729. Verordnung: Sitzungsgelder der Regionalradiobehörde
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 13 Abs. 10 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, wird verordnet
§ 1. Jedem Mitglied der Regionalradiobehörde gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Sitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag
1. jedem Mitglied, das in den Sitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2400 S;
2. jedem Mitglied, das in den Sitzungen als Berichterstatter füngiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1350 S;
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.