

in den Händen von Angehörigen derselben befinden,

oder wenn diese Unternehmung den aus

dem vorliegenden Abkommen sich ergebenden

Verpflichtungen nicht nachkommt.

Artikel IX

1. Jeder vertragschließende Teil verpflichtet

sich, in Not befindlichen Luftfahrzeugen des

anderen vertragschließenden Teiles auf seinem

Gebiete im gleichen Maße Hilfe zu leisten wie im

Falle seiner eigenen Luftfahrzeuge.

2. Bei einem Unfall, der einem Luftfahrzeug

eines vertragschließenden Teiles auf dem Gebiete

des anderen vertragschließenden Teiles zustößt

und Todesfälle, schwere Verletzungen oder

schwere Beschädigung des Luftfahrzeuges nach

sich zieht, eröffnet der vertragschließende Teil,

auf dessen Gebiete der Unfall sich ereignet hat,

eine Untersuchung über die Umstände dieses Unfalls.

Der vertragschließende Teil, welchem das

betreffende Luftfahrzeug angehört, ist berechtigt,

Beobachter zur Teilnahme an dieser Untersuchung

zu entsenden. Der vertragschließende

Teil, welcher die Untersuchung führt, bringt ihm

den Bericht und die Schlußfolgerungen zur

Kenntnis.

Artikel X

Die den namhaft gemachten Unternehmungen

der vertragschließenden Teile gehörigen, auf den

vereinbarten Linien verwendeten Luftfahrzeuge

sowie ihre Besatzungsmitglieder, haben mit folgenden

Dokumenten versehen zu sein

a) Eintragungsschein;

b) Lufttüchtigkeitsschein;

c) entsprechende Befähigungszeugnisse und

Erlaubnisscheine für jedes Besatzungsmitglied;

d) Bordbuch;

e) Verleihungsurkunde für die Flugzeugfunkstelle;

f) Namenliste der Fluggäste;

g) Ladungsverzeichnis und ausführliche Erklärungen

über die Waren;

h) erforderlichenfalls Sondergenehmigung für

die Beförderung gewisser Warenarten auf

dem Luftwege.

Die Bedingungen für die Ausstellung dieser

Dokumente werden von den Luftfahrtbehörden

der vertragschließenden Teile einvernehmlich

festgelegt.

Artikel XI

1. Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit

eine Beratung mit dem anderen vertragschließenden

Teile über alle Abänderungen des vorliegenden

Abkommens verlangen, welche nach den

gesammelten Erfahrungen wünschenswert erscheinen.

2. Erachtet der eine oder andere vertragschließende

Teil die Abänderung oder Ergänzung

irgendeiner Bestimmung des Anhanges für notwendig,

so können die Luftfahrtbehörden der

vertragschließenden Teile einvernehmlich eine

solche Abänderung oder Ergänzung vornehmen.

3. Im übrigen werden sich die Luftfahrtbehörden

der vertragschließenden Teile im Geiste

enger Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander

beraten, um sich der Anwendung und

zufriedenstellenden Verwirklichung der im vorliegenden

Abkommen und in seinem Anhange

festgelegten Grundsätze zu vergewissern.

Artikel XII

Jede Meinungsverschiedenheit zwischen den

vertragschließenden Teilen hinsichtlich der Auslegung

oder Anwendung des vorliegenden Abkommens

und seines Anhanges, welche nicht unmittelbar

zwischen den vertragschließenden Teilen

innerhalb von drei Monaten vom Zeitpunkte

des Verlangens geregelt werden kann, wird der

Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen, deren Modalitäten

auf dem diplomatischen Wege festgelegt

werden.

Die vertragschließenden Teile verpflichten sich,

zur Unterwerfung unter den ergangenen Spruch.

Die Kosten des Schiedsverfahrens werden durch

den Schiedsspruch festgesetzt und zu gleichen

Teilen von den vertragschließenden Teilen getragen.

Artikel XIII

Bei Anwendung des vorliegenden Abkommens

und seines Anhanges bedeuten die nachstehenden

Ausdrücke folgendes

1. „Gebiet": die unter der Souveränität des

betreffenden Staates stehenden Landgebiete und

Küstengewässer;

2. „Luftverkehrslinie": jede regelmäßige, mit

Luftfahrzeugen betriebene Linie für den öffentlichen

Transport von Fluggästen, Post und

Waren;

3. „Luftverkehrsunternehmung": jede Unternehmung,

welche eine Luftverkehrslinie zu betreiben

bestimmt ist oder betreibt; und

4. „Luftfahrtbehörde"

a) im Falle Jugoslawiens: Die Generaldirektion

der Zivilluftfahrt (Glavna uprava

civilnog vazduhoplovstva FNRJ);

b) im Falle Österreichs: Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe,

Amt für Zivilluftfahrt.

An die Stelle dieser Behörden kann jede andere

Institution treten, welche nachträglich zur Ausübung

ihrer derzeitigen Funktionen berufen

wird.

Artikel XIV

Jeder vertragschließende Teil kann jederzeit

dem anderen vertragschließenden Teil seinen

Entschluß bekanntgeben, das vorliegende Abkommen

aufzukündigen. Das Abkommen tritt

zwölf Monate nach dem Tage des Empfanges der

Mitteilung durch den anderen vertragschließenden

Teil außer Kraft, sofern diese Mitteilung

nicht vor dem Ablauf der Frist einverständlich

widerrufen wird.

Artikel XV

Die vertragschließenden Teile werden, sofern

sie durch ihre internationalen Verpflichtungen

hiezu verhalten sind, das vorliegende Abkommen

und seinen Anhang, gegebenenfalls vorgenommene

Abänderungen und seine allfällige Aufkündigung

der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation

zur Kenntnis bringen.

Artikel XVI

Das vorliegende Abkommen tritt mit dem

Tage in Kraft, an welchem seine Annahme

beiderseits durch Notenwechsel bekanntgegeben

wird.

Urkund dessen haben die von ihren Regierungen

ordnungsgemäß bestellten Bevollmächtigten

das vorliegende Abkommen in Wien unterzeichnet.

Das Abkommen ist in französischer Sprache in

zwei Exemplaren abgefaßt.

Wien, den 11. November 1953.

Für die Österreichische Bundesregierung

Gruber

Für die Regierung der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien

Koca Popović

Anhang

Abschnitt I

Die namhaft gemachte jugoslawische Unternehmung

ist zum Betriebe folgender regelmäßiger

Luftverkehrslinien berechtigt

A. Ständige Linien

1. Belgrad—Agram—Wien nach der Schweiz,

in beiden Richtungen;

2. Belgrad—Agram—Wien nach Frankreich, in

beiden Richtungen und

3. Belgrad—Agram—Wien (oder ein anderer

Punkt oder mehrere andere Punkte auf dem

österreichischen Gebiete) nach der Bundesrepublik

Deutschland, in beiden Richtungen.

Beim Betriebe dieser Linien ist sie berechtigt,

a) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste,

Post und Waren, welche nach dem jugoslawischen

Gebiete oder nach dem Gebiete

jedes anderen Staates bestimmt sind, aufzunehmen,

und

b) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste,

Post und Waren, welche auf dem jugoslawischen

Gebiete oder dem Gebiete jedes

anderen Staates aufgenommen worden sind,

abzusetzen.

B. Saisonlinien zwischen Jugoslawien

und Österreich

Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden

Teile werden sich jährlich vor dem 1. März über

die Festsetzung der in dem betreffenden Jahre

zu betreibenden Saisonlinien miteinander beraten.

Bei diesen Beratungen sind die Möglichkeiten

und Interessen der namhaft gemachten

Unternehmungen, welche durch ihre Repräsentanten

vertreten sein werden, zu berücksichtigen.

Beim Betrieb dieser Linien ist die namhaft gemachte

jugoslawische Unternehmung berechtigt,

a) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste,

Post und Waren, welche nach dem jugoslawischen

Gebiete bestimmt sind, aufzunehmen

und

b) auf dem österreichischen Gebiete Fluggäste,

Post und Waren, welche auf dem jugoslawischen

Gebiete aufgenommen worden

sind, abzusetzen.

C. Es besteht Einverständnis, daß der Binnenluftverkehr

über dem österreichischen Gebiete

ausschließlich der namhaft gemachten österreichischen

Unternehmung vorbehalten ist.

Abschnitt II

Die regelmäßigen Luftverkehrslinien, welche

die namhaft gemachte österreichische Unternehmung

zu betreiben berechtigt ist, werden festgelegt

werden, sobald die österreichische Luftfahrtbehörde

dies verlangen wird.

Die Luftfahrtbehörden der vertragschließenden

Teile werden unverzüglich diese Festlegung gemäß

den Bestimmungen des Artikel XI Absatz 2

des Abkommens vornehmen, wobei sie dem in

Artikel I des genannten Abkommens festgelegten

Grundsatz Rechnung tragen werden.

Das vorstehende Regierungsübereinkommen ist gemäß seinem Artikel XVI am 11. November

1953 durch Notenwechsel in Kraft gesetzt worden.

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