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725_1991 AT

725. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 725. Kundmachung: Neufestsetzung der Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr

A.

Die Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr werden mit

Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates (Gesetz vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) mit

Wirksamkeit ab 1. Jänner 1992 wie folgt neu festgesetzt

I. BahnExpress

Die Frachten für die Massestufen von 10 kg bis 1000 kg und die Frachtsätze für 1000 kg bei Massen

über 1000 kg betragen in Schilling

II. BahnExpress extra

Die Frachten betragen in Schilling

III. BahnExpress Kurier

Die Fracht für Kuriergut beträgt für alle

Entfernungen einheitlich 250 S.

IV. Wagenladungen

Die Frachtsätze der Regeltarifklasse für 25 Tonnen

betragen in Schilling für 1000 kg

Die Frachtsätze für 20 Tonnen, 15 Tonnen,

10 Tonnen und 6 Tonnen werden durch Erhöhung

der zugehörigen Frachtsätze für 25 Tonnen gebildet.

Die Erhöhung beträgt

Die so errechneten Werte werden auf volle

Schilling für 1000 kg in der Weise gerundet, daß

Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von

50 Groschen an aufgerundet werden.

V. Intermodale Transporteinheiten

Die Fracht für beladene und leere intermodale

Transporteinheiten (Großcontainer, Wechselaufbauten

und Sattelanhänger) betragen in Schilling

VI. Expreßgut im internationalen Verkehr

Ab 1. Juli 1991 gelten folgende Entfernungszonen

Frachten und Frachtsätze für internationales Expreßstückgut

(inkl. allgem. Zollabfertigungsgebühr 28.1)

VII. Gefährliche Güter

Für als Stückgut aufgegebene gefährliche Güter gemäß dem Sonderheft 1 zum ÖGT I und IGT I

(Nr. 7 a des Verzeichnisses der für Österreich gültigen Eisenbahntarife) wird die nach den Bestimmungen

der Abschnitte I, II und VI dieser Kundmachung gebildete Fracht um 10% erhöht und erforderlichenfalls in

der Weise auf volle Schilling gerundet, daß Beträge unter 50 Groschen fallengelassen und von 50 Groschen

an aufgerundet werden.

VIII. Umsatzsteuer

In den nach den Bestimmungen dieser Kundmachung gebildeten Frachten und Frachtsätzen ist die

Umsatzsteuer nicht enthalten.

B.

Diese Kundmachung tritt mit 1. Jänner 1992 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kundmachung des

Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31. Jänner 1991 über die Neufestsetzung der

Tarifgrundlagen der Österreichischen Bundesbahnen für den Güterverkehr, BGBl. Nr. 55/1991, außer

Kraft.

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