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726_1974 AT

726. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerungen der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 726. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und Verlängerungen der Geltungsdauer von Einfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer

Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden

ermächtigt, Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller,

die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden

Bundesland haben, nach Maßgabe der

§§ 2 bis 5 zu erteilen, sofern das Abnehmer- oder

Bestimmungsland nicht Rhodesien ist.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,

welche die Ausfuhr von nachstehenden,

in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz 1968

angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu

genehmigen, wenn der Warenwert je Rechtsgeschäft

350.000 S nicht übersteigt

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr

von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz

1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung) zum Gegenstand haben, ausgenommen.

§ 3. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

sind ermächtigt, unentgeltliche Rechtsgeschäfte

oder Handlungen, welche die Ausfuhr

von in der Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz

angeführten Waren zum Gegenstand haben, zu

genehmigen, sofern der Warenwert je Rechtsgeschäft

oder Handlung 5000 S nicht übersteigt.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

Lebensmittel und Wein sowie alle jene Waren,

die einer Regelung nach dem Marktordnungsgesetz,

BGBl. Nr. 36/1968, in der jeweils geltenden

Fassung, unterliegen, ausgenommen.

§ 4. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

werden ermächtigt, die unentgeltliche Ausfuhr

von Wildbret der Tarifnummern ex 02.01 und

ex 02.04 (Anlage A 2 zum Außenhandelsgesetz

1968) durch Personen, die nicht die österreichische

Staatsbürgerschaft besitzen und in dem betreffenden

Bundesland eine Jagd gepachtet haben,

zu bewilligen.

§ 5. Die Ermächtigung gemäß § 4 gilt für

Rotwild, Kleinschalenwild (Rehe), Schwarzwild

und Hasen jedoch nur bis zu folgendem jährlichen

Höchstausmaß je Revier

10 Stück Rotwild,

20 Stück Kleinschalenwild und

60 Stück Hasen.

§ 6. Weiters werden die Landeshauptmänner

der im § 1 genannten Bundesländer ermächtigt,

für jene Obst- und Gemüsearten, für die der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

in Vollziehung des Außenhandelsgesetzes 1968

eine mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr zugelassen

hat, die vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft ausgestellten Einfuhrbewilligungen

zu verlängern, wenn der Endtermin für

die mengenmäßig unbeschränkte Einfuhr erstreckt

wird.

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft

vom 20. November 1968, BGBl. Nr. 434, über die

Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung

von Aus- und Einfuhrbewilligungen in

der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 499/

1971, BGBl. Nr. 125/1972, BGBl. Nr. 292/1973,

BGBl. Nr. 488/1973, BGBl. Nr. 648/1973, BGBl.

Nr. 169/1974, BGBl. Nr. 548/1974 und BGBl.

Nr. 659/1974 außer Kraft.

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