72. Bundesgesetz: Lebensmittelanforderungs-Gesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Wird festgestellt, daß bei Erzeuger-,
Verarbeiter- oder Verteilerbetrieben sich landwirtschaftliche
Erzeugnisse oder deren Verarbeitungsprodukte
befinden, die nach geltenden
Vorschriften bereits abgeliefert oder dem Verkehr
hätten zugeführt werden sollen, so sind
diese Waren für Zwecke der Volksernährung
gegen angemessene Vergütung unverzüglich anzufordern.
(2) Die Überprüfungstätigkeit zum Zwecke
der obigen Feststellung und die Anforderung
erfolgt durch den zuständigen Wirtschaftsverband.
(3) Der Wirtschaftsverband kann die ihm zustehenden
Befugnisse durch seine Unterorgane
(Zweigstellen, Nebenstellen, Außenstellen) ausüben.
§ 2. (1) Wird festgestellt, daß in einem landwirtschaftlichen
Erzeugerbetrieb Vieh, tierische
Produkte oder Betriebsmittel nicht vorschrifts-
oder bestimmungsmäßig verwendet werden, so
sind diese vom zuständigen Wirtschaftsverband
unverzüglich einer anderweitigen Verwendung
zuzuführen und zu diesem Zwecke gegen angemessene
Vergütung anzufordern.
(2) Für die Feststellung und Anforderung
gelten die Bestimmungen des § 1, Abs. (2)
und (3).
§ 3. Die Maßnahmen gemäß §§ 1 und 2 erfolgen
unbeschadet eines allfälligen verwaltungsbehördlichen
oder gerichtlichen Strafverfahrens.
§ 4. Vorräte an nicht bewirtschafteten Lebensmitteln
oder an. Rohstoffen, die zu deren
Herstellung erforderlich sind, können in Betrieben
der in § 1 genannten Art durch das
Bundesministerium für Volksernährung oder die
von ihm hiezu ermächtigten Behörden gegen
angemessene Vergütung für Zwecke der Volksernährung
angefordert werden. Sofern die Anforderung
Rohstoffe betreffen soll, an deren
Verwertung ein anderes Bundesministerium im
Rahmen seines Wirkungsbereiches interessiert
ist, muß diesem Gelegenheit zur vorherigen
Stellungnahme gegeben werden.
§ 5. (1) Die Anforderung erfolgt mittels Bescheid
und hat die Wirkung, daß dem Besitzer
oder Inhaber der angeforderten Güter und Waren
jedes weitere Verfügungsrecht über diese
entzogen ist und auf die anfordernde Stelle
übergeht.
(2) Wird einer Verfügung der anfordernden
Stelle nicht entsprochen, so hat diese sofort
unter Heranziehung staatlicher Exekutivorgane
die Durchführung der Verfügung zu erzwingen.
(3) Der Besitzer oder Inhaber hat die angeforderten
Güter und Waren, solange sie in
seinem Gewahrsam sind, pfleglich zu behandeln.
§ 6. (1) Im Anforderungsbescheid sind die angeforderten
Güter und Waren genau zu bezeichnen
und ist die hiefür zu leistende Vergütung
festzusetzen, sofern der Preis amtlich
bestimmt oder auf Grund amtlich genehmigter
Unterlagen ohne weiteres feststellbar ist. Andernfalls
ist im Bescheid die Ermittlung der
Vergütung, sofern über diese keine Vereinbarung
erzielt wird, der Festsetzung durch die
zuständige Preisbehörde vorzubehalten.
(2) Ist der Besitzer oder Inhaber der angeforderten
Güter oder Waren nicht deren Eigentümer,
so hat er unverzüglich den Namen und
die Anschrift des Eigentümers bekanntzugeben.
Dem Eigentümer ist eine Ausfertigung des Anforderungsbescheides
zuzustellen. Bis zur Zustellung
des Bescheides an den Eigentümer gilt
gegenüber der anfordernden Stelle der Besitzer
oder Inhaber hinsichtlich des Vergütungsbetrages
als Anspruchsberechtigter. Falls an ihn der
Vergütungsbetrag ausbezahlt wird, hat der Eigentümer
sich hinsichtlich seiner Ansprüche nur
mit ihm auseinanderzusetzen.
§ 7. Die Leistung der festgesetzten Vergütung
hat vorerst durch Gutschrift seitens der anfor-
dernden Stelle zu erfolgen. Die Auszahlung erfolgt
erst nach Feststellung, daß gegen den Anspruchsberechtigten
anläßlich der Anforderung
kein verwaltungsbehördliches oder gerichtliches
Strafverfahren eingeleitet wird. Falls diese Feststellung
nicht längstens binnen sechs Wochen
nach Rechtskraft des Anforderungsbescheides erfolgt,
kann die Auszahlung über Verlangen des
Anspruchsberechtigten aus diesem Grunde nicht
weiter verweigert werden. Falls ein Strafverfahren
durchgeführt wird, ist vom gutgeschriebenen
Betrag eine allenfalls verhängte Geldstrafe
in Abzug zu bringen.
§ 8. Anforderungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
dürfen nicht vorgenommen werden,
sofern hiedurch Interessen der Alliierten Mächte
verletzt werden.
§ 9. (1) Über Berufungen gegen Anforderungsbescheide
gemäß §§ 1 und 2 entscheidet die
zuständige Landeshauptmannschaft, gemäß § 4
die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
(2) Die Berufung hat keine aufschiebende
Wirkung.
§ 10. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes werden, sofern
nicht ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand
vorliegt, von der örtlich zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde (staatlichen Polizeibehörde)
als Verwaltungsübertretungen mit
einer Geldstrafe bis zu 20.000 S, im Falle der
Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu drei Monaten
bestraft.
(2) Hat der Täter vorsätzlich gehandelt, ist
er bereits zweimal wegen Übertretung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes bestraft worden
oder hat er bis zur Einleitung des Strafverfahrens
zweimal oder öfter den Anordnungen
dieses Bundesgesetzes zuwidergehandelt,
so kann neben der Geldstrafe auch eine Arreststrafe
bis zu drei Monaten verhängt werden.
§ 11. Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1946 außer Kraft.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Volksernährung
und für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres betraut.