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72_1945 AT

72. Verordnung: Einhebung einer Gebühr für Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verbotsgesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 72. Verordnung: Einhebung einer Gebühr für Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verbotsgesetzes.

Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 10. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 61, womit für Ansuchen um

Nachsicht gemäß § 27 des Verbotsgesetzes eine

Gebühr eingehoben wird, wird verordnet

§ 1. (1) Die Zahlung der Gebühr von 20 RM

hat bei dem Finanzamt, in dessen Sprengel sich

die für den Nachsichtswerber zuständige Meldestelle

(§ 2 der NS-Registr.-Vdg., St. G. Bl.

Nr. 18/1945) befindet, zu erfolgen. Die Gebühr

ist mittels der bei den Postämtern aufliegenden

Zahlkarten oder Steuerzahlkarten dem Finanzamt

im Wege des Postsparkassenamtes zu überweisen.

(2) Der Einzahler hat in die Zahlkarte (Steuerzahlkarte)

sowohl in dem Abschnitt, der bei der

empfangenden Kasse verbleibt, als auch in dem

Einlieferungsschein den gezahlten Betrag als „Gebühr

für Nachsichtansuchen" zu bezeichnen.

§ 2. (1) Die Entrichtung der Gebühr ist der

Meldestelle (§ 2 der NS-Registr.-Vdg., St. G. Bl.

Nr. 18/1945) bei der Überreichung des Nachsichtsgesuches

nachzuweisen. Diese hat die Entrichtung

der Gebühr auf dem Ansuchen zu vermerken. Der

Vermerk ist von dem das Ansuchen übernehmenden

Beamten unser Beifügung des Amtssiegeis zu

fertigen.

(2) Für Ansuchen, die vor dem Inkrafttreten

dieser Verordnung überreicht wurden, ist die Gebühr

binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten

dieser Verordnung zu entrichten. Innerhalb der

gleichen Frist ist die nachträgliche Entrichtung der

Meldestelle nachzuweisen. Die Entrichtung der

Gebühr ist auf die im Abs. (1) angeordnete Weise

auf dem Ansuchen zu vermerken.

§ 3. Die Finanzämter haben die Gebühr unter

dem besonderen Titel „Gebühr für Nachsichtsansuchen

gemäß § 27 des Verbotsgesetzes" zu

verrechnen und die eingehenden Zahlungen unter

Angabe von Namen und Anschriften der Zahler

zu buchen.

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