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724_1992 AT

724. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 724. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden

Auf Grund der §§ 25 Abs. 1 Z 2, 25 a Abs. 5, 31 Abs. 1 Z 6 und 7 und Abs. 3 sowie des § 39 Abs. 1 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986 (ZDG), BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 424/1992, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Pauschalierung der Vergütung für notwendige Fahrtkosten der Zivildienstleistenden, BGBl. Nr. 621/1992, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 ZDG gebührende Vergütung beträgt monatlich

1. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) in der Bundeshauptstadt Wien eingesetzte Zivildienstleistende 440 S;

2. für bei Einrichtungen (Dienstverrichtungsstellen) im Bundesland Vorarlberg eingesetzte Zivildienstleistende 120 S und

3. für alle übrigen Zivildienstleistenden 395 S."

2. § 1 Abs. 4 Z 3 lautet

„3. für den Verkehrsverbund Vorarlberg monatlich bei einer Fahrtstrecke von

a) bis zu 10 km ein Betrag von 170 S,

b) 11 bis 20 km ein Betrag von 278 S,

c) 21 bis 30 km ein Betrag von 394 S und

d) darüber ein Betrag von 540 S.

Wird durch die Fahrtstrecke der Bereich einer Region des Verkehrsverbundes nicht überschritten, so gebührt an Stelle der unter lit. c und d genannten Beträge jeweils nur der Betrag von 360 S."

3. § 2 Abs. 2 werden die beiden folgenden Sätze angefügt

„Das gilt jedoch nicht, wenn der Zivildienst bis längstens zum 5. des Monats angetreten wird, für die zwischen dem ersten und dem fünften liegenden Tage. In diesem Fall gebührt der Anspruch auch für diese Tage."

4. § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 Abs. 1 und 4 Z 3 und § 2 Abs. 2 letzter und vorletzter Satz in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 724/1992 treten mit 1. Dezember 1992 in Kraft."

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