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72_1953 AT

72. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Im § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. April

1951, BGBl. Nr. 109, betreffend die Abgabe

ausländischer Futtermittel und die Überwachung

der Schweinehaltung, treten an Stelle der Worte

„30. Juni 1953" die Worte „30. September

1953".

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1953 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit den beteiligten

Bundesministerien betraut.

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