725. Verordnung: Ermächtigung von Landeshauptmännern zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes
1968, BGBl. Nr. 314, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 469/1971 und BGBl.
Nr. 401/1974 wird verordnet
§ 1. Die Landeshauptmänner der Bundesländer
Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg,
Steiermark, Tirol und Vorarlberg werden ermächtigt,
Ausfuhrbewilligungen an Antragsteller,
die ihren Sitz bzw. Wohnsitz im betreffenden
Bundesland haben, nach Maßgabe der
§§ 2 bis 4 zu erteilen, sofern nicht die Zollämter
auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 691/1974
zur Erteilung von Ausfuhrbewilligungen in vereinfachter
Form ermächtigt sind und sofern das
Abnehmer- oder Bestimmungsland nicht Rhodesien
ist.
§ 2. (1) Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
sind ermächtigt, entgeltliche Rechtsgeschäfte,
welche die Ausfuhr von in der Anlage
A 1 zum Außenhandelsgesetz 1968 angeführten
Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen,
sofern der Warenwert je Rechtsgeschäft
500.000 S nicht übersteigt.
(2) Von der Ermächtigung nach Abs. 1 sind
entgeltliche Rechtsgeschäfte, welche die Ausfuhr
von Waren in eine Zollfreizone (§ 173 Zollgesetz
1955, BGBl. Nr. 129, in der jeweils geltenden
Fassung) oder die Ausfuhr von Waren, die in der
Anlage dieser Verordnung angeführt sind, zum
Gegenstand haben, ausgenommen.
§ 3. Die im § 1 genannten Landeshauptmänner
sind ermächtigt, unentgeltliche Rechtsgeschäfte
oder Handlungen, welche die Ausfuhr von in der
Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz 1968 angeführten
Waren zum Gegenstand haben, zu genehmigen,
sofern der Warenwert je Rechtsgeschäft
oder Handlung 25.0005 nicht übersteigt.
§ 4. Die Landeshauptmänner sind ferner ermächtigt,
entgeltliche und unentgeltliche Rechtsgeschäfte
oder Handlungen, welche die Ausfuhr
von in der Anlage A 1 zum Außenhandelsgesetz
1968 nicht angeführten gebrauchten Waren der
Kapitel 73 bis 89 und 93 des Zolltarifes (Bundesgesetz
BGBl. Nr. 74/1958 in der jeweils geltenden
Fassung) im Wert von mehr als 10.000 S
zum Gegenstand haben, zu genehmigen, wenn
der Warenwert je Rechtsgeschäft oder Handlung
25.000 S nicht übersteigt und wenn die Waren
noch gebrauchsfähig und nicht Schrott sind.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1975
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des
Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und
Industrie vom 20. November 1968, BGBl.
Nr. 431, über die Ermächtigung von Landeshauptmännern
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 500/1971, BGBl. Nr. 124/1972,
BGBl. Nr. 291/1973, BGBl. Nr. 487/1973, BGBl.
Nr. 647/1973, BGBl. Nr. 168/1974, BGBl.
Nr. 547/1974 und BGBl. Nr. 658/1974 außer
Kraft.