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728_1990 AT

728. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 728. Verordnung: Änderung der Studienordnung für die Studienrichtung Montanmaschinenwesen

Auf Grund des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 291/1969, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 465/1974, in Verbindung mit dem Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl/Nr. 177/1966, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 369/1990, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung über die Studienordnung für

die Studienrichtung Montanmaschinenwesen,

BGBl. Nr. 209/1971, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 103/1975, wird wie folgt

geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die Studienrichtung Montanmaschinenwesen

ist an der Montanuniversität Leoben unter

Bedachtnahme auf die im § 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Grundsätze

und Ziele einzurichten."'

2. § 3 Abs. 1 lautet

„Erster Studienabschnitt

§ 3. (1) Der erste Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten

Prüfungsfächern im Ausmaß von 106 bis 126

Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen

aus Freifächern im Ausmaß von zehn

Wochenstunden zu besuchen."

3. Der Einleitungssatz des § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Prüfungsfächer des ersten Studienabschnittes

sind mit folgenden Stundenrahmen:"

4. § 4 Abs. 2 lautet

„(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden

Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Maschinenlehre;

b) Computergestützte Arbeitsmethoden;

c) Fertigungs- und Werkstoffwissenschaften;

d) Besondere Natur- und Ingenieurwissenschaften;

e) Einführung in die montanistischen Wissenschaften."

5. § 5 Abs. 1 lautet

„§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a) oder zu

einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 6

Abs. 4) setzt die gültige Inskription in dem(n)

Semester(n), in dem (denen) die Lehrveranstaltung

(en) laut Studienplan angesetzt sind, und den

Abschluß der für die betreffende Prüfung in

Betracht kommenden Lehrveranstaltung(en) sowie

die positive Beurteilung bestimmter Teilprüfungen

(Prüfungsteile) nach Maßgabe des Studienplanes

(§ 5 Abs. 5 des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen) voraus."

6. § 5 Abs. 2 lit. a lautet

„a) die gültige Inskription in den Semestern, in

denen laut Studienplan die die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen angesetzt

sind;"

7. § 6 Abs. 2 lit. bb lautet:„

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt sie

diejenigen Prüfungsfächer bzw. diejenigen

Prüfungsteile derselben, die den im

ersten Studienjahr laut Studienplan angesetzten

Lehrveranstaltungen entsprechen.

Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die übrigen Prüfungsfächer

bzw. Prüfungsteile."

8. § 7 lautet

„Zweiter Studienabschnitt

§ 7. (1) Der zweite Studienabschnitt umfaßt nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen aus den in Abs. 2 genannten

Prüfungsfächern im Ausmaß von 84 bis 107

Wochenstunden. Es wird empfohlen, Lehrveranstaltungen

aus Freifächern im Ausmaß von fünf

Wochenstunden zu besuchen.

(2) Prüfungsfächer des zweiten Studienabschnittes

sind mit folgenden Stundenrahmen

(3) Im Studienplan sind für das unter Abs. 2 lit. c

genannte Wahlfach mehrere wissenschaftlich und

systematisch sinnvolle Kombinationen von Lehrveranstaltungen

vorzusehen, die eine Spezialisierung

des Studiums ermöglichen.

(4) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Freifächer anzubieten."

9. § 8 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der

Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen der

ihrem Fach nach zuständigen Universitätslehrer

gemäß § 23 Abs. 1 lit. a des Universitäts-Organisationsgesetzes

nach Maßgabe der Bestimmungen des

§ 25 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen."

10. § 9 Abs. 1 lautet

„§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind aus

folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen

a) Maschinenwesen;

b) Mathematik und Naturwissenschaften;

c) Spezielle Ingenieurwissenschaften;

d) Wirtschafts- und Betriebswissenschaften."

11. § 11 Abs. 1 lautet

„§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Allgemeiner Maschinenbau (§ 7 Abs. 2 lit. a);

b) Spezieller Maschinenbau (§ 7 Abs. 2 lit. b);

c) ein Wahlfach, das die Pflichtfächer sinnvoll

ergänzt und für das mit Hilfe der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen

Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße

durchgeführt werden können (§ 7 Abs. 2

lit. c)."

12. § 11 Abs. 2 lit. a und b lauten:„

a) Allgemeiner Maschinenbau;

b) dem Prüfungsfach, dem das Thema der

Diplomarbeit zuzuordnen ist."

13. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die.

zuständige akademische Behörde zu bewilligen, daß

die gemäß Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer

(oder Teilgebiete derselben) zum Teil durch

Prüfungsfächer anderer Studienrichtungen oder

Studienzweige, die an der betreffenden Universität

oder an einer anderen Universität durchgeführt

werden, ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick

auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine

Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die Hälfte des

Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung, gemessen

an der durch den Studienplan festgelegten

Stundenzahl des zweiten Studienabschnittes, nicht

übersteigen. Die gewählten Prüfungsfächer umfassen

Lehrveranstaltungen im Ausmaß der Lehrveranstaltungen

für die weggefallenen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile)."

14. § 12 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Um die Verleihung des akademischen

Grades ist bei der zuständigen akademischen

Behörde anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors durch einen Ordentlichen

Universitätsprofessor als Promotor."

15. § 13 Abs. 1 und 2 lauten

„§ 13. (1) Ordentliche Hörer, die ihr Studium vor

Inkrafttreten des auf Grund dieser Studienordnung

neu zu erlassenden Studienplanes begonnen haben,

sind berechtigt, ihr Studium nach dem vor diesem

Zeitpunkt geltenden Studienplan fortzusetzen bzw.

zu beenden.

(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben das

Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn

des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu

unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien in der Studienrichtung Montanmaschinenwesen

dieser Studiendauer eingerechnet und alle

abgelegten Prüfungen anerkannt. Fehlende Lehrveranstaltungen

und Prüfungen sind bis zum

Antreten zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung

nachzuholen."

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