72. Verordnung: Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung wird
verordnet
§ 1. (1) Der Handel mit literarischen oder
artistischen auf mechanischem oder chemischem
Wege vervielfältigten Erzeugnissen, insbesondere
der Buchhandel (einschließlich des Antiquarbuchhandels,
des Bühnenverlages und -vertriebes) und
der Kunst- und Musikalienhandel, wird unbeschadet
der Bestimmungen des Absatzes 2 mit
Wirkung vom 27. April ,1945 an eine Konzession
gebunden. Der Betrieb von Leihanstalten für
Presseerzeugnisse und von Lesekabinetten wird
gleichfalls mit Wirkung vom 27. April 1945 an
eine Konzession gebunden.
(2) Von der Konzessionspflicht werden ausgenommen
der Handel mit Presseerzeugnissen,
welche lediglich den Bedürfnissen des Gewerbes,
der Landwirtschaft und des Verkehres oder des
häuslichen oder geselligen Lebens zu dienen bestimmt
sind, ohne als artistische Erzeugnisse angesehen
werden zu können, insbesondere Schulhefte,
Preislisten, Preiszettel, Ansichts- und
Glückwunschkarten, Vermietungsanzeigen, Rechnungsblankette,
Stundeneinteilungen, Schreibhefte,
Kontokorrents, Bücher- und Schreibheftschilder,
Modellier- und Kolorierbogen, Abzugbilder,
Laubsägevorlagen, Wunschbogen, einfache
Anleitungen für den Gebrauch von einzelnen
Waren, soweit sie von den zum Handel mit diesen
Waren befugten Gewerbetreibenden verkauft
werden, Ortspläne und Straßenverzeichnisse,
Fahrpläne und Ausflugskarten der Umgebung des
Standortes des Handelstreibenden, Drucksorten
für industrielle und Kanzleizwecke.
(3) Die Konzessionen werden mit der im Absatz
4 erwähnten Ausnahme vom Landeshauptmann
verliehen.
(4) Die Konzession zu dem ausschließlich auf
Schul- und Gebetbücher, Kalender und Heiligenbilder
beschränkten Handel verleiht die Gewerbebehörde
erster Instanz.
(5) Bei Verleihung der Konzession ist außer auf
die Erfüllung der für alle konzessionierten Gewerbe
vorgeschriebenen Erfordernisse auch auf
die Lokalverhältnisse, und zwar insbesondere auf
den Bedarf Bedacht zu nehmen.
(6) Die Verordnung des Bundesministeriums
für Handel und Verkehr über den Befähigungsnachweis
für den Handel mit Presseerzeugnissen
und den Betrieb von Leihanstalten für derlei
Erzeugnisse und von Lesekabinetten, B. G. Bl.
Nr. 11 aus 1935, tritt mit Wirksamkeit vom
27. April 1945 wieder in Kraft.
§ 2. (1) Mit Wirksamkeit vom 27. April 1945
werden
a) die Verordnung vom 23. Dezember 1921,
B.G.Bl. Nr. 1 aus 1922, mit der. das Gewerbe
der Versteigerung beweglicher Sachen
an eine Konzession gebunden wird, in
ihrer ursprünglichen Fassung,
b) die Verordnung vom 7. März 1902, R. G.
Bl. Nr. 53, betreffend die Einreihung des
Betriebes von Telegraphenagenturen (Telegraphenbüros,
Telegraphenkorrespondenzbüros)
unter die konzessionierten Gewerbe,
und
c) die Verordnung vom 16. Februar 1922,
B. G. Bl. Nr. 95, betreffend die Bindung des
Gewerbes der Theaterkartenbüros an eine
Konzession,
wieder in Kraft gesetzt.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkte wird die
Konzessionspflicht für das Gewerbe der Altwarenhändler
(Trödler) gemäß § 15, Absatz 1,
Punkt 12, der Gewerbeordnung wieder auf die
Tätigkeiten dieses Gewerbes, die vor dem
27. April 1945 reichskulturkammerpflichtig waren,
ausgedehnt.
§ 3. (1) Die seit dem 27. April 1945 erworbenen
Gewerbeberechtigungen welcher Art immer zur
Ausübung der in § 1, Absatz 1 und 4, und § 2
bezeichneten Gewerbe verlieren mit 31. Dezember
1948 ihre Wirksamkeit, sofern die Gewerbeinhaber
nicht bis dahin um die nach dieser Verordnung
erforderliche Konzession unter Einhaltung
der Vorschriften des § 22 der Gewerbeordnung
ansuchen. Spätestens mit der (rechtskräftigen
Entscheidung über ein solches Konzessionsansuchen
erlischt die seinerzeitig erlangte
Gewerbeberechtigung.
(2) Im Verfahren über solche Konzessionsansuchen
findet eine Bedachtnahme auf die
Lokalverhältnisse nicht statt. Sofern die tatsächliche
Befähigung eines solchen Konzessionswerbers
für die Ausübung des betreffenden
Gewerbes außer Zweifel steht, entfällt die Beibringung
des in den einschlägigen Vorschriften
geforderten förmlichen Befähigungsnachweises.
(3) Die auf § 56, Absätze 4 bis 7, der Gewerbeordnung
gegründeten Rechte zur Fortführung
von Gewerlben, die durch diese Verordnung an
eine Konzession gebunden! werden, bleiben von
den Bestimmungen des Absatzes 1 unberührt, sofern
der Gewerbeinhaber vor dem 1. Jänner
1949 gestorben oder im Falle des Absatzes 6 der
Konkurs vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden
ist.