727. Verordnung: Sitzungsgelder der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 25 Abs. 7 des Rundfunkgesetzes, BGBl. Nr. 379/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1993, wird verordnet
§ 1. Jedem Mitglied der Kommission zur Wahrung des Rundfunkgesetzes gebührt an einem Tag für die Teilnahme an Plenarsitzungen oder an Senatssitzungen ein Sitzungsgeld von 100 S für jede angefangene halbe Stunde. Das Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 900 S.
§ 2. Zusätzlich zu dem in § 1 genannten Betrag gebührt an einem Tag
1. jedem Mitglied, das in Plenarsitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 300 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 2400 S;
2. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1350 S;
3. jedem Mitglied, das in Plenar- oder Senatssitzungen als Berichterstatter füngiert, ein Sitzungsgeld von 150 S für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1350 S;
4. jedem Mitglied, das in Senatssitzungen den Vorsitz führt und gleichzeitig als Berichterstatter füngiert, ein Sitzungsgeld von 225 S
für jede angefangene halbe Stunde; dieses Sitzungsgeld beträgt jedoch mindestens 1950 S.
§ 3. Die Sitzungsgelder sind vierteljährlich anzuweisen.
§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der Bundesregierung vom 18. November 1980, BGBl. Nr. 522/1980, ihre Gültigkeit.