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728_1996 AT

728. Verordnung: 5. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 728. Verordnung: 5. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 257/1996, wird wie folgt geändert

1. § 15 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer nach einem von

der AMA aufgelegten Muster den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe

und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu

erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des

Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe durch die Abgabe der Almauftriebsliste

im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und Verordnung (EWG)

Nr. 2328/91 ersetzt werden.

(3) Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf

Verlangen bekanntzugeben.“

2. Dem § 23 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden

Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen

Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.“

3. § 32 Abs. 5 Z 1 lautet

„1. eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz

oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder“

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