726. Verordnung: Normalkostentarif
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom
22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif
wird verordnet
§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt
für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen
und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,
ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen
Berechnungen.
(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten
Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom
Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende
Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes
vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den
Rechtsanwaltstarif zu verstehen.
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992
in Kraft. Sie ist auf Vertretungsleistungen der
Rechtsanwälte anzuwenden, hinsichtlich der der
Anspruch auf die Gerichtsgebühr nach dem
31. Dezember 1991 begründet wird.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz,
BGBl. Nr. 333/1991, über den Normalkostentarif
aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Vertretungsleistungen
der Rechtsanwälte anzuwenden,
hinsichtlich der der Anspruch auf die Gerichtsgebühr
vor dem 1. Jänner 1992 begründet worden ist.