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729_1993 AT

729. Verordnung: Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung 1990

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 729. Verordnung: Änderung der Ausländerbeschäftigungsverordnung 1990

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch die Beschäftigungssicherungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 502, wird verordnet

Die Ausländerbeschäftigungsverordnung 1990, BGBl. Nr. 609, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 4 lautet

„4. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Austauschlehrer und Sprachassistenten an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen erfolgt, sowie an österreichischen Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung im Rahmen von Austauschprogrammen;"

2. Im § 1 wird der Punkt am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 und 8 angefügt

„7. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastforscher an österreichischen Universitäten, an der Akademie der bildenden Künste oder an Kunsthochschulen;

8. Ausländer hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Gastlehrer, Gastforscher oder Stipendiaten an folgenden Einrichtungen: Österreichische Akademie der Wissenschaften,

Bundesversuchs- und Forschungsanstalt Arsenal,

Geologische Bundesanstalt, Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik,

Österreichisches Archäologisches Institut,

Institut für Österreichische Geschichtsforschung,

Österreichische Nationalbibliothek,

Österreichisches Forschungszentrum Seibersdorf GesmbH.,

Forschungsgesellschaft Joanneum GesmbH.,

Institut für die Wissenschaften vom Menschen,

Institut für Europäische Studien,

Institut für Höhere Studien und Wissenschaftliche Forschung,

Österreichisches Ost- und Südosteuropa-Institut,

Internationales Forschungszentrum für Kulturwissenschaften,

Österreichisches Institut für Wirtschaftsforschung,

Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche,

Ludwig-Boltzmann-Gesellschaft — Österreichische Vereinigung zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung,

Österreichische Forschungsgemeinschaft,

Institut für internationale Politik,

Österreichisches Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung,

Erwin Schrödinger-Institut für Mathematische Physik,

Institut für Weltraummedizin,

Institut für Konfliktforschung,

Institut für Kybernetik,

Mikrostrukturzentrum,

Institut für den Donauraum."

3. § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) § 1 Z 4, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 729/1993 treten mit 1. November 1993 in Kraft."

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