726. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerungen der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer
Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden
ermächtigt, Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller,
die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden
Bundesland haben, nach Maßgabe der
§§ 2 bis 5 zu erteilen, sofern das Abnehmer- oder
Bestimmungsland nicht Rhodesien ist.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,
welche die Ausfuhr von nachstehenden,
in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1968
angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu
genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft
350.000 S nicht übersteigt
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr
von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz
1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung) zum Gegenstand haben, ausgenommen.
§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
sind ermächtigt, unentgeltliche Rechtsgeschäfte
oder Handlungen, welche die Ausfuhr
von in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz
angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu
genehmigen, sofern der Warenwert je Rechtsgeschäft
oder Handlung 5000 S nicht übersteigt.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
Lebensmittel und Wein sowie alle jene Waren,
die einer Regelung nach dem Marktordnungsgesetz,
BGBl. Nr. 36/1968, in der jeweils geltenden
Fassung, unterliegen, ausgenommen.
§ 4. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
werden ermächtigt, die unentgeltliche Ausfuhr
von Wildbret der Tarifnummern ex 02.01 und
ex 02.04 (Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz
1968) durch Personen, die nicht die österreichische
Staatsbürgerschaft besitzen und in dem betreffenden
Bundesland eine Jagd gepachtet haben,
zu bewilligen.
§ 5. Die Ermächtigung gemäß § 4 gilt für
Rotwild, Kleinschalenwild (Rehe), Schwarzwild
und Hasen jedoch nur bis zu folgendem jährlichen
Höchstausmaß je Revier
10 Stück Rotwild,
20 Stück Kleinschalenwild und
60 Stück Hasen.
§ 6. Weiters werden die Landeshauptmänner
der im § 1 genannten Bundesländer ermächtigt,
für jene Obst- und Gemüsearten, für die der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
in Vollziehung des Außenhandelsgesetzes 1968
eine mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr zugelassen
hat, die vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen
zu verlängern, wenn der Endtermin für
die mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt
wird.
§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft
vom 20. November 1968, BGBl. Nr. 434, über die
Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung
von Aus- und Einfuhrbewilligungen in
der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 499/
1971, BGBl. Nr. 125/1972, BGBl. Nr. 292/1973,
BGBl. Nr. 488/1973, BGBl. Nr. 648/1973, BGBl.
Nr. 169/1974, BGBl. Nr. 548/1974 und BGBl.
Nr. 659/1974 außer Kraft.