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724_1995 AT

724. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz, Schwedens, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 724. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde der Schweiz, Schwedens, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von Transportüberwachungsgeräten mit Lithiumbatterien der Klasse 9 Ziffer 5

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2900 und 2901 unterliegen Transportüberwachungsgeräte mit

a) 3091 Lithiumbatterien mit nicht mehr als 5 g Lithium oder Lithiumlegierung in einer Zelle in Ausrüstungen,

b) 3091 Lithiumbatterien mit mehr als 5 g und höchstens 10 g Lithium oder Lithiumlegierung in

einer Zelle in Ausrüstungen

nicht den Vorschriften der Anlage A des ADR, wenn nachfolgende Bedingungen und Auflagen beachtet werden

1. Transportüberwachungsgeräte

1.1 Die Transportüberwachungsgeräte der Buchstaben 1a) und b) dürfen während der Beförderung betrieben und durch zwei Lithiumbatterien elektrisch gespeist werden.

1.2 Die Transportüberwachungsgeräte müssen dem Schutzgrad IP 65 nach EN 60529 entsprechen und folgende Maßnahmen sicherstellen

a) den Schutz gegen Kurzschluß durch Sicherung zwischen den Zellen,

b) den Schutz gegen Laden der Lithiumbatterien durch Diodenschaltung und Steckerkombination, c) den Schutz gegen Tiefentladung der Batterien, d) die feste Verankerung der Zellen im Gehäuse.

1 .3 Im Transportüberwachungsgerät dürfen betriebsmäßig keine Funken entstehen.

1 .4 Bei Verwendung von Batterien des Buchstaben b) muß das Transportüberwachungsgerät und das externe Kunststoffgehäuse die Anforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe I erfüllen können. Dies ist an einem Baumuster nachzuweisen.

2. Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben hat der Absender im Beförderungspapier zu vermerken

„Beförderung vereinbart nach Rn. 2010 des ADR."

(2) Die Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung durch die zweite Vertragspartei in Kraft. Sie gilt im Verkehr zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ADR-Vertragsstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien; im übrigen richtet sich die Geltungsdauer nach Rn. 2010 des ADR.

Bern, am 24. Mai 1995

Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz

P Doerfltger Karlstad, am 4. Juli 1995

Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens

Thomas Gell

Prag, am 25. August 1995

Die für das ADR zuständige Behörde der Tschechischen Republik

S. Hanzl

Preßburg, am 28. Juni 1995

Die für das ADR zuständige Behörde der Slowakischen Republik

Pavol Reich Wien, am 3. Oktober 1995

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Die Vereinbarung ist für Österreich mit 3. Oktober 1995 in Kraft getreten.

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