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725_1974 AT

725. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 725. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes

1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.

Nr. 401/1974 wird verordnet

§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer

Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,

Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,

Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller,

die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden

Bundesland haben, nach Maßgabe der

§§ 2 bis 4 zu erteilen, sofern nicht die Zollämter

auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 691/1974

zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter

Form ermächtigt sind und sofern das

Abnehmer- oder Bestimmungsland nicht Rhodesien

ist.

§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

sind ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,

welche die Ausfuhr von in der Anlage

A 1 zum Außenhandelsgesetz 1968 angeführten

Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen,

sofern der Warenwert je Rechtsgeschäft

500.000 S nicht übersteigt.

(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind

entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr

von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz

1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden

Fassung) oder die Ausfuhr von Waren, die in der

Anlage dieser Verordnung angeführt sind, zum

Gegenstand haben, ausgenommen.

§ 3. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner

sind ermächtigt, unentgeltliche Rechtsgeschäfte

oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der

Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz 1968 angeführten

Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen,

sofern der Warenwert je Rechtsgeschäft

oder Handlung 25.0005 nicht übersteigt.

§ 4. Die Landeshauptmänner sind ferner ermächtigt,

entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte

oder Handlungen, welche die Ausfuhr

von in der Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz

1968 nicht angeführten gebrauchten Waren der

Kapitel 73 bis 89 und 93 des Zolltarifes (Bundesgesetz

BGBl. Nr. 74/1958 in der jeweils geltenden

Fassung) im Wert von mehr als 10.000 S

zum Gegenstand haben, zu genehmigen, wenn

der Warenwert je Rechtsgeschäft oder Handlung

25.000 S nicht übersteigt und wenn die Waren

noch gebrauchsfähig und nicht Schrott sind.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des

Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und

Industrie vom 20. November 1968, BGBl.

Nr. 431, über die Ermächtigung von Landeshauptmännern

zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen

in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 500/1971, BGBl. Nr. 124/1972,

BGBl. Nr. 291/1973, BGBl. Nr. 487/1973, BGBl.

Nr. 647/1973, BGBl. Nr. 168/1974, BGBl.

Nr. 547/1974 und BGBl. Nr. 658/1974 außer

Kraft.

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