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726_1992 AT

726. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 726. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Die im § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben werden im Wirkungsbereich des haushaltsleitenden Organs Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für den Bereich Schönbrunner Tiergartenamt des anweisenden Organs Schloßhauptmannschaft Schönbrunn der Buchhaltung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übertragen.

§ 2. Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1993 in Kraft.

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