725. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Island am 6. August 1993 seine Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 630/1993) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Island nachstehende Erklärung abgegeben
„In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 3 Abs. 4 erklärt Island, daß der Begriff ,Staatsangehöriger' (vergleiche Art. 3 Abs. 1 lit. a) für die Zwecke des Übereinkommens jene Personen bedeutet, die die isländische Staatsbürgerschaft besitzen, oder Personen, die ihren ständigen Wohnsitz im Gebiete der Republik Island haben.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 9 Abs. 4 behält sich Island das Recht vor, für geisteskranke Personen die vorbeugende Anhaltung oder Spitalsbehandlung anzuordnen.
In Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. 17 Abs. 3 verlangt Island, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen mit einer Übersetzung ins Isländische, Englische, Dänische, Norwegische oder Schwedische versehen sein müssen."