726. Verordnung: Standesregeln für Betreiber von Technischen Büros
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 der Gewerbeordnung
1973, BGBl. Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch
Art. IV des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990,
wird verordnet
Standesgemäßes Verhalten
§ 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen
Büros ausübende Gewerbetreibende, im
folgenden kurz „Beratende Ingenieure" genannt,
haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der
gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet,
jedes standeswidrige Verhalten (§ 2) zu unterlassen.
§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anläßlich der
Berufsausübung in bezug auf Auftraggeber oder
andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das
Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder
gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die
Verletzung der in den §§ 3 und 4 angeführten
Verhaltensregeln anzusehen.
§ 3. Beratende Ingenieure sind anläßlich der
Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern
insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden
Verhaltensregeln verpflichtet
1. Beratende Ingenieure sind im Interesse ihrer
Auftraggeber tätig und haben die Interessen ihres
jeweiligen Auftraggebers unbeeinflußt von den
eigenen und den Interessen Dritter zu wahren.
2. Werden Beratende Ingenieure von ihren
Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten
des Auftrages zu vertreten, so sind sie
unbeschadet der sie nach den Regelungen des
bürgerlichen Rechtes als Gewalthaber treffenden
Verpflichtungen verpflichtet, alles vorzukehren, was
sie für nützlich und notwendig zum Wohle des
Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung
ihrer Aufträge unter Beachtung der
einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften
wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen.
3. Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte
ein Beratender Ingenieur ein wirtschaftliches
Interesse an einem Patent, einem einschlägigen
Unternehmen oder dergleichen haben, durch das
seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihm
erteilten Auftrages beeinflußt sein könnte, ist er
verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu
informieren.
4. Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen
ausschließlich die von den Auftraggebern gezahlten
Honorare entgegengenommen werden. Beratende
Ingenieure sind verhalten, Zuwendungen, die ihnen
von Dritten angeboten werden und die ihre
Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen
könnten, abzulehnen; weiters haben
sie alle Vorkehrungen zu treffen, daß Zuwendungen
von Dritten auch nicht von ihren Mitarbeitern
angenommen werden, wenn solche Zuwendungen
die Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit
des Mitarbeiters beeinträchtigen könnten.
5. Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit
über die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung
von ihren Auftraggebern anvertrauten
Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht
entfällt, wenn und insoweit der
Auftraggeber den Gewerbetreibenden ausdrücklich
von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende
Ingenieure sind weiters insoweit nicht zur Verschwiegenheit
verpflichtet, als die Wahrung der
Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener
Ansprüche gegen den Auftraggeber wie Honorarforderungen,
Schadenersatzansprüche usw. oder
der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher
Nachteile entgegenstehen würde.
§ 4. Beratende Ingenieure sind anläßlich der
Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen
insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden
Verhaltensregeln verpflichtet
1. Beratende Ingenieure haben die Grundsätze
des lauteren Wettbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen
zu beachten; sie dürfen insbesondere
andere Berufsangehörige und deren Leistungen
nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.
2. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag
in Kenntnis der Tatsache, daß dieser Auftrag bereits
einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde,
ist unzulässig, es sei denn, daß das Auftragsverhältnis
nachweislich aufgekündigt worden ist.
3. Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über
die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Technische
Büros — Ingenieurbüros nur im Auftrag des
Fachverbandes Technische Büros — Ingenieurbüros
bzw. einer Fachgruppe Technische Büros —
Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem
Verfahren vor einer Behörde erstellen.
4. Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu
Bedingungen," die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen
Geschäftsführung widersprechen, angeboten
oder erbracht werden.