Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
72_1950 AT

72. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 156, über die Rückstellung

entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung

des Bundes oder der Bundesländer befinden

(Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2

Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947,

BGBl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener

Vermögen, die sich im Eigentum der Republik

Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz),

und des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 54, über die

Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes

Rückstellungsgesetz), wird verordnet

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche

nach dem Ersten, Zweiten und Dritten

Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →