725. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
A.
Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit
Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit
Wirksamkeit ab 1. Jänner 1992 wie folgt neu festgesetzt
I. BahnExpress
Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei Massen
über 1000 kg betragen in Schilling
II. BahnExpress extra
Die Frachten betragen in Schilling
III. BahnExpress Kurier
Die Fracht für Kuriergut beträgt für alle
Entfernungen einheitlich 250 S.
IV. Wagenladungen
Die Frachtsätze der Regeltarifklasse für 25 Tonnen
betragen in Schilling für 1000 kg
Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen,
10 Tonnen und 6 Tonnen werden durch Erhöhung
der zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet.
Die Erhöhung beträgt
Die so errechneten Werte werden auf volle
Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß
Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von
50 Groschen an aufgerundet werden.
V. Intermodale Transporteinheiten
Die Fracht für beladene und leere intermodale
Transporteinheiten (Großcontainer, Wechselaufbauten
und Sattelanhänger) betragen in Schilling
VI. Expreßgut im internationalen Verkehr
Ab 1. Juli 1991 gelten folgende Entfernungszonen
Frachten und Frachtsätze für internationales Expreßstückgut
(inkl. allgem. Zollabfertigungsgebühr 28.1)
VII. Gefährliche Güter
Für als Stückgut aufgegebene gefährliche Güter gemäß dem Sonderheft 1 zum ÖGT I und IGT I
(Nr. 7 a des Verzeichnisses der für Österreich gültigen Eisenbahntarife) wird die nach den Bestimmungen
der Abschnitte I, II und VI dieser Kundmachung gebildete Fracht um 10% erhöht und erforderlichenfalls in
der Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen
an aufgerundet werden.
VIII. Umsatzsteuer
In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die
Umsatzsteuer nicht enthalten.
B.
Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung des
Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31. Jänner 1991 über die Neufestsetzung der
Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr, BGBl. Nr. 55/1991, außer
Kraft.