72_1953
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72. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.
1953_72_0 72. Bundesgesetz: Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesgesetzes, betreffend die Abgabe ausländischer Futtermittel und die Überwachung der Schweinehaltung.
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Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Im § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. April
1951, BGBl. Nr. 109, betreffend die Abgabe
ausländischer Futtermittel und die Überwachung
der Schweinehaltung, treten an Stelle der Worte
„30. Juni 1953" die Worte „30. September
1953".
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1953 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit den beteiligten
Bundesministerien betraut.