726_1992
AT
726. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 726. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet
§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für den Bereich Schönbrunner Tiergartenamt des anweisenden Organs Schloßhauptmannschaft Schönbrunn der Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übertragen.
§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.