725. Verordnung: Emulgatorenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 13 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 756/1992, wird verordnet
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung sind
1. Emulgatoren und Stabilisatoren Zusatzstoffe, die bei Waren gemäß den §§ 2 und 3 LMG 1975 (Lebensmitteln und Verzehrprodukten) eine einheitliche Dispersion zweier oder mehrerer nicht mischbarer Phasen herzustellen oder aufrechtzuerhalten vermögen;
2. Verdickungsmittel Stoffe, die bei Waren deren Viskosität erhöhen;
3. Geliermittel Stoffe, die Waren durch Gelbildung verfestigen.
§ 2. Diese Verordnung gilt nicht für
1. Stoffe der Anlage 1, die nicht im Sinne der Definitionen des § i eingesetzt wurden;
2. als Lebensmittel einzustufende Stoffe
— Weiß- oder Gelbdextrine; geröstete oder dextrinierte, durch Säure- oder Alkalibehandlung modifizierte, gebleichte, physikalisch modifizierte, oder mit Enzymen behandelte Stärken;
— Gelatine, Proteinhydrolisate (aufgeschlossenes tierisches und pflanzliches Eiweiß);
— Kaubasen zur Herstellung von Kaugummi;
— Erzeugnisse, die Pektin enthalten und aus Preßrückständen von Äpfeln oder Zitrusfrüchten gewonnen wurden.
§ 3. (1) Als Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel sind ausschließlich die in Anlage 1 genannten Stoffe, die den in der Anlage 4 genannten Reinheitskriterien zu entsprechen haben, zugelassen.
(2) Die Verwendung der in Anlage 1 Liste A genannten Stoffe ist ausschließlich bei den in Anlage 2 oder 3 genannten Waren und in dem Ausmaß zulässig, daß die angeführten Höchst mengen nicht überschritten werden. Die Verwendung der in Anlage 1 Liste B genannten Stoffe ist allgemein zulässig; Regelungen, die den Zusatz dieser Stoffe einschränken oder verbieten, bleiben unberührt. Sind Höchstmengen nicht genannt oder sind keine Beschränkungen auf bestimmte Waren vorgeschrieben, darf ein Zusatz nur in jenen Mengen erfolgen, der eine Täuschung des Verbrauchers ausschließt und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technologie entspricht.
(3) Für Vormischungen und Vorprodukte ist ein Zusatz der in Anlage 1 Liste A genannten Stoffe nicht zulässig, außer wenn sie zur Herstellung der in den Anlagen 2 oder 3 genannten Waren bestimmt sind und auf Art und Menge der Zusatzstoffe hingewiesen wird.
§ 4. (1) Werden einer in Anlage 2 oder 3 genannten Ware nach Maßgabe dieser Verordnung zugelassene Mischungen von Emulgatoren und Stabilisatoren zugesetzt, darf die Summe der Menge der einzelnen Zusatzstoffe, ausgedrückt in Prozent der jeweils zulässigen Höchstmenge, 100 nicht übersteigen; für Mischungen von Verdickungs- und Geliermitteln gilt dies sinngemäß.
(2) Mischungen von Lebensmitteln oder Verzehrprodukten mit Waren der Anlagen 2 oder 3 dürfen die in Anlage 1 Liste A genannten Stoffe nur in der anteilmäßigen Menge enthalten.
§ 5. (1) Werden mit Stoffen der Anlage 1 Liste A versetzte Waren der Anlage 2 oder 3 zur Weiterverarbeitung in Verkehr gebracht, ist auf Art und Menge der zugesetzten Stoffe hinzuweisen.
(2) Die in Anlage 1 genannten Stoffe dürfen nur in Originalpackungen, deren Beschaffenheit ein Ausfließen oder Verstäuben des Inhalts verhindert, in Verkehr gebracht werden.
§ 6. (1) Waren, die nicht den Anforderungen dieser Verordnung, aber nach den bisher geltenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen entsprechend in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis 31. Dezember 1994 im Verkehr belassen werden.
(2) Die Emulgatorenverordnung BGBl. Nr. 309/ 1988 tritt außer Kraft.