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726_1991 AT

726. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 726. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes vom

22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den Rechtsanwaltstarif

wird verordnet

§ 1. (1) Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt

für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen

und häufig wiederkehrenden Fällen gebührt,

ergibt sich aus den in den Anlagen enthaltenen

Berechnungen.

(2) Unter dem in den Anlagen verwendeten

Begriff des Streitgenossen sind mehrere vom

Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende

Personen im Sinn des § 15 des Bundesgesetzes

vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den

Rechtsanwaltstarif zu verstehen.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1992

in Kraft. Sie ist auf Vertretungsleistungen der

Rechtsanwälte anzuwenden, hinsichtlich der der

Anspruch auf die Gerichtsgebühr nach dem

31. Dezember 1991 begründet wird.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

wird die Verordnung des Bundesministers für Justiz,

BGBl. Nr. 333/1991, über den Normalkostentarif

aufgehoben. Sie ist jedoch weiterhin auf Vertretungsleistungen

der Rechtsanwälte anzuwenden,

hinsichtlich der der Anspruch auf die Gerichtsgebühr

vor dem 1. Jänner 1992 begründet worden ist.

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