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726_1988 AT

726. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der Versicherungszweige

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 726. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Bezeichnung der Versicherungszweige

Auf Grund des § 8 Abs. 5 des Bundesgesetzes

über den Betrieb und die Beaufsichtigung der Vertragsversicherung

(VAG), BGBl. Nr. 569/1978,

wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 3. Februar 1987, BGBl. Nr. 67, über die

Bezeichnung der Versicherungszweige wird wie

folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 zweiter Satz und im § 2 Abs. 3

werden die Worte „bis 31. Dezember 1988" jeweils

durch die Worte „bis 31. Dezember 1989" ersetzt.

2. In der Anlage lautet Punkt B 9

„9. Hagel-, Frost- und sonstige Sachschäden".

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