72_1950
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72. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 72. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
1950_72_0 72. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.
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Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 156, über die Rückstellung
entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung
des Bundes oder der Bundesländer befinden
(Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947,
BGBl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener
Vermögen, die sich im Eigentum der Republik
Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz),
und des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 54, über die
Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes
Rückstellungsgesetz), wird verordnet
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche
nach dem Ersten, Zweiten und Dritten
Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.