725. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 5 des Umsatzsteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 223, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes
1982, BGBl. Nr. 570, wird
verordnet
§ 1. Gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 bis 3 UStG 1972 darf
der Unternehmer den Ausfuhrnachweis anstelle der
im § 7 Abs. 2 erster Satz UStG 1972 genannten
Versendungsbelege auch in anderer Weise führen.
Hiefür werden folgende Muster von Belegen für
den Ausfuhrnachweis bestimmt
1. Im Falle der Übergabe des Gegenstandes an
einen Spediteur (§ 7 Abs. 2 Z 1 UStG 1972) eine
nach dem Muster der Anlage 1 erstellte Ausfuhrbescheinigung.
Anstelle des Musters der Anlage 1
können auch Vordrucke oder Ausdrucke verwendet
werden, die inhaltlich diesem Muster entsprechen.
2. Im Falle der Nachweisführung durch eine
schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr (§ 7 Abs. 2
Z 2 UStG 1972) jeweils das Exemplar 3 eines der
Muster 1, 1.1, 2, 2.1 oder 6 gemäß dem Anhang der
Verordnung über schriftliche Anmeldungen im
Zollverfahren, BGBl. Nr. 42/1988, wenn im Feld 2
die Angabe des liefernden Unternehmers und im
Feld 8 die Angabe des ausländischen Abnehmers
enthalten sind. Wurde dem liefernden Unternehmer
eine Bewilligung nach § 52 a ZollG erteilt, so
kann der Ausfuhrnachweis in Zusammenhalt mit
der Sammelanmeldung durch den in der Bewilligung
gemäß § 52 a ZollG zugelassenen und mit der
Austrittsbestätigung versehenen Liefernachweis
erfolgen; dies allerdings nur unter der Voraussetzung,
daß in dem Beleg sowohl der liefernde
Unternehmer als auch der ausländische Abnehmer
angegeben sind.
3. Im Falle des Reihengeschäftes (§ 7 Abs. 2 Z 3
UStG 1972) eine vom Lieferer des Gegenstandes an
den Unternehmer oder vom versendenden Unternehmer
erstellte Ausfuhrbescheinigung nach dem
Muster der Anlage 2. Anstelle des Musters der
Anlage 2 können auch Vordrucke oder Ausdrucke
verwendet werden, die inhaltlich diesem Muster
entsprechen.
§ 2. Bezüglich der im § 7 Abs. 3 Z 1 bis 3 UStG
1972 angeführten Belege für den Ausfuhrnachweis
werden folgende Muster bestimmt
1. Im Falle der Übergabe oder Versendung an
einen steuerlich zugelassenen inländischen Beauftragten
des ausländischen Abnehmers (§ 7 Abs. 1
Z 2 lit. a UStG 1972) eine Ausfuhrbescheinigung
des inländischen Beauftragten nach dem Muster
der Anlage 3.
2. Im Falle des Abholens (§ 7 Abs. 1 Z 2 lit. b
UStG 1972)
a) die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen
als Ausfuhrnachweis zugelassene
schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr, ausgenommen
jedoch jene Fälle, in welchen eine
Ausfuhrbescheinigung nach lit. b vorgesehen
ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. a UStG 1972),
b) eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden
Unternehmers nach dem Muster der
Anlage 4 oder 5, wenn es sich um eine Ausfuhr
im Reiseverkehr handelt oder eine
schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr nach
den zollrechtlichen Vorschriften nicht erforderlich
ist (§ 7 Abs. 3 Z 2 lit. b UStG 1972).
3. Im Falle der Beförderung des Gegenstandes in
das Ausland (§ 7 Abs. 3 Z 3 UStG 1972) entweder
a) die im § 1 Z 2 unter bestimmten Voraussetzungen
als Ausfuhrnachweis zugelassene
schriftliche Anmeldung in der Ausfuhr oder
b) eine Ausfuhrbescheinigung des liefernden
Unternehmers nach dem Muster der
Anlage 4.
§ 3. Diese Verordnung ist auf steuerbare Vorgänge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1988 bewirkt werden. Die Verordnung zur Durchführung
der Bestimmungen über den Ausfuhrnachweis,
BGBl. Nr. 604/1982, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 43/1988, ist auf steuerbare
Vorgänge, die nach dem 31. Dezember 1988
bewirkt werden, nicht mehr anzuwenden; Vordrucke
nach den Mustern dieser Verordnung können
bis Ablauf des 30. April 1989 verwendet werden.