Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
725_1996 AT

725. Verordnung: Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 725. Verordnung: Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung – FEV

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet

Artikel 1

§ 1. Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise

der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung

(Ausgabedatum) entsprechen.

§ 2. Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV’s) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft,

Verkehr und Kunst, Sektion IV, und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur Einsicht

auf. Sie können weiters bei folgenden Vertriebsstellen erworben werden: Österreichisches Normungsinstitut,

Heinestraße 38, 1020 Wien, und Österreichischer Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9,

1010 Wien.

§ 3. (1) Von Funkanlagen, die

1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen

Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und

2. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist, wird angenommen, daß sie in ihrem

Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV)

in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.

(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y“ oder „ERC x y“,

wobei an der Stelle des „x“ eine Abkürzung für die Art der Funkanlage und an der Stelle des „y“ das

internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.

Artikel 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl.

Nr. 712/1994, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →