727. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Randnummer 2010 des ADR über die Beförderung von Geräten mit inerten Gasen, wie Schwefelhexafluorid [Klasse 2, Ziffer 5 a)]
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Randnummer 2201 a der Anlage A des ADR unterliegen Geräte, die nicht brennbare, nicht giftige oder nicht ätzende Gase mit einer kritischen Temperatur gleich oder höher als —10 °C enthalten, unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen nicht den Vorschriften des ADR.
1. Verpackung
Die Druckbehälter in den Geräten müssen hinsichtlich Werkstoffen, Bau, Ausrüstung und Kennzeichnung den Vorschriften des Versandlandes oder Bestimmungslandes in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
2. Sonstige Vorschriften
Der Überdruck in den mit Gas gefüllten Geräteteilen darf, bezogen auf +15°C nicht höher sein als 200 Kilopascal (2 bar). Die vom Gasdruck beaufschlagten Geräte oder Geräteteile müssen mit einem Prüfdruck von mindestens dem 1,5fachen oberen Betriebsdruck geprüft sein.
3. Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken: „Kein Gut der Klasse 2" sowie „Beförderung vereinbart nach Randnummer 2010 des ADR".
(2) Diese Regelung gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Österreich bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien.
Wien, am 16. September 1993
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Dr. Kafka Bonn, am 16. Juli 1993
Die für das ADR zuständige Behörde der Bundesrepublik Deutschland
Das Bundesministerium für Verkehr im Auftrag: Hoffmann