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725_1988 AT

725. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 725. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis

Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes

1982, BGBl. Nr. 570, wird

verordnet

§ 1. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf

der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der

im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten

Versendungsbelege auch in anderer Weise führen.

Hiefür werden folgende Muster von Belegen für

den Ausfuhrnachweis bestimmt

1. Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an

einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) eine

nach dem Muster der Anlage 1 erstellte Ausfuhrbescheinigung.

Anstelle des Musters der Anlage 1

können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet

werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.

2. Im Falle der Nachweisführung durch eine

schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (§ 7 Abs. 2

Z 2 UStG 1972) jeweils das Exemplar 3 eines der

Muster 1, 1.1, 2, 2.1 oder 6 gemäß dem Anhang der

Verordnung über schriftliche Anmeldungen im

Zollverfahren, BGBl. Nr. 42/1988, wenn im Feld 2

die Angabe des liefernden Unternehmers und im

Feld 8 die Angabe des ausländischen Abnehmers

enthalten sind. Wurde dem liefernden Unternehmer

eine Bewilligung nach § 52 a ZollG erteilt, so

kann der Ausfuhrnachweis in Zusammenhalt mit

der Sammelanmeldung durch den in der Bewilligung

gemäß § 52 a ZollG zugelassenen und mit der

Austrittsbestätigung versehenen Liefernachweis

erfolgen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung,

daß in dem Beleg sowohl der liefernde

Unternehmer als auch der ausländische Abnehmer

angegeben sind.

3. Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3

UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an

den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer

erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem

Muster der Anlage 2. Anstelle des Musters der

Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke

verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster

entsprechen.

§ 2. Bezüglich der im § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 UStG

1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis

werden folgende Muster bestimmt

1. Im Falle der Übergabe oder Versendung an

einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten

des ausländischen Abnehmers (§ 7 Abs. 1

Z 2 lit. a UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung

des inländischen Beauftragten nach dem Muster

der Anlage 3.

2. Im Falle des Abholens (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b

UStG 1972)

a) die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen

als Ausfuhrnachweis zugelassene

schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, ausgenommen

jedoch jene Fälle, in welchen eine

Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen

ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. a UStG 1972),

b) eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden

Unternehmers nach dem Muster der

Anlage 4 oder 5, wenn es sich um eine Ausfuhr

im Reiseverkehr handelt oder eine

schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr nach

den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich

ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. b UStG 1972).

3. Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in

das Ausland (§ 7 Abs. 3 Z 3 UStG 1972) entweder

a) die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen

als Ausfuhrnachweis zugelassene

schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder

b) eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden

Unternehmers nach dem Muster der

Anlage 4.

§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1988 bewirkt werden. Die Verordnung zur Durchführung

der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis,

BGBl. Nr. 604/1982, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 43/1988, ist auf steuerbare

Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1988

bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden; Vordrucke

nach den Mustern dieser Verordnung können

bis Ablauf des 30. April 1989 verwendet werden.

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