726. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. Nr. 317/1988, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 197/1993) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der
Ratifikationsurkunde
Belgien 28. Mai 1993 Niederlande (für das
Königreich in Europa) 24. August 1993
Portugal 2. September 1993
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde folgende Erklärung abgegeben
Belgien
Gemäß Art. 3 Abs. 2 a des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen nicht an
— auf die von Einzelpersonen vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten, die ihrer Art nach zur Verwendung im privaten, familiären oder Haushaltsbereich bestimmt sind und für keine anderen Zwecke verwendet werden;
— auf Datenverarbeitung, die ausschließlich solche personenbezogenen Daten umfaßt, die kraft eines Gesetzes oder einer Verordnung veröffentlicht wurden;
— auf Datenverarbeitung, die ausschließlich solche personenbezogenen Daten umfaßt, die von der Person, auf die sie sich beziehen, veröffentlicht werden oder wurden, unter der Voraussetzung, daß die Verarbeitung dieser Daten mit dem Zweck ihrer Veröffentlichung vereinbar ist.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 c des Übereinkommens wendet Belgien das Übereinkommen auch auf Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten an, die nicht automatisch verarbeitet werden.
Die bezeichnete Behörde ist für Auskünfte gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. a: Ministry of Justice
Department of Civil and Criminal Affairs Place Poelaert 3 1000 BRUXELLES
und für Auskünfte gemäß Art. 13 Abs. 3 lit. b sowie gemäß Art. 14: Commission for the Protection of Privacy Place Poelaert 3 1000 BRUXELLES
Niederlande
Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a wird
I. das Übereinkommen auf die folgenden Dateien/ Datensammlungen mit personenbezogenen Daten nicht angewandt
— Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die ihrer Art nach für den persönlichen oder internen Gebrauch bestimmt sind;
— Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die von Presse, Radio oder Fernsehen ausschließlich zur Information der Öffentlichkeit angelegt werden;
— Bücher und sonstige schriftliche Veröffentlichungen bzw. die dazugehörigen Indexsysteme;
— Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die in vom Gesetz dafür vorgesehenen Archivräumen aufbewahrt
werden;
— Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die auf Grund eines Gesetzes angelegt und öffentlich zugänglich gemacht werden müssen;
— Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die für die Durchführung des Wahlgesetzes („Kieswet") benötigt werden.
II. das Übereinkommen vorläufig nicht auf folgende Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten angewandt
— Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die im Rahmen oder auf Grund des Gesetzes über Vorstrafenregister und Leumundszeugnisse („Wet op de justitiële documentatie en op de verklaringen omtrent het gedrag") angelegt wurden;
— Dateien/Datensammlungen mit personenbezogenen Daten, die auf Grund des Gesetzes über Bevölkerungs- und Aufenthaltsregister („Wet bevolkingsen verblijfsregisters") angelegt wurden;
— das zentrale Studentenregister, das auf Grund des Universitätsausbildungsgesetzes, des Gesetzes über Höhere Berufsausbildung sowie des Gesetzes über die offene Universität („Wet op het wetenschappelijk onderwijs, Wet op het hoger beroepsonderwijs, Wet op de open universiteit") angelegt wurde; sowie
— Fahrzeugnummern- und Führerscheinverzeichnisse, die auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes („Wegenverkeerswet") angelegtwurden.
Die bezeichnete Behörde gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. a ist
Registratiekamer Postbus 3011 NL-2280 GA Rijswijk The Netherlands Tel.: 19-31-70-3190190 Fax: 19-31-70-3940460