728. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 465/1974, in Verbindung mit dem Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl/Nr. 177/1966, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 369/1990, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung über die Studienordnung für
die Studienrichtung Montanmaschinenwesen,
BGBl. Nr. 209/1971, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 103/1975, wird wie folgt
geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Studienrichtung Montanmaschinenwesen
ist an der Montanuniversität Leoben unter
Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze
und Ziele einzurichten."'
2. § 3 Abs. 1 lautet
„Erster Studienabschnitt
§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern im Ausmaß von 106 bis 126
Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen
aus Freifächern im Ausmaß von zehn
Wochenstunden zu besuchen."
3. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes
sind mit folgenden Stundenrahmen:"
4. § 4 Abs. 2 lautet
„(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden
Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Maschinenlehre;
b) Computergestützte Arbeitsmethoden;
c) Fertigungs- und Werkstoffwissenschaften;
d) Besondere Natur- und Ingenieurwissenschaften;
e) Einführung in die montanistischen Wissenschaften."
5. § 5 Abs. 1 lautet
„§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu
einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6
Abs. 4) setzt die gültige Inskription in dem(n)
Semester(n), in dem (denen) die Lehrveranstaltung
(en) laut Studienplan angesetzt sind, und den
Abschluß der für die betreffende Prüfung in
Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie
die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen
(Prüfungsteile) nach Maßgabe des Studienplanes
(§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen) voraus."
6. § 5 Abs. 2 lit. a lautet
„a) die gültige Inskription in den Semestern, in
denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt
sind;"
7. § 6 Abs. 2 lit. bb lautet:„
bb) meldet sich der Kandidat nach dem
ersten Studienjahr zum ersten Teil der
kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie
diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen
Prüfungsteile derselben, die den im
ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten
Lehrveranstaltungen entsprechen.
Der zweite Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer
bzw. Prüfungsteile."
8. § 7 lautet
„Zweiter Studienabschnitt
§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten
Prüfungsfächern im Ausmaß von 84 bis 107
Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen
aus Freifächern im Ausmaß von fünf
Wochenstunden zu besuchen.
(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes
sind mit folgenden Stundenrahmen
(3) Im Studienplan sind für das unter Abs. 2 lit. c
genannte Wahlfach mehrere wissenschaftlich und
systematisch sinnvolle Kombinationen von Lehrveranstaltungen
vorzusehen, die eine Spezialisierung
des Studiums ermöglichen.
(4) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen
sind als Freifächer anzubieten."
9. § 8 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der
Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der
ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer
gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes
nach Maßgabe der Bestimmungen des
§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
auszuwählen."
10. § 9 Abs. 1 lautet
„§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus
folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen
a) Maschinenwesen;
b) Mathematik und Naturwissenschaften;
c) Spezielle Ingenieurwissenschaften;
d) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften."
11. § 11 Abs. 1 lautet
„§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung
sind
a) Allgemeiner Maschinenbau (§ 7 Abs. 2 lit. a);
b) Spezieller Maschinenbau (§ 7 Abs. 2 lit. b);
c) ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll
ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen
Lehr- und Forschungseinrichtungen
Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße
durchgeführt werden können (§ 7 Abs. 2
lit. c)."
12. § 11 Abs. 2 lit. a und b lauten:„
a) Allgemeiner Maschinenbau;
b) dem Prüfungsfach, dem das Thema der
Diplomarbeit zuzuordnen ist."
13. § 11 Abs. 5 lautet
„(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die.
zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß
die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer
(oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch
Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder
Studienzweige, die an der betreffenden Universität
oder an einer anderen Universität durchgeführt
werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick
auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine
Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung
sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung
gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des
Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen
an der durch den Studienplan festgelegten
Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht
übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer umfassen
Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen
für die weggefallenen Prüfungsfächer
(Prüfungsteile)."
14. § 12 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Um die Verleihung des akademischen
Grades ist bei der zuständigen akademischen
Behörde anzusuchen.
(3) Die Verleihung des akademischen Grades
erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in
Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen
Universitätsprofessor als Promotor."
15. § 13 Abs. 1 und 2 lauten
„§ 13. (1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor
Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung
neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben,
sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem
Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen bzw.
zu beenden.
(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben das
Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn
des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes
folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu
unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte
Studien in der Studienrichtung Montanmaschinenwesen
dieser Studiendauer eingerechnet und alle
abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen
und Prüfungen sind bis zum
Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung
nachzuholen."