727. Verordnung: Milch-Meldeverordnung 1996
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 113 des Marktordnungsgesetzes 1985 – MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der
Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für
Milch und Milcherzeugnisse, der Verordnung (EWG) Nr. 210/69, zuletzt geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 1171/96, und den damit in Verbindung stehenden Meldepflichten gemäß der Richtlinie
96/16/EG des Rates betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse, Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften L 78.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die
Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA).
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind
1. Abnehmer gemäß § 21 der Milch-Garantiemengen-Verordnung, BGBl. Nr. 225/1995, in der
jeweils geltenden Fassung,
2. Betriebe, die – ohne selbst Abnehmer zu sein – Konsummilch (Abs. 3) oder Milcherzeugnisse
(Abs. 4) bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung
oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen
oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
(3) Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind die Milchsorten
1. überfette Vollmilch (Vollmilch mit einem Mindestfettgehalt von 4,0%) pasteurisiert, sterilisiert
oder ultra-hocherhitzt,
2. Rohmilch,
3. Vollmilch (standardisierte Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5% sowie Vollmilch
mit natürlichem Fettgehalt von 3,5% oder mehr) pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt,
4. teilentrahmte (fettarme) Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 1,5% und höchstens 1,8%
(einschließlich Milch mit einem Milchfettgehalt von 2% und 2,5%), pasteurisiert, sterilisiert oder
ultra-hocherhitzt und
5. entrahmte Milch mit einem Fettgehalt von höchstens 0,3% (einschließlich Milch mit einem
Milchfettgehalt von 0,5%), pasteurisiert, sterilisiert oder ultra-hocherhitzt.
(4) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind
1. Buttermilch,
2. Rahm einschließlich Schlagobers, Kaffeeobers und Sauerrahm, auch pasteurisiert, sterilisiert
oder ultra-hocherhitzt,
3. Sauermilcherzeugnisse (Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert zwischen 3,8 und 5,5), wie insbesondere
Joghurt, Trinkjoghurt, Joghurtzubereitungen und auf Basis oder Verwendung von Bifidus-Kulturen
hergestellte Erzeugnisse,
4. Milchmischgetränke (sonstige flüssige Erzeugnisse, die mindestens 50% Milcherzeugnisse
enthalten, einschließlich Erzeugnisse auf Molkebasis) wie Milch mit Kakaozubereitungen, Buttermilch
mit Zusätzen und/oder Geschmackszusätzen,
5. sonstige Frischmilcherzeugnisse, wie insbesondere Milchdesserts (Milchpudding, Pudding,
Mousse) sowie Speiseeis, einschließlich haltbar gemachter Milchdesserts,
6. Kondensmilch, ungezuckert oder gezuckert,
7. Milchpulver, wie Rahm- (Sahne-)Pulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver,
Buttermilchpulver sowie sonstige Produkte in Pulverform,
8. Butter, fettreduzierte Butter, Butterschmalz und Butteröl, sonstige Streichfette ausschließlich
auf Milchfettbasis,
9. aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette mit einem
Anteil an Milchfett,
10. Käse (Weichkäse, halbfester Schnittkäse, Schnittkäse, Hartkäse, sehr harter Käse, Frischkäse
sowie Topfen) aus reiner Kuhmilch oder auf der Grundlage aller Milcharten hergestellt,
11. Schmelzkäse,
12. Kaseine und Kaseinate,
13. Molke (flüssig oder eingedickt), Molkepulver oder -brocken, Laktose sowie Lactalbumine,
14. sonstige Erzeugnisse, insbesondere Laktoferrine.
Meldepflichten
§ 4. (1) Die Unternehmen haben monatlich auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu
melden
1. den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch sowie des
angelieferten Rahms, wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist),
die Rohstoffverwendung, die Herstellung, den Bestand und den Absatz von Waren und
2. den Auszahlungspreis für Milch.
(2) Die Unternehmen haben auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden
1. jeweils per 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres die Molkereiabgabepreise für
Vollmilch, Joghurt, Schlagobers, Butter, verschiedene Käsesorten sowie sonstige Milcherzeugnisse
gemäß Anhang zur Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission über die gegenseitigen
Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Sektor Milcherzeugnisse und
2. soweit sich hinsichtlich eines oder mehrerer der in Z 1 genannten Milcherzeugnisse während
eines Dreimonatszeitraums gemäß Z 1 der Molkereiabgabepreis ändert, binnen einer Woche der
jeweils geänderte Molkereiabgabepreis.
Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen für weitere Produkte zusätzliche Preisangaben zu fordern,
soweit dies zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich ist.
(3) Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben
1. für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben,
2. jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Abs. 1 Z 1
gesondert zu melden.
(4) Die Unternehmen haben nach dem von der AMA aufgelegten Muster dekadenweise (das sind die
Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21. bis Ende eines Kalendermonats) den Rohstoffeingang (Menge,
Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch und des angelieferten Rahms, wobei der Rohstoffeingang
nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist), den Milchversand, die Erzeugung von Vollmilch,
Joghurt, Schlagobers, Butter, verschiedenen Käsesorten, Milchpulver sowie sonstigen Milcherzeugnissen
und die Bestände an Butter, Milchpulver und Käse zu melden.
(5) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang
und die Rohstoffverwendung auf dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.
(6) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben auf
dem von der AMA herauszugebenden Formblatt zu melden.
(7) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.
(8) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekanntgegebenen Codenummern
zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Codenummern bekannt-
gegeben, so sind die mit diesen Codenummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten
Hauptcodenummern einzureihen und entsprechend zu melden.
(9) Die Meldepflichten obliegen dem Inhaber des Unternehmens. Wird das Unternehmen nicht vom
Inhaber geleitet, obliegen sie dem verantwortlichen Leiter des Unternehmens.
(10) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen insbesondere Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes
in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Durchführung des Arbeitsprogrammes der
Kommission über die Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
Zeitpunkt der Meldungen
§ 5. An die AMA sind abzusenden
1. die monatlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3) spätestens am 45. Tag nach
Ablauf des Berichtsmonats,
2. die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 3 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6) spätestens 90 Tage
nach Ablauf des Berichtsjahres und
3. die Dekadenmeldung (§ 4 Abs. 4) sowie die Preismeldungen gem. § 4 Abs. 2 Z 1 spätestens zehn
Tage nach Ablauf der Berichtsperiode bzw. des Stichtages.
Formvorschriften
§ 6. (1) Die Meldungen haben unter Verwendung der von der AMA aufgelegten Formblätter zu erfolgen.
(2) Die von der AMA aufzulegenden Formblätter haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen
1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
2. AMA-Betriebsnummer,
3. Berichtszeitraum,
4. Mengenangaben,
5. Preisangaben,
6. Unterschrift und Firmenstempel.
Ausnahmeregelung
§ 7. (1) Die AMA kann zulassen, daß anstelle des Abnehmers (§ 3 Abs. 1 Z 1) das Unternehmen,
das die Milch oder den Rahm vom Abnehmer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies dem Interesse der
Verwaltungsvereinfachung dienlich ist und die Einhaltung der Meldevorschriften sichergestellt ist.
(2) Die AMA kann Abweichungen von den Formvorschriften dieser Verordnung, insbesondere die
Abgabe von Meldungen auf Datenträgern, festsetzen, wenn dies dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung
dienlich ist.
(3) Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 5 abzugebenden
Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.
Aufzeichnungspflichten
§ 8. Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 4 erforderlichen Aufzeichnungen
fortlaufend zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie
sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen
nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Berichtspflicht
§ 9. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft jeweils eine Zusammenstellung
der in den einzelnen Berichtsperioden gemeldeten Daten zu übermitteln.
Inkrafttreten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 1019/1994 außer Kraft.