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72_1948 AT

72. Verordnung: Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Wiederherstellung der Konzessionspflicht für die durch die Reichskulturkammergesetzgebung entkonzessionierten Gewerbe.

Auf Grund des § 24 der Gewerbeordnung wird

verordnet

§ 1. (1) Der Handel mit literarischen oder

artistischen auf mechanischem oder chemischem

Wege vervielfältigten Erzeugnissen, insbesondere

der Buchhandel (einschließlich des Antiquarbuchhandels,

des Bühnenverlages und -vertriebes) und

der Kunst- und Musikalienhandel, wird unbeschadet

der Bestimmungen des Absatzes 2 mit

Wirkung vom 27. April ,1945 an eine Konzession

gebunden. Der Betrieb von Leihanstalten für

Presseerzeugnisse und von Lesekabinetten wird

gleichfalls mit Wirkung vom 27. April 1945 an

eine Konzession gebunden.

(2) Von der Konzessionspflicht werden ausgenommen

der Handel mit Presseerzeugnissen,

welche lediglich den Bedürfnissen des Gewerbes,

der Landwirtschaft und des Verkehres oder des

häuslichen oder geselligen Lebens zu dienen bestimmt

sind, ohne als artistische Erzeugnisse angesehen

werden zu können, insbesondere Schulhefte,

Preislisten, Preiszettel, Ansichts- und

Glückwunschkarten, Vermietungsanzeigen, Rechnungsblankette,

Stundeneinteilungen, Schreibhefte,

Kontokorrents, Bücher- und Schreibheftschilder,

Modellier- und Kolorierbogen, Abzugbilder,

Laubsägevorlagen, Wunschbogen, einfache

Anleitungen für den Gebrauch von einzelnen

Waren, soweit sie von den zum Handel mit diesen

Waren befugten Gewerbetreibenden verkauft

werden, Ortspläne und Straßenverzeichnisse,

Fahrpläne und Ausflugskarten der Umgebung des

Standortes des Handelstreibenden, Drucksorten

für industrielle und Kanzleizwecke.

(3) Die Konzessionen werden mit der im Absatz

4 erwähnten Ausnahme vom Landeshauptmann

verliehen.

(4) Die Konzession zu dem ausschließlich auf

Schul- und Gebetbücher, Kalender und Heiligenbilder

beschränkten Handel verleiht die Gewerbebehörde

erster Instanz.

(5) Bei Verleihung der Konzession ist außer auf

die Erfüllung der für alle konzessionierten Gewerbe

vorgeschriebenen Erfordernisse auch auf

die Lokalverhältnisse, und zwar insbesondere auf

den Bedarf Bedacht zu nehmen.

(6) Die Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Verkehr über den Befähigungsnachweis

für den Handel mit Presseerzeugnissen

und den Betrieb von Leihanstalten für derlei

Erzeugnisse und von Lesekabinetten, B. G. Bl.

Nr. 11 aus 1935, tritt mit Wirksamkeit vom

27. April 1945 wieder in Kraft.

§ 2. (1) Mit Wirksamkeit vom 27. April 1945

werden

a) die Verordnung vom 23. Dezember 1921,

B.G.Bl. Nr. 1 aus 1922, mit der. das Gewerbe

der Versteigerung beweglicher Sachen

an eine Konzession gebunden wird, in

ihrer ursprünglichen Fassung,

b) die Verordnung vom 7. März 1902, R. G.

Bl. Nr. 53, betreffend die Einreihung des

Betriebes von Telegraphenagenturen (Telegraphenbüros,

Telegraphenkorrespondenzbüros)

unter die konzessionierten Gewerbe,

und

c) die Verordnung vom 16. Februar 1922,

B. G. Bl. Nr. 95, betreffend die Bindung des

Gewerbes der Theaterkartenbüros an eine

Konzession,

wieder in Kraft gesetzt.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkte wird die

Konzessionspflicht für das Gewerbe der Altwarenhändler

(Trödler) gemäß § 15, Absatz 1,

Punkt 12, der Gewerbeordnung wieder auf die

Tätigkeiten dieses Gewerbes, die vor dem

27. April 1945 reichskulturkammerpflichtig waren,

ausgedehnt.

§ 3. (1) Die seit dem 27. April 1945 erworbenen

Gewerbeberechtigungen welcher Art immer zur

Ausübung der in § 1, Absatz 1 und 4, und § 2

bezeichneten Gewerbe verlieren mit 31. Dezember

1948 ihre Wirksamkeit, sofern die Gewerbeinhaber

nicht bis dahin um die nach dieser Verordnung

erforderliche Konzession unter Einhaltung

der Vorschriften des § 22 der Gewerbeordnung

ansuchen. Spätestens mit der (rechtskräftigen

Entscheidung über ein solches Konzessionsansuchen

erlischt die seinerzeitig erlangte

Gewerbeberechtigung.

(2) Im Verfahren über solche Konzessionsansuchen

findet eine Bedachtnahme auf die

Lokalverhältnisse nicht statt. Sofern die tatsächliche

Befähigung eines solchen Konzessionswerbers

für die Ausübung des betreffenden

Gewerbes außer Zweifel steht, entfällt die Beibringung

des in den einschlägigen Vorschriften

geforderten förmlichen Befähigungsnachweises.

(3) Die auf § 56, Absätze 4 bis 7, der Gewerbeordnung

gegründeten Rechte zur Fortführung

von Gewerlben, die durch diese Verordnung an

eine Konzession gebunden! werden, bleiben von

den Bestimmungen des Absatzes 1 unberührt, sofern

der Gewerbeinhaber vor dem 1. Jänner

1949 gestorben oder im Falle des Absatzes 6 der

Konkurs vor diesem Zeitpunkt eröffnet worden

ist.

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