72_1952
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72. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
1952_72_0 72. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Das Bundesgesetz vom 21. März 1947,
BGBl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom
19. September 1945, StGBl. Nr. 174, über die
Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes,
in der Fassung des Bundesgesetzes
vom 7. März 1951, BGBl. Nr. 88,
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 7 treten an die Stelle der Worte
„nach Ablauf von fünf Jahren" die Worte
„nach Ablauf von sieben Jahren".
2. Im § 11 Abs. 6 treten an die Stelle der
Worte: „binnen fünf Jahren" die Worte
„binnen sieben Jahren".
§ 2. Dieses Bundesgesetz tritt am 29. Mai 1952
in Kraft.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz, für Land-
und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.