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729_1990 AT

729. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 729. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit einer Einrichtung der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961,

BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche, wird kundgemacht

Dem „Werk für Evangelisation und Gemeindeaufbau

in der Evangelischen Kirche AB. in

Österreich" mit seinem derzeitigen Sitz in

4522 Sierning, Mitterweg 4, kommt gemäß § 4

Abs. 1 des zit. Bundesgesetzes ab 30. Mai 1990

Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts zu.

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