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72_1946 AT

72. Bundesgesetz: Lebensmittelanforderungs-Gesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Bundesgesetz: Lebensmittelanforderungs-Gesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Wird festgestellt, daß bei Erzeuger-,

Verarbeiter- oder Verteilerbetrieben sich landwirtschaftliche

Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte

befinden, die nach geltenden

Vorschriften bereits abgeliefert oder dem Verkehr

hätten zugeführt werden sollen, so sind

diese Waren für Zwecke der Volksernährung

gegen angemessene Vergütung unverzüglich anzufordern.

(2) Die Überprüfungstätigkeit zum Zwecke

der obigen Feststellung und die Anforderung

erfolgt durch den zuständigen Wirtschaftsverband.

(3) Der Wirtschaftsverband kann die ihm zustehenden

Befugnisse durch seine Unterorgane

(Zweigstellen, Nebenstellen, Außenstellen) ausüben.

§ 2. (1) Wird festgestellt, daß in einem landwirtschaftlichen

Erzeugerbetrieb Vieh, tierische

Produkte oder Betriebsmittel nicht vorschrifts-

oder bestimmungsmäßig verwendet werden, so

sind diese vom zuständigen Wirtschaftsverband

unverzüglich einer anderweitigen Verwendung

zuzuführen und zu diesem Zwecke gegen angemessene

Vergütung anzufordern.

(2) Für die Feststellung und Anforderung

gelten die Bestimmungen des § 1, Abs. (2)

und (3).

§ 3. Die Maßnahmen gemäß §§ 1 und 2 erfolgen

unbeschadet eines allfälligen verwaltungsbehördlichen

oder gerichtlichen Strafverfahrens.

§ 4. Vorräte an nicht bewirtschafteten Lebensmitteln

oder an. Rohstoffen, die zu deren

Herstellung erforderlich sind, können in Betrieben

der in § 1 genannten Art durch das

Bundesministerium für Volksernährung oder die

von ihm hiezu ermächtigten Behörden gegen

angemessene Vergütung für Zwecke der Volksernährung

angefordert werden. Sofern die Anforderung

Rohstoffe betreffen soll, an deren

Verwertung ein anderes Bundesministerium im

Rahmen seines Wirkungsbereiches interessiert

ist, muß diesem Gelegenheit zur vorherigen

Stellungnahme gegeben werden.

§ 5. (1) Die Anforderung erfolgt mittels Bescheid

und hat die Wirkung, daß dem Besitzer

oder Inhaber der angeforderten Güter und Waren

jedes weitere Verfügungsrecht über diese

entzogen ist und auf die anfordernde Stelle

übergeht.

(2) Wird einer Verfügung der anfordernden

Stelle nicht entsprochen, so hat diese sofort

unter Heranziehung staatlicher Exekutivorgane

die Durchführung der Verfügung zu erzwingen.

(3) Der Besitzer oder Inhaber hat die angeforderten

Güter und Waren, solange sie in

seinem Gewahrsam sind, pfleglich zu behandeln.

§ 6. (1) Im Anforderungsbescheid sind die angeforderten

Güter und Waren genau zu bezeichnen

und ist die hiefür zu leistende Vergütung

festzusetzen, sofern der Preis amtlich

bestimmt oder auf Grund amtlich genehmigter

Unterlagen ohne weiteres feststellbar ist. Andernfalls

ist im Bescheid die Ermittlung der

Vergütung, sofern über diese keine Vereinbarung

erzielt wird, der Festsetzung durch die

zuständige Preisbehörde vorzubehalten.

(2) Ist der Besitzer oder Inhaber der angeforderten

Güter oder Waren nicht deren Eigentümer,

so hat er unverzüglich den Namen und

die Anschrift des Eigentümers bekanntzugeben.

Dem Eigentümer ist eine Ausfertigung des Anforderungsbescheides

zuzustellen. Bis zur Zustellung

des Bescheides an den Eigentümer gilt

gegenüber der anfordernden Stelle der Besitzer

oder Inhaber hinsichtlich des Vergütungsbetrages

als Anspruchsberechtigter. Falls an ihn der

Vergütungsbetrag ausbezahlt wird, hat der Eigentümer

sich hinsichtlich seiner Ansprüche nur

mit ihm auseinanderzusetzen.

§ 7. Die Leistung der festgesetzten Vergütung

hat vorerst durch Gutschrift seitens der anfor-

dernden Stelle zu erfolgen. Die Auszahlung erfolgt

erst nach Feststellung, daß gegen den Anspruchsberechtigten

anläßlich der Anforderung

kein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches

Strafverfahren eingeleitet wird. Falls diese Feststellung

nicht längstens binnen sechs Wochen

nach Rechtskraft des Anforderungsbescheides erfolgt,

kann die Auszahlung über Verlangen des

Anspruchsberechtigten aus diesem Grunde nicht

weiter verweigert werden. Falls ein Strafverfahren

durchgeführt wird, ist vom gutgeschriebenen

Betrag eine allenfalls verhängte Geldstrafe

in Abzug zu bringen.

§ 8. Anforderungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

dürfen nicht vorgenommen werden,

sofern hiedurch Interessen der Alliierten Mächte

verletzt werden.

§ 9. (1) Über Berufungen gegen Anforderungsbescheide

gemäß §§ 1 und 2 entscheidet die

zuständige Landeshauptmannschaft, gemäß § 4

die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.

(2) Die Berufung hat keine aufschiebende

Wirkung.

§ 10. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes werden, sofern

nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand

vorliegt, von der örtlich zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde (staatlichen Polizeibehörde)

als Verwaltungsübertretungen mit

einer Geldstrafe bis zu 20.000 S, im Falle der

Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Monaten

bestraft.

(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt, ist

er bereits zweimal wegen Übertretung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes bestraft worden

oder hat er bis zur Einleitung des Strafverfahrens

zweimal oder öfter den Anordnungen

dieses Bundesgesetzes zuwidergehandelt,

so kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe

bis zu drei Monaten verhängt werden.

§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember

1946 außer Kraft.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Volksernährung

und für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres betraut.

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