728. Verordnung: Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 21 Abs. 1 des Regionalradiogesetzes, BGBl. Nr. 506/1993, in Verbindung mit § 25 Abs. 7 des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/ 1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1993, wird verordnet
§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Regionalradiogesetzes gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag
1. jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2400 S;
2. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1350 S;
3. jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen als Berichterstatter füngiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1350 S;
4. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter füngiert, ein Sitzungsgeld von 225 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1950 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.