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725_1990 AT

725. Verordnung: Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 725. Verordnung: Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros

Auf Grund des § 22 Abs. 3 und 8, des § 171 b und

des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, zuletzt geändert durch Art. IV des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 325/1990, wird verordnet

Art des Nachweises der Befähigung

§ 1. (1) Die gemäß § 171 b GewO 1973

vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte

Gewerbe eines Technischen Büros (§ 171 a GewO

1973) ist nachzuweisen durch

1. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer dem

einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen

Technischen Büros entsprechenden Studienrichtung

einer inländischen Universität

oder Hochschule künstlerischer Richtung

und eine mindestens dreijährige

fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO

1973) im betreffenden Fachgebiet

oder

b) den erfolgreichen Besuch einer dem

einschlägigen Fachgebiet des jeweiligen

Technischen Büros entsprechenden berufsbildenden

höheren Schule gemäß § 67 lit. a

des Schulorganisationsgesetzes bzw. einer

Sonderform gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c

dieses Bundesgesetzes oder einer höheren

land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt

gemäß § 11 des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes bzw. einer

Sonderform gemäß § 18 dieses Bundesgesetzes

und eine mindestens sechsjährige

fachliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 GewO

1973) im betreffenden Fachgebiet

und

2. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9).

(2) Wurde die nach Abs. 1 Z 1 lit. a und b

erforderliche fachliche Tätigkeit in einem für die

angestrebte Konzession grundsätzlich geeigneten,

aber nicht dem abgeschlossenen Studium oder der

erfolgreich besuchten Schule (Lehranstalt) entsprechenden

einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so

verlängert sich die gemäß Abs-. 1 nachzuweisende

Dauer der fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei

Jahre.

Gegenstände der Konzessionsprüfung

§ 2. (1) Die Konzessionsprüfung besteht aus einer

schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Der

Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und

dem Beginn der mündlichen Prüfung darf zwei

Stunden nicht unterschreiten und zwei Wochen

nicht überschreiten.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Gewerbeausübung notwendigen betriebswirtschaftlichen

und beruflich-fachlichen

Kenntnisse zu erstrecken. Sie hat je eine dem

jeweiligen Fachgebiet entsprechende Prüfungsaufgabe

aus

1. den dem externen Betriebsbereich zugehörigen

Sachgebieten

a) Betriebskostenrechnung und Wirtschaftlichkeitsberechnung,

b) Erstellung einer Ausschreibung,

c) Kalkulations- und Angebotsprüfung,

d) Abrechnungsprüfung

und

2. den dem internen Betriebsbereich zugehörigen

Sachgebieten

a) Erstellung eines Angebotes,

b) Interne Kostenrechnung auf der Grundlage

eines vorgegebenen Projektes,

c) Honorarabrechnung auf der Grundlage

der Honorarrichtlinien und Leistungsbilder

der Technischen Büros,

d) Betriebsführung (betriebswirtschaftlich)

zu umfassen. Einzelne der in den Ziffern 1 und 2

angeführten Prüfungsaufgaben können entfallen,

wenn die entsprechenden Leistungen in dem

betreffenden Fachgebiet üblicherweise nicht erbracht

werden (zB Erstellung einer Ausschreibung

im Fachgebiet Vermessungswesen oder die Betriebskostenrechnung

in den Fachgebieten Innenarchitektur

und Industrial Design). Die Erledigung der

Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in fünf

Stunden erwartet werden können; die schriftliche

Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die zur

selbständigen Gewerbeausübung notwendigen

rechtlichen und fachlichen Kenntnisse zu erstrecken.

Dem Prüfling sind Fragen aus den unter

Berücksichtigung seines Fachgebietes in Betracht

kommenden rechtlichen und fachlichen Vorschriften

zu stellen. Weiters sind Fragen aus dem

Steuerrecht, dem Arbeitsrecht einschließlich der

Kollektivverträge, dem Sozialversicherungsrecht

und dem Gewerberecht einschließlich der Organisation

der Kammern der gewerblichen Wirtschaft,

über Grundsätze des Gesellschaftsrechtes, des

bürgerlichen Rechtes, des Handelsrechtes, des

Wettbewerbsrechtes und des gewerblichen Rechtsschutzes,

über das Normenwesen, das Vergabe- und

Verdingungswesen und das Arbeitnehmerschutzrecht

zu stellen. Die mündliche Prüfung darf außer

in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als

45 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

(4) Im Rahmen der mündlichen Prüfung (Abs. 3)

sind im Fachgebiet Informatik auch Fragen aus dem

Datenschutzrecht, im Fachgebiet Landwirtschaft

auch Fragen über das Agrarbehördenwesen und im

Fachgebiet Forst- und Holzwirtschaft auch Fragen

über das Forstbehördenwesen zu stellen.

Prüfungskommission

§ 3. Die Zahl der anderen Fachleute der

Prüfungskommission (§ 351 Abs. 2 erster Satz

GewO 1973) beträgt zwei. Eine dieser Personen

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Rechtskunde notwendig sind. Die andere Person

muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung

einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der

Betriebswirtschaftslehre notwendig sind. Erfüllt

eine dieser beiden Personen die Voraussetzungen

des § 351 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973, so darf

sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

bestellt werden.

Prüflingstermin

§ 4. Der Landeshauptmann hat in jedem Jahr

mindestens einen Termin für die Abhaltung der

Konzessionsprüfung festzulegen und zu veranlassen,

daß dieser Termin spätestens drei Monate vor

Beginn der Konzessionsprüfung im Amtsblatt des

Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt

der für seinen Bereich zuständigen Landeskammer

der gewerblichen Wirtschaft verlautbart wird.

Voraussetzungen für die Zulassung zur

Konzessionsprüfung

§ 5. (1) Zur Konzessionsprüfung ist zuzulassen,

wer durch Zeugnisse nachweist, daß er

1. eine einem einschlägigen Fachgebiet eines

Technischen Büros entsprechende Studienrichtung

einer inländischen Universität oder

Hochschule künstlerischer Richtung erfolgreich

besucht und durch mindestens zwei Jahre

eine zur Vermittlung der zu prüfenden

Kenntnisse geeignete Tätigkeit im betreffenden

Fachgebiet ausgeübt hat oder

2. eine einem einschlägigen Fachgebiet eines

Technischen Büros entsprechende berufsbildende

höhere Schule gemäß § 67 lit. a des

Schulorganisationsgesetzes bzw. eine Sonderform

gemäß § 73 lit. a bis c dieses Bundesgesetzes

oder eine höhere land- und forstwirtschaftliche

Lehranstalt gemäß § 11 des Land-

und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

bzw. eine Sonderform gemäß § 18 dieses

Bundesgesetzes erfolgreich besucht und durch

mindestens fünf Jahre eine zur Vermittlung

der zu prüfenden Kenntnisse geeignete Tätigkeit

im betreffenden Fachgebiet ausgeübt hat.

(2) Wurde die im Abs. 1 Z 1 und 2 genannte

fachliche Tätigkeit in einem für die angestrebte

Konzession grundsätzlich geeigneten, aber nicht

dem abgeschlossenen Studium oder der erfolgreich

besuchten Schule (Lehranstalt) entsprechenden

einschlägigen Fachgebiet ausgeübt, so verlängert

sich die gemäß Abs. 1 nachzuweisende Dauer der

fachlichen Tätigkeit jeweils um zwei Jahre.

Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

§ 6. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur

Konzessionsprüfung hat der Prüfungswerber unter

Bekanntgabe des der angestrebten Konzession

entsprechenden einschlägigen Fachgebietes spätestens

acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin

(§ 4) beim Landeshauptmann einzubringen.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Konzessionsprüfung

sind anzuschließen

1. die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens

dienenden Urkunden,

2. die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen

für die Zulassung erforderlichen

Belege,

3. der Nachweis über die Entrichtung der

Prüfungsgebühr und

4. im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen

für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung

(§ 23 a Abs. 2 GewO 1973) die zum

Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen

Belege.

Ladung zur Prüfung

§ 7. Wenn der Prüfungswerber zur Konzessionsprüfung

zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig

zur Konzessionsprüfung zu laden. In der Ladung

sind dem Prüfungswerber Zeit und Ort der

Konzessionsprüfung, die Gegenstände der schriftlichen

und der mündlichen Prüfung (§ 2 Abs. 2 bis 4)

sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die

schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.

Prüfungsgebühr

§ 8. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag

zur Durchführung der Konzessionsprüfung

eine Prüfungsgebühr von 10 vH des Gehaltes eines

Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2

einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage,

aufgerundet auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag

an den Landeshauptmann zu entrichten.

(2) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr

selbst zu tragen, hat und nachweist, daß die

Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus

Abs. 1 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse

oder Sorgepflichten eine erhebliche

wirtschaftliche Härte darstellt, so ist die

Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen

und Sorgepflichten des Prüfungswerbers

bis auf zwei Fünftel der sich aus Abs. 1 ergebenden

Prüfungsgebühr zu ermäßigen.

(3) Zur Bezahlung der Entschädigung an die

Mitglieder der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann

neun Zehntel der Prüfungsgebühr

auf die Mitglieder der Prüfungskommission entsprechend

der Prüfungstätigkeit der Mitglieder

aufzuteilen. Das verbleibende Zehntel ist zur

Abdeckung des durch die Abhaltung der Konzessionsprüfung

entstandenen sonstigen besonderen

Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

(4) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber

vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten,

wenn der Prüfungswerber

1. zur Konzessionsprüfung nicht zugelassen

wird,

2. spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin

die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten,

eingeschrieben zur Post gibt

oder

3. nachweist, daß er an der termingemäßen

Ablegung der Konzessionsprüfung ohne sein

Verschulden verhindert war.

Zeugnis

§ 9. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission

hat der Landeshauptmann über die

bestandene Konzessionsprüfung ein Zeugnis entsprechend

der Anlage zu dieser Verordnung

auszustellen (§ 350 Abs. 6 GewO 1973).

Übergangsbestimmung

§ 10. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte

Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den

Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe

der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten,

BGBl. Nr. 322/1978, erworben worden sind,

gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte

Konzessionsprüfungen im Sinne dieser Verordnung.

Schlußbestimmungen

§ 11. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser

Verordnung tritt die Verordnung über den

Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe

der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten,

BGBl. Nr. 322/1978, außer Kraft.

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