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724_1996 AT

724. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 201 Kleinwalsertal Straße im Bereich der Gemeinde Mittelberg (Kleinwalsertal)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 724. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 201 Kleinwalsertal Straße im Bereich der Gemeinde Mittelberg (Kleinwalsertal)

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet

Der Straßenteil der B 201 Kleinwalsertal Straße von km 3,73 bis km 3,92 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen – mit Verordnung vom 27. August

1992, BGBl. Nr. 579, bestimmten – Abschnitt „Riezlern, Schmiedtobel“ für den Durchzugsverkehr entbehrlich

wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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