725. Verordnung: Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 171 b und
des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.
Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. IV des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1. (1) Die gemäß § 171 b GewO 1973
vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte
Gewerbe eines Technischen Büros (§ 171 a GewO
1973) ist nachzuweisen durch
1. Zeugnisse über
a) den erfolgreichen Besuch einer dem
einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen
Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung
einer inländischen Universität
oder Hochschule künstlerischer Richtung
und eine mindestens dreijährige
fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO
1973) im betreffenden Fachgebiet
oder
b) den erfolgreichen Besuch einer dem
einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen
Technischen Büros entsprechenden berufsbildenden
höheren Schule gemäß § 67 lit. a
des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer
Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c
dieses Bundesgesetzes oder einer höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt
gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes bzw. einer
Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes
und eine mindestens sechsjährige
fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO
1973) im betreffenden Fachgebiet
und
2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).
(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b
erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die
angestrebte Konzession grundsätzlich geeigneten,
aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der
erfolgreich besuchten Schule (Lehranstalt) entsprechenden
einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so
verlängert sich die gemäß Abs-. 1 nachzuweisende
Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei
Jahre.
Gegenstände der Konzessionsprüfung
§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer
schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der
Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und
dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei
Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen
nicht überschreiten.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen
und beruflich-fachlichen
Kenntnisse zu erstrecken. Sie hat je eine dem
jeweiligen Fachgebiet entsprechende Prüfungsaufgabe
aus
1. den dem externen Betriebsbereich zugehörigen
Sachgebieten
a) Betriebskostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung,
b) Erstellung einer Ausschreibung,
c) Kalkulations- und Angebotsprüfung,
d) Abrechnungsprüfung
und
2. den dem internen Betriebsbereich zugehörigen
Sachgebieten
a) Erstellung eines Angebotes,
b) Interne Kostenrechnung auf der Grundlage
eines vorgegebenen Projektes,
c) Honorarabrechnung auf der Grundlage
der Honorarrichtlinien und Leistungsbilder
der Technischen Büros,
d) Betriebsführung (betriebswirtschaftlich)
zu umfassen. Einzelne der in den Ziffern 1 und 2
angeführten Prüfungsaufgaben können entfallen,
wenn die entsprechenden Leistungen in dem
betreffenden Fachgebiet üblicherweise nicht erbracht
werden (zB Erstellung einer Ausschreibung
im Fachgebiet Vermessungswesen oder die Betriebskostenrechnung
in den Fachgebieten Innenarchitektur
und Industrial Design). Die Erledigung der
Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in fünf
Stunden erwartet werden können; die schriftliche
Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur
selbständigen Gewerbeausübung notwendigen
rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.
Dem Prüfling sind Fragen aus den unter
Berücksichtigung seines Fachgebietes in Betracht
kommenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften
zu stellen. Weiters sind Fragen aus dem
Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich der
Kollektivverträge, dem Sozialversicherungsrecht
und dem Gewerberecht einschließlich der Organisation
der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,
über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes, des
bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des
Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes,
über das Normenwesen, das Vergabe- und
Verdingungswesen und das Arbeitnehmerschutzrecht
zu stellen. Die mündliche Prüfung darf außer
in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als
45 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung (Abs. 3)
sind im Fachgebiet Informatik auch Fragen aus dem
Datenschutzrecht, im Fachgebiet Landwirtschaft
auch Fragen über das Agrarbehördenwesen und im
Fachgebiet Forst- und Holzwirtschaft auch Fragen
über das Forstbehördenwesen zu stellen.
Prüfungskommission
§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der
Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 erster Satz
GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person
muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung
einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der
Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt
eine dieser beiden Personen die Voraussetzungen
des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so darf
sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
bestellt werden.
Prüflingstermin
§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr
mindestens einen Termin für die Abhaltung der
Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,
daß dieser Termin spätestens drei Monate vor
Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des
Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt
der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.
Voraussetzungen für die Zulassung zur
Konzessionsprüfung
§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,
wer durch Zeugnisse nachweist, daß er
1. eine einem einschlägigen Fachgebiet eines
Technischen Büros entsprechende Studienrichtung
einer inländischen Universität oder
Hochschule künstlerischer Richtung erfolgreich
besucht und durch mindestens zwei Jahre
eine zur Vermittlung der zu prüfenden
Kenntnisse geeignete Tätigkeit im betreffenden
Fachgebiet ausgeübt hat oder
2. eine einem einschlägigen Fachgebiet eines
Technischen Büros entsprechende berufsbildende
höhere Schule gemäß § 67 lit. a des
Schulorganisationsgesetzes bzw. eine Sonderform
gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes
oder eine höhere land- und forstwirtschaftliche
Lehranstalt gemäß § 11 des Land-
und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes
bzw. eine Sonderform gemäß § 18 dieses
Bundesgesetzes erfolgreich besucht und durch
mindestens fünf Jahre eine zur Vermittlung
der zu prüfenden Kenntnisse geeignete Tätigkeit
im betreffenden Fachgebiet ausgeübt hat.
(2) Wurde die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannte
fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte
Konzession grundsätzlich geeigneten, aber nicht
dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich
besuchten Schule (Lehranstalt) entsprechenden
einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert
sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der
fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.
Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur
Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber unter
Bekanntgabe des der angestrebten Konzession
entsprechenden einschlägigen Fachgebietes spätestens
acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin
(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung
sind anzuschließen
1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens
dienenden Urkunden,
2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen
für die Zulassung erforderlichen
Belege,
3. der Nachweis über die Entrichtung der
Prüfungsgebühr und
4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen
für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung
(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum
Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen
Belege.
Ladung zur Prüfung
§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung
zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig
zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung
sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der
Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 4)
sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die
schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag
zur Durchführung der Konzessionsprüfung
eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines
Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2
einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,
aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag
an den Landeshauptmann zu entrichten.
(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr
selbst zu tragen, hat und nachweist, daß die
Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus
Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse
oder Sorgepflichten eine erhebliche
wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die
Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen
und Sorgepflichten des Prüfungswerbers
bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden
Prüfungsgebühr zu ermäßigen.
(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die
Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann
neun Zehntel der Prüfungsgebühr
auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend
der Prüfungstätigkeit der Mitglieder
aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur
Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung
entstandenen sonstigen besonderen
Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber
vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,
wenn der Prüfungswerber
1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen
wird,
2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin
die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,
eingeschrieben zur Post gibt
oder
3. nachweist, daß er an der termingemäßen
Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein
Verschulden verhindert war.
Zeugnis
§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission
hat der Landeshauptmann über die
bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend
der Anlage zu dieser Verordnung
auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).
Übergangsbestimmung
§ 10. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte
Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den
Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe
der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten,
BGBl. Nr. 322/1978, erworben worden sind,
gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte
Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.
Schlußbestimmungen
§ 11. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser
Verordnung tritt die Verordnung über den
Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe
der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten,
BGBl. Nr. 322/1978, außer Kraft.