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729_1994 AT

729. Verordnung: Sitzungsgelder der Regionalradiobehörde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 729. Verordnung: Sitzungsgelder der Regionalradiobehörde

Gemäß § 13 Abs. 10 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, wird verordnet

§ 1. Jedem Mitglied der Regionalradiobehörde gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.

§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag

1. jedem Mitglied, das in den Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2400 S;

2. jedem Mitglied, das in den Sitzungen als Berichterstatter füngiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1350 S;

§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.

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