728. Verordnung: Vorzeitiger Abbau bestimmter gegenüber Spanien vorgesehener Zollsätze (7. IDG-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 Abs. 1 des Integrations-
Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/1987,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 688/
1988 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für auswärtige Angelegenheiten, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten und
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
sowie im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß
des Nationalrates verordnet
§ 1. (1) Führt die Senkung nach § 21 Abs. 2 IDG
eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes
zu einer Zollbelastung von zwei Prozent oder
weniger des Wertes, so ist die Zollfreiheit anzuwenden.
Dies gilt jedoch nicht für Zollsätze des
Zusatzprotokolls zum Abkommen (EGKS) im
Anschluß an den Beitritt des Königreichs Spanien
und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft,
die gemäß § 22 IDG anzuwenden sind.
(2) Führt die Senkung nach § 21 Abs. 3 IDG
eines gegenüber Spanien anzuwendenden Zollsatzes
zu einem Unterschied von zwei Prozent des
Wertes oder weniger zum Endzollsatz, so ist der
Endzollsatz anzuwenden.
(3) Bei spezifischen Zollsätzen sind die Berechnungen
nach Abs. 1 und 2 auf Grund der sich ergebenden
Zollbelastung bezogen auf den Wert der
eingeführten Waren vorzunehmen. Dieser Berechnung
sind die Einfuhren der betreffenden Waren
aus Spanien auf Grund der vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt veröffentlichten Mengen
und Werte zugrunde zu legen. Maßgebender Zeitraum
hiefür ist jeweils das erste Vierteljahr des
Kalenderjahres, das dem Stichtag nach § 21 Abs. 2
IDG vorangeht. Sind keine Einfuhren aus Spanien
erfolgt, so sind die Mengen und Werte der Einfuhren
aus allen Staaten heranzuziehen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1989 in
Kraft.