Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
726_1990 AT

726. Verordnung: Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 726. Verordnung: Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros

Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung

1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch

Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990,

wird verordnet

Standesgemäßes Verhalten

§ 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen

Büros ausübende Gewerbetreibende, im

folgenden kurz „Beratende Ingenieure" genannt,

haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der

gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet,

jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen.

§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anläßlich der

Berufsausübung in bezug auf Auftraggeber oder

andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das

Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder

gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die

Verletzung der in den §§ 3 und 4 angeführten

Verhaltensregeln anzusehen.

§ 3. Beratende Ingenieure sind anläßlich der

Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern

insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden

Verhaltensregeln verpflichtet

1. Beratende Ingenieure sind im Interesse ihrer

Auftraggeber tätig und haben die Interessen ihres

jeweiligen Auftraggebers unbeeinflußt von den

eigenen und den Interessen Dritter zu wahren.

2. Werden Beratende Ingenieure von ihren

Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten

des Auftrages zu vertreten, so sind sie

unbeschadet der sie nach den Regelungen des

bürgerlichen Rechtes als Gewalthaber treffenden

Verpflichtungen verpflichtet, alles vorzukehren, was

sie für nützlich und notwendig zum Wohle des

Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung

ihrer Aufträge unter Beachtung der

einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften

wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen.

3. Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte

ein Beratender Ingenieur ein wirtschaftliches

Interesse an einem Patent, einem einschlägigen

Unternehmen oder dergleichen haben, durch das

seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihm

erteilten Auftrages beeinflußt sein könnte, ist er

verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu

informieren.

4. Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen

ausschließlich die von den Auftraggebern gezahlten

Honorare entgegengenommen werden. Beratende

Ingenieure sind verhalten, Zuwendungen, die ihnen

von Dritten angeboten werden und die ihre

Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen

könnten, abzulehnen; weiters haben

sie alle Vorkehrungen zu treffen, daß Zuwendungen

von Dritten auch nicht von ihren Mitarbeitern

angenommen werden, wenn solche Zuwendungen

die Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit

des Mitarbeiters beeinträchtigen könnten.

5. Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit

über die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung

von ihren Auftraggebern anvertrauten

Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht

entfällt, wenn und insoweit der

Auftraggeber den Gewerbetreibenden ausdrücklich

von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende

Ingenieure sind weiters insoweit nicht zur Verschwiegenheit

verpflichtet, als die Wahrung der

Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener

Ansprüche gegen den Auftraggeber wie Honorarforderungen,

Schadenersatzansprüche usw. oder

der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher

Nachteile entgegenstehen würde.

§ 4. Beratende Ingenieure sind anläßlich der

Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen

insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden

Verhaltensregeln verpflichtet

1. Beratende Ingenieure haben die Grundsätze

des lauteren Wettbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen

zu beachten; sie dürfen insbesondere

andere Berufsangehörige und deren Leistungen

nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.

2. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag

in Kenntnis der Tatsache, daß dieser Auftrag bereits

einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde,

ist unzulässig, es sei denn, daß das Auftragsverhältnis

nachweislich aufgekündigt worden ist.

3. Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über

die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Technische

Büros — Ingenieurbüros nur im Auftrag des

Fachverbandes Technische Büros — Ingenieurbüros

bzw. einer Fachgruppe Technische Büros —

Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem

Verfahren vor einer Behörde erstellen.

4. Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu

Bedingungen," die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen

Geschäftsführung widersprechen, angeboten

oder erbracht werden.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →