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728_1988 AT

728. Verordnung: Vorzeitiger Abbau bestimmter gegenüber Spanien vorgesehener Zollsätze (7. IDG-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 728. Verordnung: Vorzeitiger Abbau bestimmter gegenüber Spanien vorgesehener Zollsätze (7. IDG-Verordnung — 7. IDG-V)

Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Integrations-

Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/

1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten und

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß

des Nationalrates verordnet

§ 1. (1) Führt die Senkung nach § 21 Abs. 2 IDG

eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes

zu einer Zollbelastung von zwei Prozent oder

weniger des Wertes, so ist die Zollfreiheit anzuwenden.

Dies gilt jedoch nicht für Zollsätze des

Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im

Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien

und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft,

die gemäß § 22 IDG anzuwenden sind.

(2) Führt die Senkung nach § 21 Abs. 3 IDG

eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes

zu einem Unterschied von zwei Prozent des

Wertes oder weniger zum Endzollsatz, so ist der

Endzollsatz anzuwenden.

(3) Bei spezifischen Zollsätzen sind die Berechnungen

nach Abs. 1 und 2 auf Grund der sich ergebenden

Zollbelastung bezogen auf den Wert der

eingeführten Waren vorzunehmen. Dieser Berechnung

sind die Einfuhren der betreffenden Waren

aus Spanien auf Grund der vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt veröffentlichten Mengen

und Werte zugrunde zu legen. Maßgebender Zeitraum

hiefür ist jeweils das erste Vierteljahr des

Kalenderjahres, das dem Stichtag nach § 21 Abs. 2

IDG vorangeht. Sind keine Einfuhren aus Spanien

erfolgt, so sind die Mengen und Werte der Einfuhren

aus allen Staaten heranzuziehen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in

Kraft.

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