725. Verordnung: Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 908/1993, wird verordnet
Artikel 1
§ 1. Die im Anhang angeführten Fernmeldeanlagen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise
der jeweils genannten fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV) in der angegebenen Fassung
(Ausgabedatum) entsprechen.
§ 2. Die fernmeldetechnischen Vorschriften (FTV’s) liegen beim Bundesministerium für Wissenschaft,
Verkehr und Kunst, Sektion IV, und beim Zulassungsbüro während der Amtsstunden zur Einsicht
auf. Sie können weiters bei folgenden Vertriebsstellen erworben werden: Österreichisches Normungsinstitut,
Heinestraße 38, 1020 Wien, und Österreichischer Verband für Elektrotechnik, Eschenbachgasse 9,
1010 Wien.
§ 3. (1) Von Funkanlagen, die
1. in einem Staat zugelassen wurden, dessen Fernmeldebehörde ein Mitglied der Europäischen
Konferenz der Post- und Fernmeldeverwaltungen (CEPT) ist, und
2. an denen eine Kennzeichnung gemäß Abs. 2 angebracht ist, wird angenommen, daß sie in ihrem
Aufbau und ihrer Funktionsweise der jeweils genannten Fernmeldetechnischen Vorschrift (FTV)
in der angegebenen Fassung (Ausgabedatum) entsprechen.
(2) Die Kennzeichnung der Funkanlage besteht in der Zeichenfolge „CEPT x y“ oder „ERC x y“,
wobei an der Stelle des „x“ eine Abkürzung für die Art der Funkanlage und an der Stelle des „y“ das
internationale Kfz-Kennzeichen jenes Staates steht, in dem die Funkanlage zugelassen wurde.
Artikel 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Funkanlagen und Endgeräte-Verordnung, BGBl.
Nr. 712/1994, außer Kraft.