72. Verordnung: Einhebung einer Gebühr für Ansuchen um Nachsicht gemäß § 27 des Verbotsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 10. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 61, womit für Ansuchen um
Nachsicht gemäß § 27 des Verbotsgesetzes eine
Gebühr eingehoben wird, wird verordnet
§ 1. (1) Die Zahlung der Gebühr von 20 RM
hat bei dem Finanzamt, in dessen Sprengel sich
die für den Nachsichtswerber zuständige Meldestelle
(§ 2 der NS-Registr.-Vdg., St. G. Bl.
Nr. 18/1945) befindet, zu erfolgen. Die Gebühr
ist mittels der bei den Postämtern aufliegenden
Zahlkarten oder Steuerzahlkarten dem Finanzamt
im Wege des Postsparkassenamtes zu überweisen.
(2) Der Einzahler hat in die Zahlkarte (Steuerzahlkarte)
sowohl in dem Abschnitt, der bei der
empfangenden Kasse verbleibt, als auch in dem
Einlieferungsschein den gezahlten Betrag als „Gebühr
für Nachsichtansuchen" zu bezeichnen.
§ 2. (1) Die Entrichtung der Gebühr ist der
Meldestelle (§ 2 der NS-Registr.-Vdg., St. G. Bl.
Nr. 18/1945) bei der Überreichung des Nachsichtsgesuches
nachzuweisen. Diese hat die Entrichtung
der Gebühr auf dem Ansuchen zu vermerken. Der
Vermerk ist von dem das Ansuchen übernehmenden
Beamten unser Beifügung des Amtssiegeis zu
fertigen.
(2) Für Ansuchen, die vor dem Inkrafttreten
dieser Verordnung überreicht wurden, ist die Gebühr
binnen 14 Tagen nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung zu entrichten. Innerhalb der
gleichen Frist ist die nachträgliche Entrichtung der
Meldestelle nachzuweisen. Die Entrichtung der
Gebühr ist auf die im Abs. (1) angeordnete Weise
auf dem Ansuchen zu vermerken.
§ 3. Die Finanzämter haben die Gebühr unter
dem besonderen Titel „Gebühr für Nachsichtsansuchen
gemäß § 27 des Verbotsgesetzes" zu
verrechnen und die eingehenden Zahlungen unter
Angabe von Namen und Anschriften der Zahler
zu buchen.