728. Verordnung: 5. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 257/1996, wird wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer nach einem von
der AMA aufgelegten Muster den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe
und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu
erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des
Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe durch die Abgabe der Almauftriebsliste
im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und Verordnung (EWG)
Nr. 2328/91 ersetzt werden.
(3) Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf
Verlangen bekanntzugeben.“
2. Dem § 23 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden
Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen
Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.“
3. § 32 Abs. 5 Z 1 lautet
„1. eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz
oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder“